Fristregelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Moderator: Czauderna
Fristregelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Guten Tag,
... der Altschuldenerlaß bei der Rückkehr in die GKV wurde hier ja bereits einmal erörtert. Nun geht es mir noch um einen anderen Sachverhalt, den ich hier einmal separat ansprechen möchte.
Kann ein fristwahrender Antrag auf eine Altschuldenbefreiung angenommen werden, wenn die Eingabe am 31.12.2013 aufgegeben wurde ?
> der § 31 Absatz 3 des VerwVG kann auch so interpretiert werden, dass der Silvestertag des Jahres 2013 als gesetzlicher Feiertag akzeptiert werden muss ; dann wäre der danach folgende Werktag der letzte fristwahrende Antragstag hierfür.
> ein anderer Punkt in diesem Zusammenhang stellt die Frage dar, ob nicht im BMG-Erlaß bzw. im SGB-V zur Fristenwahrung für die betreffende Altschulden-Problematik eine zielführende Erläuterung zu finden ist.
Sollte es diese geben ist diese aber gut versteckt.
... der Altschuldenerlaß bei der Rückkehr in die GKV wurde hier ja bereits einmal erörtert. Nun geht es mir noch um einen anderen Sachverhalt, den ich hier einmal separat ansprechen möchte.
Kann ein fristwahrender Antrag auf eine Altschuldenbefreiung angenommen werden, wenn die Eingabe am 31.12.2013 aufgegeben wurde ?
> der § 31 Absatz 3 des VerwVG kann auch so interpretiert werden, dass der Silvestertag des Jahres 2013 als gesetzlicher Feiertag akzeptiert werden muss ; dann wäre der danach folgende Werktag der letzte fristwahrende Antragstag hierfür.
> ein anderer Punkt in diesem Zusammenhang stellt die Frage dar, ob nicht im BMG-Erlaß bzw. im SGB-V zur Fristenwahrung für die betreffende Altschulden-Problematik eine zielführende Erläuterung zu finden ist.
Sollte es diese geben ist diese aber gut versteckt.
konkretisierende Erläuterung
Die von mir angeführte Rechtsgrundlage regelt zw. Zivil-Bürgern und Behörden ab wann eine fristwahrende Eingabe rechtskräftig eingegangen ist.
> so gesehen geht es nur um die Frage, ob der 31.12.2013 ein gesetzlicher Feiertag ist oder nicht. Ich glaube nicht, dass man hierfür eine längere Vorgeschichte wirklich benötigt.
> übrigens: fristwahrende Anträge soll es auch zw. Bürger und Krankenkassenträgern gelegentlich geben ...
> so gesehen geht es nur um die Frage, ob der 31.12.2013 ein gesetzlicher Feiertag ist oder nicht. Ich glaube nicht, dass man hierfür eine längere Vorgeschichte wirklich benötigt.
> übrigens: fristwahrende Anträge soll es auch zw. Bürger und Krankenkassenträgern gelegentlich geben ...
-
- Beiträge: 1363
- Registriert: 21.03.2009, 22:52
zur Fristberechnung findet sich was im § 26 SGB X
gilt natürlich auch für Anträge auf Beitragsentlastung....§ 26 Fristen und Termine
(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird.
(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist.
(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.
(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.
(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.
(7) Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Behörde kann die Verlängerung der Frist nach § 32 mit einer Nebenbestimmung
verbinden.
Einschätzung der Rechtslage
Das hatte ich mir schon gedacht
Für mich ist in diesem Zusammenhang wissenswert, ob für Fristenfragen bei Kassenträger nicht eher der § 31 VerwVfG obligatorisch ist oder ob die besagte Fristenregelung in dem besagten Falle eine übergeordnete Bedeutung hat.
Für mich ist in diesem Zusammenhang wissenswert, ob für Fristenfragen bei Kassenträger nicht eher der § 31 VerwVfG obligatorisch ist oder ob die besagte Fristenregelung in dem besagten Falle eine übergeordnete Bedeutung hat.
-
- Beiträge: 1363
- Registriert: 21.03.2009, 22:52
Re: Einschätzung der Rechtslage
der Anwendungsbereich des SGB X ist geregelt in § 1 SGB X:Helmes63 hat geschrieben:Das hatte ich mir schon gedacht
Für mich ist in diesem Zusammenhang wissenswert, ob für Fristenfragen bei Kassenträger nicht eher der § 31 VerwVfG obligatorisch ist oder ob die besagte Fristenregelung in dem besagten Falle eine übergeordnete Bedeutung hat.
und wenn du mehr zu gesetzlichen Feiertagen wissen willst...§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt wird. Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Ausführung von besonderen Teilen dieses Gesetzbuches, die nach Inkrafttreten der Vorschriften dieses Kapitels Bestandteil des Sozialgesetzbuches werden, gilt dies nur, soweit diese besonderen Teile mit Zustimmung des Bundesrates die Vorschriften dieses Kapitels für anwendbar erklären. Die Vorschriften gelten nicht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.
