Erfahrungen mit europäischer KV

Moderator: Czauderna

sailor
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Beitrag von sailor » 03.02.2014, 10:53

Gerade hab ich einen neuen Link zu dem Thema entdeckt:

fiala.de/veroeffentlichungen/2013/08/neue-private-krankenversicherung-aus-dem-europaeischen-ausland

Swantje B.
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Beitrag von Swantje B. » 03.02.2014, 23:00

sailor hat geschrieben:Gerade hab ich einen neuen Link zu dem Thema entdeckt:

fiala.de/veroeffentlichungen/2013/08/neue-private-krankenversicherung-aus-dem-europaeischen-ausland/
Wenn monatealte Threads ausgegraben werden um einen neuen Link zu posten springt immer sofort mein Spamradar an - aber das ist wirklich lesenswert!

[...]

BaFin: Ohne Bildung einer Alterungsrückstellung darf die substitutive Krankenversicherung von EWR-Dienstleistern in Deutschland nicht angeboten werden.

[...]

Zu den Voraussetzungen des § 193 Abs. 3 VVG an eine Versicherung, mit der die Versicherungspflicht erfüllt werden kann, gehört es nicht, dass diese auch mit Alterungsrückstellung – nach Art der Lebensversicherung – kalkuliert sein muss. Legal vertrieben werden allerdings können solche Versicherungen in Deutschland nicht.

Wer hingegen im EWR-Ausland eine solche Versicherung abgeschlossen hat – oder ohne Vermittler direkt im Ausland abschließt – kann dort auch eine PKV ohne Alterungsrückstellung wählen und dennoch seine gesetzliche Versicherungspflicht erfüllen. Eine solche sogenannte Korrespondenzversicherung setzt aber zwingend – definitionsgemäß – voraus, dass kein Vermittler den Vertrag vermittelt hat.

[...]

Dem Versicherer bzw. seinen Kompetenzträgern drohen in derartigen Fällen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe – dem Vermittler hingegen bis zu 100.000 Euro als Bußgeld.


Mit einer eigenen rechtlichen Bewertung halte ich mich zurück. Zum Nachdenken regt es allemal an.

Gruß
Swantje

derKVProfi

Beitrag von derKVProfi » 03.02.2014, 23:27

Ja, das ist aber jetzt nicht neu und die Meinung des Herrn Fiala und des Herrn Schramm.

Es geht um die Frage, wann ein EWR Krankenversicherer den Betrieb in Deutsckland aufnimmt.

http://dejure.org/gesetze/VAG/110a.html

Unstrittig wenn ein Versicherungsvertreter tätig wird oder der Versicherer in Deutschland eine Niederlassung oder eine Direktion eröffnet.

Wenn ein Kunde direkt bei dem Versicherer innerhalb der EU abschließt, so ist der Fall nicht eingetreten. Ein Versicherungsberater kann hier als ganz entspannt tätig werden.

Der einzig offene und zur Zeit diskutierte Punkt ist: Wie ist die Tätigkeit eines Versicherungsmaklers zu werten. Vertritt er die Versicherung? Mitnichten? Er vetritt den Kunden und kauft für ihn ein. Man nennt das treuhänderischer Sachwalter und dazu gibt es ein höchstrichterliches Urteil.

Sorry, aber weder spannend noch aktuell und vor allem auf einem juristischen Niveau, dem nur wenige folgen können! Selbst das baFin kann die Frage bisher nicht abschließend klären. Und trotz aller Diskussionen: neuekv.de- es wird weiterhin vermittelt und der BaFin ist das auch bekannt.

NEUE KV
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Falscher Bericht im "Experten Report" zu KV mit EW

Beitrag von NEUE KV » 21.02.2014, 14:51

Leider lese ich das erst heute, den Februar hab ich zu großen Teilen mit Grippe im Bett verbracht - sorry.

