oder falls Anspruch über ein Amt besteht (JobCenter, Sozialamt), dann versichert auch das Amt ggf. Ggf deshalb, weil auch das Amt vorangig prüft, ob zuerst die Möglichkeit einer Familienversicherung bestünde.
Habe schon angefangen mit suchen!! Kann aber etwas dauern, meine Akten sind etwas umfangreich, leider...
Was tun, wenn der MDK "gesund schreibt"
Moderator: Czauderna
was steht denn im § 48 SGB X?
da heißt es doch, dass ein Verwaltungsakt die Leistung für die Zukunft aufheben soll...
hier in diesem Fall ist die Zeitspanne m.E. aber tatsächlich zu kurz...
wann gilt ein VA als zugesteltl?
da gibt es doch Verwaltungsvorschriften, die eingehalten werden müssen..
in § 39 SGB X steht, dass der Verwaltungsakt erst ab dem Zeitpunkt gilt, an dem er bekannt gegeben wurde...
d.h. hier in diesem Fall hätte nicht vor der Zustellung die Leistung schon aufgehoben werden dürfen..
die 4 Wochen stimmen also nicht ganz..
i § 37 SGB X heißt es dann, dass als "Bekanntgegeben"..am 3. Tag nach Aufgabe zur Post gilt...
also auch hier deutlich...die KK hätte nicht das KG schon vor der Postzustellung einstellen dürfen...
da heißt es doch, dass ein Verwaltungsakt die Leistung für die Zukunft aufheben soll...
hier in diesem Fall ist die Zeitspanne m.E. aber tatsächlich zu kurz...
wann gilt ein VA als zugesteltl?
da gibt es doch Verwaltungsvorschriften, die eingehalten werden müssen..
in § 39 SGB X steht, dass der Verwaltungsakt erst ab dem Zeitpunkt gilt, an dem er bekannt gegeben wurde...
d.h. hier in diesem Fall hätte nicht vor der Zustellung die Leistung schon aufgehoben werden dürfen..
die 4 Wochen stimmen also nicht ganz..
i § 37 SGB X heißt es dann, dass als "Bekanntgegeben"..am 3. Tag nach Aufgabe zur Post gilt...
also auch hier deutlich...die KK hätte nicht das KG schon vor der Postzustellung einstellen dürfen...