Ich brauche bitte eure Hilfe.
Zur Vorgeschichte: AF durch MDK zum 15.05.2014. Direkt dort auch bei Arge gemeldet, kein ALGI da weiter AU.
Einspruch der Fachärztin und Widerspruch durch mich an KK. Au wegen schwerer Depressionen.
Aufnahme Tagesklinik am 12.06.2014. Auf dem Schreiben der Krankenkasse war kein Rechtsbehelf und kein Hinweis über Ende der Mitgliedschaft.
Taxifahrten und Tagesklinik von Krankenkasse voll übernommen.
Anwältin hat Frist gesetzt für den 27.06. sollen sofort KG zahlen, aufschiebende Wirkung. Jetzt die KK geantwortet. Ich schreibe mal das interessantestes hier auf:
Leider können wir Ihrem Begehren auf Weiterzahlung des Krankengeldes nicht nachkommen. Bei der Einstellung des KG gibt es keine aufschiebende Wirkung, da die KG-Zahlung immer nur abschnittsweise für den jeweils ärztlich bescheinigten Zeitraum erfolgt und damit kein Entzug einer laufenden Leistung im rechtlichen Sinne vorliegt.
Habe meine AU weiter durch Krankmeldung und AZ fortlaufend nachgewiesen!
Um zu beurteilen, ob dem Widerspruch stattgegeben werden kann, ist es erforderlich, dass ich mich erneut beim MDK vorstelle. Eine Beurteilung nach Aktenlage ist in diesem Fall nicht möglich.
Warum???
Abschliessend erlaube ich mir den Hinweis, dass mit dem Ende der KG Zahlung zum 15.05. die Mitgliedschaft endet.
Jetzt erst hat man darauf hingewiesen.
Meine Frage. ist das alles rechtens? Das Schreiben der KK über meine sogenannte Arbeitsfähigkeit ist doch aufgrund des fehlenden Rechtsbehelfs falsch und damit nichtig, oder?
Ich bin kurz davor, aufzugeben, ich kann nicht mehr. Bitte helft mir.
Vielen Dank.
AF durch MDK - trotz Einspruch und Anwalt kein KG
Moderator: Czauderna
AF durch MDK - trotz Einspruch und Anwalt kein KG
Zuletzt geändert von Traki am 03.07.2014, 05:21, insgesamt 2-mal geändert.
@Traki: Nun, zum Steuerungsverhalten an sich sage ich mal nichts, da weisst Du als ehem. KFM Bescheid.
Ich gehe mal davon aus dass die erste Begutachtung nach Aktenlage erfolgte und Du Dich jetzt persönlich vorstellen sollst. Das ist auch der richtige Weg, denn bzgl. Sinnhaftigkeit von Aktengutachten bei psych. Erkrankungen gibt es ja ein Urteil.
Mit oder ohne Rechtsbehelf,das ist egal. Ein Rechtsbehelf verkürzt nur die Widerspruchsfrist. Das Ganze ist also vorteilhaft für Dich, das Schreiben aber auch nicht nichtig.
Die Mitgliedschaft kann frw. weitergeführt werden, ggf. zuviel gezahlte Beiträge werden erstattet.
P.S.: Das mit der aufschiebenden Wirkung ist richtig und wird häufig erfolglos probiert.
Übrigens hat Dein Kassenwechsel wohl nichts gebracht.
Gib trotzdem nicht auf. Die persönliche Vorstellung kann alles zum Guten bewenden.
Ich gehe mal davon aus dass die erste Begutachtung nach Aktenlage erfolgte und Du Dich jetzt persönlich vorstellen sollst. Das ist auch der richtige Weg, denn bzgl. Sinnhaftigkeit von Aktengutachten bei psych. Erkrankungen gibt es ja ein Urteil.
Mit oder ohne Rechtsbehelf,das ist egal. Ein Rechtsbehelf verkürzt nur die Widerspruchsfrist. Das Ganze ist also vorteilhaft für Dich, das Schreiben aber auch nicht nichtig.
Die Mitgliedschaft kann frw. weitergeführt werden, ggf. zuviel gezahlte Beiträge werden erstattet.
P.S.: Das mit der aufschiebenden Wirkung ist richtig und wird häufig erfolglos probiert.
Übrigens hat Dein Kassenwechsel wohl nichts gebracht.
Gib trotzdem nicht auf. Die persönliche Vorstellung kann alles zum Guten bewenden.