Also, der "Bericht" aus dem Experten Report ist schon vom Juni letzten Jahres, very old news. Und noch nichtmal wirklich "news" in dem Sinne, da dort viele Verdrehungen und Halbwahrheiten stecken und auch vieles, was sonst den Eindruck stören würde, weggelassen wird. Wir haben von vielen, die den betreffenen Juristen kennen, den Hinweis bekommen, dass es sich um einen klassischen Auftragsschreiber handle, der für mehr Geld auch das komplette Gegenteil behaupten würde. Kann ich nicht beurteilen, denn ich kenne ihn nicht persönlich (habe aber auf seiner Website Stellen gefunden, wo er auch ganz anders zu dem Thema schreibt)

Egal, hier mal ein paar Richtigstellungen bzw aktuelle Informationen zu dem Thema, ob und wie Krankenversicherungen von EWR-Dienstleistern in Deutschland verwendet werden können, um die Versicherungspflicht in Deutschland zu erfüllen.

In dem Artikel wird ja die Behauptung aufgestellt, dass diese Versicherungen nicht für Deutschland zugelassen sind und sich Makler in Haftungsgefahr begeben, wenn sie diese vermitteln. Das ist Blödsinn. Punkt. Da wird mit Angst und Unsicherheit gearbeitet, obwohl gegenteilige Fakten schon lange bekannt sind.

Denn die die wichtigsten Punkte sind – vorallem für die Verbraucher – schon längst geklärt und bei anderen gibt es jede Menge Bewegung hinsichtlich der Aufsichtsbehörden, auch durch politische Entwicklungen, die den EWR-Dienstleistern derzeit viel Wind in die Segel blasen:

a. Geklärt ist, dass jeder Verbraucher in Deutschland sich auf dem Wege der Korrespondenz-Dienstleistung (also per Brief, Fax, Email, Telefon und Internet) eine Krankenversicherung bei einem EWR-Dienstleister besorgen kann und darf. Dies beruht auf OECD-Abkommen, die die Bundesrepuublik Deutschland seit Jahrzehnten honoriert und die auch konform mit EU-Recht sind. In zahlreichen Gesetzbegründungen für Änderungen des VAG in dieser Hinsicht wird immer wieder darauf abgestellt, dass Versicherungsverträge auf dem Weg der Korrespondenzdienstleistung außerhalb des Aufsichtsbereichs des VAG sind (aber durchaus VVG-relevant sind).
b. Geklärt ist ferner, dass die Krankenversicherung eines EWR-Dienstleisters nach § 193 Abs 3 VVG geeignet ist, die Versicherungspflicht zu erfüllen. Denn hierfür gilt nur und ausschließlich VVG. Sowohl BaFin wie auch das für VVG zuständige Bundesjustizministerium haben mehrfach schriftlich klar gemacht, dass Krankenversicherungen von EWR-Dienstleistern auch nach Art der Schadensversicherung geeignet sind, die Versicherungspflicht zu erfüllen. In mehreren Beschwerdefällen wurde dies durch die BaFin gegenüber deutschen Versicherungsunternehmen auch aufsichtsrechtlich durchgesetzt ( vs. CENTRAL, DKV, HanseMerkur und Gothaer bisher, eine Beschwerde gegen die SDK läuft derzeit). Diesen Fakt lassen die Autoren des Artikels auch ganz galant unter den Tisch fallen - insofern habe ich große Zweifel, dass es sich um eine wirkliche Anfrage bei der BaFin gehandelt hat, die hier besprochen wurde, da diese Fakten bei der BaFin auch bekannt sind.

