Neuregelung zu § 192 SGB V ??? Änderung des § 46?? GKV-FWQG
Moderator: Czauderna
Neuregelung zu § 192 SGB V ??? Änderung des § 46?? GKV-FWQG
Dem § 192 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt auch erhalten,
wenn nach dem Ende der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit
deren Fortdauer wegen derselben Krankheit am nächsten Werktag
ärztlich festgestellt wird. Samstage gelten insoweit nicht als Werktag." '
Begründung:
Das Bundessozialgericht hat in langjähriger Rechtsprechung klargestellt, dass krankenversicherte Personen ohne Beschäftigungsverhältnis nach § 46 Satz 1Nummer 2 SGB V in Verbindung mit § 192 Absatz 1 Nummer 2 SGB V dieMitgliedschaft in ihrer Krankenkasse und damit ihren Anspruch auf Krankengeld nur aufrechterhalten, wenn ein lückenloser Nachweis der Arbeitsunfähigkeit, verbunden mit einem lückenlosen Krankengeldanspruch, vorliegt. Danach
erlischt die Mitgliedschaft, wenn eine fortdauernde Arbeitsunfähigkeit nicht
spätestens am letzten Tag der bisher festgestellten Arbeitsunfähigkeit erneutärztlich festgestellt wird. Erfolgt die Feststellung erst am darauffolgenden Tag,erlischt der Krankengeldanspruch, obwohl die Arbeitsunfähigkeit lückenlosfestgestellt ist.
Nach den bisherigen Erfahrungen sind viele Versicherte offenbar überfordert,diese rechtliche Problematik zu überblicken. Auch deutliche schriftliche Hinweise in den Bescheiden der Krankenkassen über die Krankengeldgewährunggehen häufig ins Leere. Infolgedessen kommt es immer wieder zu ungewolltenHärten, weil die Versicherten erst nach Ablauf der festgestellten Arbeitsunfähigkeit erneut bei ihrem Arzt erscheinen.
Unter Abwägung der Pflichten zum lückenlosen Nachweis der Arbeitsunfähigkeit einerseits und der sozialen Absicherung der Betroffenen andererseitsermöglicht die vorgeschlagene Neuregelung den betroffenen Versicherten,
- am Tag nach Ablauf der bisherigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
beziehungsweise
- am ersten Arbeitstag nach einem Wochenende oder Feiertag nach Ablauf
der bisherigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
die Arbeitsunfähigkeit bescheinigen zu lassen, ohne dass die oben beschriebenen Rechtsfolgen eintreten. Danach kommt die mitgliedschaftserhaltende Wirkung des § 192 SGB V bis zum "folgenden Werktag" zum Tragen. Dementsprechend würde ein Anspruch auf Krankengeld hier zwar unterbrochen
werden; er würde aber am Tag nach der ärztlichen Feststellung gemäß § 46Satz 1 Nummer 2 SGB V wieder aufleben.
Mit der vorgeschlagenen Änderung zu § 192 SGB V wird eine Vielzahl der
bisherigen Sachverhalte geheilt. Bei längeren Unterbrechungen des Nach-
weises bleibt es bei den bisherigen Rechtsfolgen.
Drucksache 151/14 Deutscher Bundesrat zum Thema § 192 SGB V und AU http://www.bundesrat.de/SharedDocs/druc ... onFile&v=1
"(3) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt auch erhalten,
wenn nach dem Ende der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit
deren Fortdauer wegen derselben Krankheit am nächsten Werktag
ärztlich festgestellt wird. Samstage gelten insoweit nicht als Werktag." '
Begründung:
Das Bundessozialgericht hat in langjähriger Rechtsprechung klargestellt, dass krankenversicherte Personen ohne Beschäftigungsverhältnis nach § 46 Satz 1Nummer 2 SGB V in Verbindung mit § 192 Absatz 1 Nummer 2 SGB V dieMitgliedschaft in ihrer Krankenkasse und damit ihren Anspruch auf Krankengeld nur aufrechterhalten, wenn ein lückenloser Nachweis der Arbeitsunfähigkeit, verbunden mit einem lückenlosen Krankengeldanspruch, vorliegt. Danach
erlischt die Mitgliedschaft, wenn eine fortdauernde Arbeitsunfähigkeit nicht
spätestens am letzten Tag der bisher festgestellten Arbeitsunfähigkeit erneutärztlich festgestellt wird. Erfolgt die Feststellung erst am darauffolgenden Tag,erlischt der Krankengeldanspruch, obwohl die Arbeitsunfähigkeit lückenlosfestgestellt ist.
Nach den bisherigen Erfahrungen sind viele Versicherte offenbar überfordert,diese rechtliche Problematik zu überblicken. Auch deutliche schriftliche Hinweise in den Bescheiden der Krankenkassen über die Krankengeldgewährunggehen häufig ins Leere. Infolgedessen kommt es immer wieder zu ungewolltenHärten, weil die Versicherten erst nach Ablauf der festgestellten Arbeitsunfähigkeit erneut bei ihrem Arzt erscheinen.
