KVDR-Vorversicherungszeit und Zeiten als Nichtversicherte

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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AdDiavolo
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KVDR-Vorversicherungszeit und Zeiten als Nichtversicherte

Beitrag von AdDiavolo » 15.08.2014, 17:48

Hallo eine Frage an die Krankenkassenmitarbeiter,

Prüfen die Krankenkassen, wenn sie die KVDR mangels der notwendigen Vorversicherungszeit ablehenen auch ob seit dem 01.04.2007 noch Lücken in der Versicherung vorhanden sind, die sich dann mit einer Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V schließen lassen?

Oder kann der Versicherte im Widerspruchsverfahren diese Versicherung beantragen?

Vielen Dank für die Antworten

Freundliche Grüße
AdDiavolo

heinrich
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Beitrag von heinrich » 15.08.2014, 18:54

kann der Versicherte doch selber vorher beantragen.

da braucht man kein aufwändigen, zeitraubendes Widerspruchverfahren für.

Zur KK gehen, die Zeit ab 1.4.2007 beantragen und dann klappt es evt. auch mit der KVdR.


Allerdings müssen Beiträge nachgezahlt werden.

Poet
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Beitrag von Poet » 15.08.2014, 19:08

@AdDiavolo: Sehe ich genauso wie heinrich. Unter Punkt 5 im KVDR-Merkblatt kannst Du nachlesen wer nicht in die KVDR kommt:

http://www.deutsche-rentenversicherung. ... nFile&v=14

Lücken im Versicherungsverlauf und ggf. eine 5.1.13er-Mitgliedschaft und das Erfüllen der KVDR-VVZ sind unterschiedliche paar Schuhe.

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 15.08.2014, 19:43

Ich bin der Ansicht, dass Beiträge nur im Rahmen der Verjährung nachgezahlt werden müssen.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 15.08.2014, 20:11

GerneKrankenVersichert hat geschrieben:Ich bin der Ansicht, dass Beiträge nur im Rahmen der Verjährung nachgezahlt werden müssen.
Hallo,
Ja klar, die Zeiten der Erlasse sind vorbei und wenn es für die KVdR. Tatsächlich darum geht, dann ist Nachzahlung im Rahmen der Verjährungsfrist nicht mehr als recht.
Gruss
Czauderna

AdDiavolo
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Beitrag von AdDiavolo » 16.08.2014, 16:38

dann stelle ich nur einen Antrag für alle Lücken 2007 und 2008, auch wenn sie unter einem Monat sind, auf eine Versicherung nach § 5 Abs. Nr. 13 SGB V und erfülle damit die Vorversicherungszeit in der KVDR und brauche nicht mal Beiträge dafür zu zahlen

Freundliche Grüße
AdDiavolo

Swantje B.
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Beitrag von Swantje B. » 16.08.2014, 17:44

AdDiavolo hat geschrieben:dann stelle ich nur einen Antrag für alle Lücken 2007 und 2008, auch wenn sie unter einem Monat sind, auf eine Versicherung nach § 5 Abs. Nr. 13 SGB V [...]
Lücken kleiner 1 Monat führen in der Regel nicht zur Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. In dieser Lücke besteht nämlich häufig ein "anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall", und zwar der nachgehende Leistungsanspruch nach § 19 Abs. 2 SGB V.

Nach § 5 Abs. 8a SGB V ist der nachgehende Leistungsanspruch nur dann kein "anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall", wenn im Anschluß daran immer noch kein Versicherungsschutz besteht. Also dann, wenn die Lücke länger ist als der nachgehende Leistungsanspruch.

Hier wäre die Lücke in der KVdR-VVZ nur durch eine (beitragspflichtige) freiwillige Versicherung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V zu verhindern gewesen. Die Beitritt zur freiwilligen Versicherung kann aber rückwirkend nicht mehr erklärt werden, weil die 3-Monats-Frist nach § 9 Abs. 2 SGB V längst abgelaufen ist.

Gruß
Swantje

Rossi
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Beitrag von Rossi » 18.08.2014, 10:48

Nicht nur Beiträge bis 2008 sind verjährt, sondern auch Beitragsansprüche bis zum 30.11.2009.

Ich habe solche Fälle schon häufiger in der Praxis gehabt. Durch die Füllung der Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V war die KVdR erfüllt.

Ansonsten ist es auch ein Rechenexempel. Denn ggf. lohnt es sich auch Zeiten nach dem 30.11.2009 zu füllen. Es kommt darauf an, wie hoch die Rente ist.

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