Damit ist aus a) und b) vollumfänglich geklärt, dass jeder Verbraucher in Deutschland, der sich eine solche Versicherung bei einem EWR-Dienstleister besorgt, die Versicherungspflicht in Deutschland erfüllt (sofern sie eine ambulante und stationäre Deckung und einen SB von nicht höher als 5.000 EUR p.a. aufweist)
Diese Versicherungen müssen als Vor- oder Folgeversicherung von deutschen Versicherungsunternehmen anerkannt werden und es muss auch auf Antrag eine Pflegepflichtversicherung policiert werden. Damit fällt ein Haftungsproblem, wie der Bericht insuniert, weg.
Leider kommt es immer wieder vor, dass sich deutsche Versicherer nicht um diese einfachen und längst geklärten Rechtstatbestände kümmern- aber dann kann man ihnen unter Einbeziehung der BaFin erfolgreich auf die Füße steigen. Bisher hat jede Beschwerde gegen deutsche VU, die die Krankenversicherung von EWR-Dienstleistern nicht als VVG-konform anerkennen wollen, über die BaFin erfolgreich zur Anerkennung der Krankenversicherung mit einem EWR-Dienstleister geführt. Das ist beweisbar - im Gegensatz zu den Behauptungen der Autoren von diesem "Expertenbericht".

c. Umstritten ist aktuell nur noch der Punkt, ob ein in Deutschland ansässiger Verbraucher einen unabhängigen Makler damit beauftragen darf, ihm die Krankenversicherung bei einem EWR-Dienstleister zu besorgen. Dies betrifft aber am Ende immer nur den Makler, nicht den Verbraucher. Für den Verbraucher gilt, egal auf welchem Wege er die Versicherung besorgt hat, er hat nach VVG eine gültige und mit deutschem Recht konforme Versicherung.
Es gibt derzeit noch zumindest bei Teilen der BaFin die Meinung, dass ein Makler unter die Definition der „Mittelsperson“ gemäß § 110a VAG fällt und damit ein solcher Vorgang unter die Aufsicht und folglich Genehmigung durch die BaFin fällt. Damit wäre dann auch zwingend verbunden, dass der EWR-Dienstleister nur solche Versicherungen durch Mittelspersonen in Deutschland anbieten dürfte, die den Vorgaben des § 12 VAG entsprechen, also nach Art der Lebensversicherung gerechnet sind etc. Wir haben durch Gutachten und Nachforschungen bereits darlegen können, dass diese Rechtsauffassung falsch ist. Der unabhängige Makler nach deutschem Recht, durch Gesetz und einschlägige BGH-Urteile eindeutig dem Lager des Kunden zugewiesen und als dessen Sachwalter und Treuhänder tätig, kann nicht Mittelsperson im Sinne des VAG sein, weil die Rechtsposition einer „Mittelsperson“ im Sinne des VAG immer bedingt, dass jemand namens und im Auftrags des Versicherers tätig wird. Ich selber war Ende Januar im Archiv des deutschen Bundestags und habe dazu wichtige und wegweisende Dokumente aus den Gesetzgebungsverfahren zum VAG seit 1990 gefunden. Bereits jetzt ist im Übrigen die überwiegende Mehrheit der juristischen Kommentare zum VAG unserer Meinung, lediglich ein Kommentar sieht den Makler doch auch unter dem Begriff der Mittelsperson subsumiert, basierend auf einem falschen und irreführenden Zitat aus einer Bundestagsdrucksache von 1990! - damals gab es bekanntlich den Makler im heutigen Sinne des § 34 D GewO nicht.

Ich bin daher sehr guter Hoffnung, dass wir auch diese Thematik von der rechtlichen Seite demnächst in den Griff bekommen. Aber nochmal zur Sicherheit für den Kunden: Diskussionen aus dem VAG betreffen die der Aufssicht unterstehenden Personen und Firmen, also die Versicherer und teilweise die Vermittler/Makler. Für den Versicherten/Verbraucher ist diese Diskussion unerheblich, denn seine Rechte ergeben sich aus dem VVG – und da hat er das Recht, die Versicherungspflicht gemäß § 193 Abs. 3 VVG durch einen EWR-Dienstleister zu erfüllen.