(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzbuches ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
http://de.wikipedia.org/wiki/Feiertage_in_Deutschland
was genau "Feiertage" sind, muss und kann nicht diskutiert werden - es ist den Gesetzen genau festgelegt
Hintergrunderklärung zur Ausgangsfrage
Nach Durchsicht der beiden Rechtsgrundlagen kann gesagt werden, dass (der § 31 des VerwVG) die Basis ist für alle "fristwahrenden Verfahren" mit Behörden und Ämtern. Der Gesetzestext ist nämlich ansonsten gleich.
> ungeachtet dessen möchte ich hinzufügen, dass Silvester in vielen Listen der Feiertage noch nicht einmal aufgeführt ist. Das heißt im Umkehrschluß aber noch lange nicht, dass es damit keiner ist.
> zum besseren Verständnis : steht es nachweisbar fest, dass der Silvestertag in allen Bundesländern kein gesetzlicher Feiertag ist (?!) ?????????
> einen eindeutigen Beleg hierfür habe ich leider vergeblich gesucht. Ich unterscheide nämlich gerne zw. einer fundierten Meinung und belastbaren Fakten.
> ungeachtet dessen möchte ich hinzufügen, dass Silvester in vielen Listen der Feiertage noch nicht einmal aufgeführt ist. Das heißt im Umkehrschluß aber noch lange nicht, dass es damit keiner ist.
> zum besseren Verständnis : steht es nachweisbar fest, dass der Silvestertag in allen Bundesländern kein gesetzlicher Feiertag ist (?!) ?????????
> einen eindeutigen Beleg hierfür habe ich leider vergeblich gesucht. Ich unterscheide nämlich gerne zw. einer fundierten Meinung und belastbaren Fakten.
@helmes: Feiertage unterliegen dem jeweiligen Landesrecht. Hier findest Du z.B. das Gesetz für Berlin:
https://www.berlin.de/imperia/md/conten ... ertage.pdf
Wenn dort ein Tag nicht als Feiertag genannt ist, dann ist es keiner.
Auch wenn die beiden Gesetze inhaltlich gleich sein mögen, für die SV-Träger zählt das SGB X. Was woanders noch so oder so ähnlich steht, spielt keine Rolle.
Übrigens: Wir sind immer noch weit weg vom Thema. Magst Du uns einweihen, warum eine Sache - die in der Praxis wunderbar kundenorientiert geklärt werden kann - Dich derart beschäftigt?
https://www.berlin.de/imperia/md/conten ... ertage.pdf
Wenn dort ein Tag nicht als Feiertag genannt ist, dann ist es keiner.
Auch wenn die beiden Gesetze inhaltlich gleich sein mögen, für die SV-Träger zählt das SGB X. Was woanders noch so oder so ähnlich steht, spielt keine Rolle.
Übrigens: Wir sind immer noch weit weg vom Thema. Magst Du uns einweihen, warum eine Sache - die in der Praxis wunderbar kundenorientiert geklärt werden kann - Dich derart beschäftigt?
Hallo,
nein, der 31.12. ist in keinem Bundesland ein gesetzlicher Feiertag. Er wird nämlich in keinem Bundesland im betreffenden Feiertagsgesetz als Feiertag fest gelegt.
Abgesehen davon: Der 31.12. wurde ja als Stichtag im Gesetz fest gelegt. Ich frage mich deshalb, ob die Fristenregelungen für Behörden damit überhaupt gelten würden, wenn es sich dabei um einen gesetzlichen Feiertag gehandelt hätte. Es war ja der Gesetzgeber, nicht die Behörde, der wollte, dass sich Betroffene bis zum 31.12.2013 melden - was ich laienhaft so interpretiere, dass die Anträge tatsächlich spätestens am 31.12.2013 vorliegen mussten, lasse mich aber gerne eines Besseren belehren, falls es ausgereicht haben sollte, den Antrag am 31.12.2013 in die Post zu geben.