Unter Abwägung der Pflichten zum lückenlosen Nachweis der Arbeitsunfähigkeit einerseits und der sozialen Absicherung der Betroffenen andererseitsermöglicht die vorgeschlagene Neuregelung den betroffenen Versicherten,
- am Tag nach Ablauf der bisherigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
beziehungsweise
- am ersten Arbeitstag nach einem Wochenende oder Feiertag nach Ablauf
der bisherigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
die Arbeitsunfähigkeit bescheinigen zu lassen, ohne dass die oben beschriebenen Rechtsfolgen eintreten. Danach kommt die mitgliedschaftserhaltende Wirkung des § 192 SGB V bis zum "folgenden Werktag" zum Tragen. Dementsprechend würde ein Anspruch auf Krankengeld hier zwar unterbrochen
werden; er würde aber am Tag nach der ärztlichen Feststellung gemäß § 46Satz 1 Nummer 2 SGB V wieder aufleben.
Mit der vorgeschlagenen Änderung zu § 192 SGB V wird eine Vielzahl der
bisherigen Sachverhalte geheilt. Bei längeren Unterbrechungen des Nach-
weises bleibt es bei den bisherigen Rechtsfolgen.
Drucksache 151/14 Deutscher Bundesrat zum Thema § 192 SGB V und AU http://www.bundesrat.de/SharedDocs/druc ... onFile&v=1
Drucksache 18/ 1579 -Rückantwort der Bunderregierung
Die Bundesregierung sagt in ihrer Erwiderung zu, einzelne Vorschläge zu prüfen und gegebenenfalls gleich oder später im Gesetzgebungsverfahren zu berücksichtigen.
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/015/1801579.pdf
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7. Zu Artikel 1 Nummer 10a - neu - (§ 192 Absatz 3 - neu - SGB V)
'10a. Dem § 192 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt auch erhalten,
wenn nach dem Ende der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit
deren Fortdauer wegen derselben Krankheit am nächsten Werktag
ärztlich festgestellt wird. Samstage gelten insoweit nicht als Werktag." '
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/015/1801579.pdf
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7. Zu Artikel 1 Nummer 10a - neu - (§ 192 Absatz 3 - neu - SGB V)
'10a. Dem § 192 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt auch erhalten,
wenn nach dem Ende der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit
deren Fortdauer wegen derselben Krankheit am nächsten Werktag
ärztlich festgestellt wird. Samstage gelten insoweit nicht als Werktag." '
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7. Zu Artikel 1 Nummer 10 a –neu- (§ 192 Absatz 3 – neu – SGB V)
Der Vorschlag ist dem Grunde nach nachvollziehbar und gerechtfertigt. Die
Bundesregierung wird prüfen, ob die vorgeschlagene Änderung in dieser oder in anderer Ausgestaltung in einem späteren Gesetzgebungsverfahren umgesetzt werden kann.
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/015/1801579.pdf
Denn warten wir mal den Donnerstag ab.
7. Zu Artikel 1 Nummer 10 a –neu- (§ 192 Absatz 3 – neu – SGB V)
Der Vorschlag ist dem Grunde nach nachvollziehbar und gerechtfertigt. Die
Bundesregierung wird prüfen, ob die vorgeschlagene Änderung in dieser oder in anderer Ausgestaltung in einem späteren Gesetzgebungsverfahren umgesetzt werden kann.
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/015/1801579.pdf
Denn warten wir mal den Donnerstag ab.
Hallo Cicero, die Urteile, die ich bisher zum Ende des Krankengeldanspruchs wegen verspäteter Weiterbescheinigung der AU gelesen habe, ergingen in Fällen, in denen das Beschäftigungsverhältnis beendet war. Mit der Folge, dass durch die "Lücke" in der AU-Zeit auch die Mitgliedschaft nach § 192 endete.
Wie wirkt sich die Lücke denn bei bestehenden Arbeitsverhältniss aus? Nach meinem Wissen besteht die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter längstens für einen Monat ohne Entgeltzahlung fort (§ 7Abs. 3 SGB IV), es sei denn Krankengeld wird bezogen. Im Fall einer Lücke ist von Bezug doch keine Rede, weil kein Anspruch besteht. Müsste § 7 Abs. 3 SGB IV nicht dazu führen, dass auch bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis ohne Entgelt, der Wegfall des KG-Anspruchs das Ende der Mitgliedschaft nach sich zieht?
Wie wirkt sich die Lücke denn bei bestehenden Arbeitsverhältniss aus? Nach meinem Wissen besteht die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter längstens für einen Monat ohne Entgeltzahlung fort (§ 7Abs. 3 SGB IV), es sei denn Krankengeld wird bezogen. Im Fall einer Lücke ist von Bezug doch keine Rede, weil kein Anspruch besteht. Müsste § 7 Abs. 3 SGB IV nicht dazu führen, dass auch bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis ohne Entgelt, der Wegfall des KG-Anspruchs das Ende der Mitgliedschaft nach sich zieht?