Und auch für die aktiven Makler in DEutschland gibt es keine besondere Gefahr selbst wenn irgendwann festgestellt würde, dass der Makler tatsächlich Mittelsperson im Sinne des VAG wäre: denn dann muss die BaFin zuerst den EWR-Dienstleistern verbieten, ihre Krankenversicherungen über Makler in Deutschland abzusetzen und sich nur noch auf den direkten Kontakt (Korrespondenz) mit dem Verbraucher in Deutschland von außen einzulassen. Und erst danach könnte ein Makler unter Androhung eines Ordnungsgeldes aufgefordert werden, solche Tätigkeiten unverzüglich einzustellen. Einstweilen muss aber aus unserer Sicht der echte, unabhängige Makler sogar die Krankenversicherung von EWR-Dienstleistern in seiner Beratung berücksichtigen, vorallem wenn der Mandant keine Krankenversicherung in einem Normaltarif bei einer deutschen PKV bekommen kann. Denn: Versicherungsmakler sind nicht nur berechtigt, sondern nach § 60 Abs. 1 VVG i. V. m. der relativ strengen Sachwalter-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, VersR 1985, 930) auch verpflichtet, bei ihrer Auswahl von Versicherungsprodukten und Versicherern auch EU/EWR-Versicherer zu berücksichtigen ( Looschelders/Pohlmann-Baumann § 60 VVG Rdnr. 9 aE zu Versicherern ohne Niederlassung im Bundesgebiet; Prölss/Martin-Dörner § 60 VVG Rdnr. 4 bei entsprechender Art des Risikos und Erwartungshorizont des Versicherungsnehmers). Die Rechtsprechung verlangt nur, dass der Versicherungsmakler nachprüft, ob der von ihm vermittelte EU/EWR-Versicherer über eine Betriebserlaubnis seines Herkunftsmitgliedsstaats verfügt (OLG Hamburg, VersR 2002, 1507).
Im Gegensatz zu den Autoren sehe ich daher eher ein Haftungsproblem, wenn jemand einen Kunden in den Basis- oder gar in der Folge den Notlagen-Tarif versichert, weil eine deutsche PKV ihn wg fehlender Vorversicherung, SCHUFA/Bonitäts-Problemen oder bestimmten Vorerkrankungen (Psyche zum Beispiel) nicht in einem Normaltarif aufnimmt, obwohl es eine günstigere Möglichkeit der Vollversicherung bei einem EWR-Dienstleister gegeben hätte.

Und nachdem die Öffnungs-/Amnestie-Aktion im Rahmen des Beitragsschuldenentlastungsgesetz seitens der deutschen PKV-Unternehmen ein riesen Flop war (Ende November waren erst 2.700 Nichtversicherte wieder in eine deutsche PKV gelangt von über 140.000 Betroffenen), gewinnen die EWR-Dienstleister jetzt auch politisch mehr und mehr Unterstützung im Bundestag und den Ministerien.

Irrgarten q73
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Beitrag von Irrgarten q73 » 10.08.2014, 15:10

Ein Servus ans Forum aus München!

Extra wegen diesem Diskussionsstrang habe ich mich angemeldet. Er ist wohl das Umfangreichste, was sich im Internet zu diesem Thema finden lässt und ich würde gerne mit Fragen daran anknüpfen, die sich v.a. an die Nutzer "NEUE KV" und "derKVProfi" richten, falls diese noch aktiv sein sollten.

Ich bin in einer gesetzlichen Krankenkasse freiwilliges Mitglied und habe den Vertrag zum 30.September 2014 gekündigt, was mir die Kasse schriftlich bestätigte. Zum 1.Oktober möchte ich eine EWR-Krankenversicherung abschließen (Nachteile und mögliche Risiken sind mir bekannt).
Im Anschreiben für die Kündigungsbestätigung steht wörtlich: "In der Pflegeversicherung besteht für Sie eine Versicherungspflicht." Nach §23 SGB 11 ist dies der Fall und wenn ich das richtig verstehe, droht mir sogar ein Bußgeld (§121 SGB 11), sollte ich keine Pflegeversicherung haben.