Ich habe übrigens mittlerweile von einem Kollegen gehört, dass er am 31.12. 2013 noch erfolgreich einen Antrag bei einer Krankenkasse eingereicht hat - per Fa Der Betroffen hatte eigentlich den Schuldenerlass nicht in Anspruch nehmen wollen, dann gab es einen Unfall, und in letzter Minute wurde dann doch die Entscheidung getroffen, den Antrag zu stellen. Die Selbstzahlung der Behandlung wäre sehr teuer geworden.
nein, der 31.12. ist in keinem Bundesland ein gesetzlicher Feiertag. Er wird nämlich in keinem Bundesland im betreffenden Feiertagsgesetz als Feiertag fest gelegt.
Abgesehen davon: Der 31.12. wurde ja als Stichtag im Gesetz fest gelegt. Ich frage mich deshalb, ob die Fristenregelungen für Behörden damit überhaupt gelten würden, wenn es sich dabei um einen gesetzlichen Feiertag gehandelt hätte. Es war ja der Gesetzgeber, nicht die Behörde, der wollte, dass sich Betroffene bis zum 31.12.2013 melden - was ich laienhaft so interpretiere, dass die Anträge tatsächlich spätestens am 31.12.2013 vorliegen mussten, lasse mich aber gerne eines Besseren belehren, falls es ausgereicht haben sollte, den Antrag am 31.12.2013 in die Post zu geben.
Ich habe übrigens mittlerweile von einem Kollegen gehört, dass er am 31.12. 2013 noch erfolgreich einen Antrag bei einer Krankenkasse eingereicht hat - per Fa Der Betroffen hatte eigentlich den Schuldenerlass nicht in Anspruch nehmen wollen, dann gab es einen Unfall, und in letzter Minute wurde dann doch die Entscheidung getroffen, den Antrag zu stellen. Die Selbstzahlung der Behandlung wäre sehr teuer geworden.
alternative Lösungsmöglichkeiten
Im Prinzip reichen die hier angeführten Antworten durchaus aus : danke hierfür.
Alles andere darüber hinaus wäre Kaffeesatz-Leserei.
Um aber das Thema aber noch abzurunden wäre vielleicht noch für alle Forenteilnehmer wissenswert, ob nicht alle GKV-Kassenträger über ein zentrales Kundenreaktionsmanagement verfügen, dass im Streitfalle wie hier eingeschaltet weden kann.
Das wäre sicherlich eine unbürokratische und unkonventionelle Hilfe in derartigen Streitfällen.
b) ungeachtet dessen fiele mir natürlich noch der Ombudsmann für Versicherungsrecht ein, der aber in der Regel in sozialrechtlichen Fachthemen m. E. nur als Lotse bzw. vermittelnden Moderator fungieren wird.
> beide Wege sind ggf. geeignet um eine Kulanzregelung in dem angesprochenen Sinne zu realsieren, oder etwa nicht ?!
Alles andere darüber hinaus wäre Kaffeesatz-Leserei.
Um aber das Thema aber noch abzurunden wäre vielleicht noch für alle Forenteilnehmer wissenswert, ob nicht alle GKV-Kassenträger über ein zentrales Kundenreaktionsmanagement verfügen, dass im Streitfalle wie hier eingeschaltet weden kann.
Das wäre sicherlich eine unbürokratische und unkonventionelle Hilfe in derartigen Streitfällen.
b) ungeachtet dessen fiele mir natürlich noch der Ombudsmann für Versicherungsrecht ein, der aber in der Regel in sozialrechtlichen Fachthemen m. E. nur als Lotse bzw. vermittelnden Moderator fungieren wird.
> beide Wege sind ggf. geeignet um eine Kulanzregelung in dem angesprochenen Sinne zu realsieren, oder etwa nicht ?!
Re: Hintergrunderklärung zur Ausgangsfrage
Der Montag ist in vielen Listen der Feiertage noch nicht einmal aufgeführt. Heißt also im Umkehrschluss noch lange nicht, dass es damit keiner ist. Also kann ich ab sofort dank Helmes zu Hause bleiben?Helmes63 hat geschrieben:
> ungeachtet dessen möchte ich hinzufügen, dass Silvester in vielen Listen der Feiertage noch nicht einmal aufgeführt ist. Das heißt im Umkehrschluß aber noch lange nicht, dass es damit keiner ist.
> zum besseren Verständnis : steht es nachweisbar fest, dass der Silvestertag in allen Bundesländern kein gesetzlicher Feiertag ist (?!) ?????????
> einen eindeutigen Beleg hierfür habe ich leider vergeblich gesucht. Ich unterscheide nämlich gerne zw. einer fundierten Meinung und belastbaren Fakten.
Selten so einen Stuss gehört.
Dann noch der Quatsch mit dem Ombudsmann (weiss er wovon er schreibt?) und ein Streitfall über einen Feiertag den es nicht gibt?
Alkohol sollte erst nach Anbruch der Dunkelheit zu sich genommen werden