Da die Urteile (die ich bisher gefunden habe) immer nur beendete Arbeitsverhältnisse betrafen, scheint dies (ungekündigtes Beschäftigungsverhältnis + Lücke im AU-Nachweis = Ende der Mitgliedschaft) aber nicht gängige Praxis zu sein. Ich kenne zumindest eine KK die in solchen Fällen die Mitgliedschaft nicht beendet, sondern nach den Lücken munter weiter zahlt - nach meinem Gefühl ohne Rechtsgrundlage.
Hallo,9% hat geschrieben:Da die Urteile (die ich bisher gefunden habe) immer nur beendete Arbeitsverhältnisse betrafen, scheint dies (ungekündigtes Beschäftigungsverhältnis + Lücke im AU-Nachweis = Ende der Mitgliedschaft) aber nicht gängige Praxis zu sein. Ich kenne zumindest eine KK die in solchen Fällen die Mitgliedschaft nicht beendet, sondern nach den Lücken munter weiter zahlt - nach meinem Gefühl ohne Rechtsgrundlage.
ja, ich kenne nicht nur eine sondern einige, die das so handhaben - würden sie es nicht tun, der Ärger wäre ungleich größer, nicht nur mit den Versicherten sondern auch mit den Arbeitgebern, käme in der Praxis auch wesentlich häufiger vor als es heute bei den Erwerbslosen der Fall ist.
Bringen würde es allen Seiten nix außer Stress. Das mit der fehlenden Rechtsgrundlage sehe ich da nicht so dramatisch. Es kommt sehr, sehr selten vor, dass ein Versicherter eine Entscheidung zu seinen Gunsten, die von der Kasse "ohne Rechtsgrundlage" getroffen wurde, kritisiert.
Gruss
Czauderna
Da gebe ich Czauderna natürlich in allen Punkten recht.
Stellt sich mir letztlich die Frage, wie die Aufsicht die Leistungsgewährung auf der einen Seite und die gemeldeten Versichertentage auf der anderen Siete sieht. Wird dies vom BVA als Problem gesehen, werden sich die Kassen die stringente Umsetzung der Krankengeldanspruchsgrundlagen überlegen müssen. Dann wäre das Thema nicht durch den Gesetzgeber oder Rechtsprechung, sondern durch das BVA auf ein ganz anderes Gleis gestellt.
Stellt sich mir letztlich die Frage, wie die Aufsicht die Leistungsgewährung auf der einen Seite und die gemeldeten Versichertentage auf der anderen Siete sieht. Wird dies vom BVA als Problem gesehen, werden sich die Kassen die stringente Umsetzung der Krankengeldanspruchsgrundlagen überlegen müssen. Dann wäre das Thema nicht durch den Gesetzgeber oder Rechtsprechung, sondern durch das BVA auf ein ganz anderes Gleis gestellt.
Bei Bestehenden Beschäftigungsverhältnis besteht doch auch für maxinal einen Monat die Mitgliedschaft ohne Entgeltzahlung weiter ?9% hat geschrieben:Da die Urteile (die ich bisher gefunden habe) immer nur beendete Arbeitsverhältnisse betrafen, scheint dies (ungekündigtes Beschäftigungsverhältnis + Lücke im AU-Nachweis = Ende der Mitgliedschaft) aber nicht gängige Praxis zu sein. Ich kenne zumindest eine KK die in solchen Fällen die Mitgliedschaft nicht beendet, sondern nach den Lücken munter weiter zahlt - nach meinem Gefühl ohne Rechtsgrundlage.
Oder nicht ?
Freundliche Grüße
AdDiavolo
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- Beiträge: 603
- Registriert: 28.03.2012, 16:10
Hallo,
Ich denke, es ist müßig diese Diskussion hier neu zu starten, dies wurde an anderer Stelle schon sehr ausführlich getan. Trotzdem, damit ich dazu auch meine Meinung loswerden kann. Ich sehe das genau so - lückenlos ist falsch, überlappend ist richtig und ich bin ein Verfechter des Schneeballsystems in dem ich jedem der hören will in der KB oder auch nicht, im Bezug auf Arbeitsunfähigkeit und Krankengeld die Begriffe "Überlappend "und "bis auf weiteres " ans Herz lege. Nur dann können wir diesen Ärger, den es immer wieder mal geben kann vermeiden, in aller Interesse.
Gruss
Czauderna
Ich denke, es ist müßig diese Diskussion hier neu zu starten, dies wurde an anderer Stelle schon sehr ausführlich getan. Trotzdem, damit ich dazu auch meine Meinung loswerden kann. Ich sehe das genau so - lückenlos ist falsch, überlappend ist richtig und ich bin ein Verfechter des Schneeballsystems in dem ich jedem der hören will in der KB oder auch nicht, im Bezug auf Arbeitsunfähigkeit und Krankengeld die Begriffe "Überlappend "und "bis auf weiteres " ans Herz lege. Nur dann können wir diesen Ärger, den es immer wieder mal geben kann vermeiden, in aller Interesse.
Gruss
Czauderna