Deshalb meine Fragen:

1) Wie kann ich von der GKV in die EU-KV wechseln, ohne dass mir die gesetzliche Krankenkasse unter Verweis auf die Pflegeversicherungspflicht den Austritt verweigert?

2) Wie kann ich es schaffen, einen privaten Krankenversicherer mit Sitz in Deutschland dazu zu bringen, seinem nach § 110 SGB 11 bestehenden Kontrahierungszwang nachzukommen und für mich einen Pflegeversicherungsvertrag anzubieten, ohne gleichzeitig einen Krankenversicherungsvertrag zu machen? Nach meinen Recherchen ist es so, dass die privaten Krankenversicherungsunternehmen sich weigern, diese Pflicht zu erfüllen. Sie verweisen darauf, dass die EU-KV nicht VVG-/VAG-konform sei und dass somit keine Pflicht bestünde, Kunden der EU-KV zu akzeptieren. Wie ist die Meinung des Forums zu diesem Problem?

Ich danke für Antworten und hoffe auf eine Fortführung dieses (für mich) sehr interessanten Themas!

Grüße von Irrgarten q73!

Poet
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Beitrag von Poet » 10.08.2014, 23:49

@Irrgarten: Beide sind hier nur noch selten, tritt am besten direkt in Kontakt.

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 11.08.2014, 08:09

Ich bin mal gespannt, ob die GKV die EWR-Krankenversicherung anerkennt. Wenn ich das richtig im Kopf habe, ging es bisher immer nur um Wechsel von der PKV zur EWR-Krankenversicherung unter Aufsicht der BaFin. Mal sehen, wie das BVA und - sollte es zu einem Rechtsstreit kommen - die Gerichte die Sache sehen.

sailor
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Beitrag von sailor » 12.08.2014, 12:46

Hallo!

Ich habe genau das bereits hinter mir und kann Dir folgende Infos geben:

Meine GKV hat die EuKV als Nachversicherung anerkannt. Nach der Pflegepflicht fragte seitens der GKV niemand nach.

Die privaten Krankenversicherer haben wohl Kontrahierungszwang, d.h. sie müssen dich theoretisch in der Pflegepflicht aufnehmen. Sie tun dies jedoch nicht zwingend.

Es war ziemlich nervig, mehrere Anträge für die PV auszufüllen, denn diese sind zig Seiten lang und umfassen sämtliche Gesundheitsfragen, etc.

Ich habe - trotz Kontrahierungszwang - eine Absage der Inter erhalten.
Seitens der Gothaer hat einfach niemand auf meinen Antrag reagiert. Auch eine Variante, die Leute abzuwimmeln. Ich finde das schlicht unverschämt.

Letztlich habe ich mittlerweile auch die PV und alles ist gut. Das schönste für mich an der Sache: Ich bin aus der GKV raus weil mir der nahezu Höchstsatz zu teuer war. Nun erhielt ich knapp ein Jahr später eine Rückerstattung von knapp 5000,- € (für mehrere Jahre), weil das wohl falsch berechnet war :D .

Ansonsten kann ich nur sagen, dass bei der NEUENKV alle immer bemüht und freundlich sind. Die gesamte Abwicklung funktioniert. Beim Arzt schaut die Sprechstundenhilfe etwas skeptisch, weil die Versichertenkarte sich wohl gänzlich von der Deutschen unterscheidet und die seitenlangen Fragebögen für den Arzt, die im Prinzip bei jeder Behandlung auszufüllen sind, werden auch nicht gern gesehen und - in meinem Fall - mit zusätzlich knapp 20,- € in Rechnung gestellt. Ich würde bei der Wahl des EWR-Versicherers darauf achten, dass diese Fragebögen als genehmigte Übersetzung in Deutsch vorliegen!

Und generell: Vorsicht bei Vorerkrankungen!

Ansonsten alles Gute und viel Erfolg bei der Entscheidungsfindung

Sailor

Irrgarten q73
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Beitrag von Irrgarten q73 » 12.08.2014, 20:59

Nochmal ein Servus!

@Poet, @GerneKrankenVersichert, @sailor: Danke für die Antworten!


@GerneKrankenVersichert: ich werde über die weiteren Abläufe in diesem Diskussionsfaden berichten, damit die praktische Umsetzung beleuchtet wird.

@sailor: Kannst Du mir den Namen der Versicherung geben, die Dich in die Pflegeversicherung aufgenommen hat? Hat sie Deine EWR-KV als Bestätigung akzeptiert?


Ein erneutes Servus an alle!

Irrgarten q73

ErnstXV
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Beitrag von ErnstXV » 18.08.2014, 13:49

Gruß in die Runde! Zum ersten Mal melde ich mich hier zu Wort, und möchte mal meinen Fall schildern, der sicher kein Einzellfall ist.
Ich bin Kleinunternehmer, und „freiwillig“ in der GKV. Nachdem ich so blöd war und in meiner Steuererklärung ein paar Euro Mieteinnahmen angegeben habe, erhöhte meine AOK prompt den Beitrag von 231,77 auf 356,69 EURO. Besonders bemerkenswert finde ich die Begründung: Es handle sich dabei um Einnahmen aus „verwertbarem Vermögen“ (es geht um ein Zimmer, im eigenem Haus!!) im Gegensatz dazu wären Einnahmen aus Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen nicht relevant (sind diese etwa „nicht-verwertbar“???)
Auf der Suche nach Alternativen (zur AOK) bin ich im Internet auf die Solidargemeinschaft ARTABANA gestoßen, bei der ich wohl Mitglied werde, da mich deren Konzept einfach zusagt- aber das ist „Glaubenssache“ und eine andere Diskussion.
Jedenfalls erkennt die AOK (wie andere Kassen wohl auch) ARTABANA als „Folgeversicherung“ nicht an - aber das war wohl auch nicht zu erwarten. In meiner Not- und das meine ich durchaus ernst!- habe ich mich an die „NeueKV“ gewandt (will keine Werbung machen, es gibt auch noch andere), und- ich geb´s zu, mit „Hintergedanken“- einen Vertrag mit einer internationalen Krankenversicherung, mit Sitz in Großbritannien, abgeschlossen.
Wie nicht anders zu erwarten sträubt sich die AOK auch diesmal. „Um eine richtige Entscheidung treffen zu können“ verlangt sie, nach wochenlangen „schweigen im Walde“, erstmal eine „beglaubigte Übersetzung“ der „eingereichten Unterlagen“ - und das bitte „so schnell wie möglich“(!?). Wie das gehen soll weiß ich jetzt auch nicht, aber ich hoffe mal, dass mir die NeueKV in der Angelegenheit weiterhelfen kann. Abgesehen davon wäre es durchaus „kundenfreundlich“, wenn man mit einem „Internationalen“ Versicherungskonzern auch auf deutsch kommunizieren könnte, denn nicht jeder ist des englischen mächtig (ich brauch auch nicht japanisch zu können um Toyota zu fahren).

Noch eine Allgemeine Bemerkung zu unserem Gesundheitssystem in dem ständig „herumgedoktert“ wird- ohne Aussicht auf Besserung. Dabei wäre es ganz einfach. Es gibt zwei Möglichkeiten: Entweder wir haben ein solidarisches System - dann brauchen wir weder „privat“ noch „gesetzlich“, keine 130, keine 50, nicht mal 3 Krankenkassen, sondern nur noch EINE, EINE für Alle! Oder, wir „privatisieren“ das System. Aber wenn schon Liberalisierung, dann bitte konsequent! Dann will ich bitteschön frei darüber entscheiden können, wie und bei wem ich mich versichern will.

Poet
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Beitrag von Poet » 18.08.2014, 18:32

@ErnstXV: Wir haben bereits monopolistische Ein-Kassen-Systeme in Deutschland -> die gesetzliche RV, die UV und die ungeliebte Arbeitslosenversicherung. Mit den entsprechenden Auswirkungen für Kunden.

Die NeueKV lässt sich nicht mit der Artabana-Idee vergleichen. Eine Versicherung enthält immer eine Zusage zur Kostenübernahme konkret benannter und vorher vereinbarter Leistungen, so auch eine Krankenabsicherung. Das bloße "Wirsichernunsgegenseitigab" wird wohl nicht reichen wenn z.B. der erste Bluter, AIDS-Kranke oder Behinderte von der kleinen Gemeinschaft abgefangen werden muss.

Wenn wir bei Eigenverantwortung sind: Lerne englisch! Die halbe Welt spricht englisch. Das ist Liberalisierung. (sorry, etwas Ironie).

Im Ernst: Eine internationale Krankenversicherungspolice kann - muss aber nicht - in deutsch sein. Im Gegensatz zum im D bewegten Toyota kannst Du damit überall auf der Welt fahren.

Im Übrigen ist Dir Deine Kasse bisher entgegengekommen...das was Du jetzt zahlst ist der normale KV-Beitrag den nahezu jeder Selbstständige entrichten muss...bisher warst Du in der sog. Beitragsentlastungsklasse die für Menschen geschaffen wurde welche nicht so ein hohes Einkommen haben. Einnahmen aus Vermietung/Verpachtung sprechen nicht nur in der Krankenversicherung nicht unbedingt dafür dass es sich wirklich um einen Bedürftigen handelt. Ich würde an Deiner Stelle jetzt keinen Kampf mit der Kasse anfangen sondern mich freuen wenn die nicht weiter in der Vergangenheit forschen. ;-) Nur meine Meinung.

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 18.08.2014, 20:26

ErnstXV hat geschrieben: Nachdem ich so blöd war und in meiner Steuererklärung ein paar Euro Mieteinnahmen angegeben habe, erhöhte meine AOK prompt den Beitrag von 231,77 auf 356,69 EURO. Besonders bemerkenswert finde ich die Begründung: Es handle sich dabei um Einnahmen aus „verwertbarem Vermögen“ (es geht um ein Zimmer, im eigenem Haus!!)
Wurde dagegen Widerspruch eingelegt?

http://www.gkv-spitzenverband.de/media/ ... rfGrds.pdf

§ 7 Abs. 3 Nr. 3 (ich kann den Wortlaut leider nicht kopieren)

Poet
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Beitrag von Poet » 19.08.2014, 07:25

@GKV: Ist denn ein vermietbares Zimmer nicht verwertbares Vermögen?

broemmel
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Beitrag von broemmel » 19.08.2014, 08:51

3. die Bedarfsgemeinschaft positive oder negative Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung erzielt, es sei denn, das Mitglied weist nach, dass das den
Einkünften zugrunde liegende Miet- oder Pachtobjekt nicht verwertbar ist
oder eine Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich oder unzumutbar wäre,
Das kopieren klappte bei mir :)

Jetzt ist es wohl an dem Versicherten nachzuweisen das eine Verwertung unwirtschaftlich oder unzumutbar wäre.

Wenn man den Steuerbescheid sieht ist das Handeln der Kasse korrekt.

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 19.08.2014, 17:46

Poet hat geschrieben:@GKV: Ist denn ein vermietbares Zimmer nicht verwertbares Vermögen?
Bisher ist mir nicht bekannt, dass es einen Markt für Eigentumszimmer in vom Eigentümer bewohnten Häusern gibt. Und ob es zumutbar ist, sein Haus zimmerweise zu verkaufen, wage ich ebenfalls zu bezweifeln. Wenn die Mieteinnahmen aus einem Zimmer und nicht einer abgetrennten Wohnung generiert werden, würde ich auf nicht verwertbar/unzumutbar entscheiden.

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