Was tun, wenn der MDK "gesund schreibt"

Informationen und Fragen zum Krankengeld

Moderator: Czauderna

kratzbaum
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Was tun, wenn der MDK "gesund schreibt"

Beitrag von kratzbaum » 07.05.2014, 17:24

Hallo,

ich weiß, dass dieses Problem hier im Forum sehr viele Leute betrifft.

Was ich mich frage: Wenn der MDK "gesund schreibt" und die Krankengeld-Zahlung einstellt, der Betroffene aber trotzdem nicht arbeiten geht, weil der Hausarzt nach wie vor AU schreibt, was ist dann mit dem Bestehen der Pflichtversicherung?


Steht der Versicherungsschutz in der gesetzlichen KV auf dem Spiel?
Wer zahlt dann die Beiträge zur Krankenversicherung?

broemmel
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Beitrag von broemmel » 07.05.2014, 17:34

Moin,

der Anspruch auf Krankengeld endet und damit auch der Erhalt der Mitgliedschaft nach § 192 SGB V.

Dann muss geschaut werden wie das Versicherungsverhältnis weiter geführt wird. Wenn nicht gearbeitet wird besteht zwar eine Beschäftigung, aber ohne Entgelt. Daraus generiert sich keine Versicherung.

Es muss dann entweder eine Familienversicherung durchgeführt werden oder wenn das nicht möglich ist, eine freiwillige Mitgliedschaft.

Die Familienversicherung ist kostenlos. Bei der freiwilligen Mitgliedschaft muss der Versicherte die Beiträge selber zahlen

Poet
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Beitrag von Poet » 07.05.2014, 17:54

@Kratzbaum: Die von broemmel beschriebenen Arten der Mitgliedschaft können auch unter Vorbehalt durchgeführt werden,d.h. wenn rückwirkend doch noch KRG bewilligt wird (z.B. durch erfolgreichen Widerspruch), dann tritt an die Stelle wieder die Pflichtversicherung und zuviel gezahlte Beiträge werden erstattet.

KKA
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Re: Was tun, wenn der MDK "gesund schreibt"

Beitrag von KKA » 07.05.2014, 18:35

kratzbaum hat geschrieben:Hallo,

ich weiß, dass dieses Problem hier im Forum sehr viele Leute betrifft.

Was ich mich frage: Wenn der MDK "gesund schreibt" und die Krankengeld-Zahlung einstellt, der Betroffene aber trotzdem nicht arbeiten geht, weil der Hausarzt nach wie vor AU schreibt, was ist dann mit dem Bestehen der Pflichtversicherung?


Steht der Versicherungsschutz in der gesetzlichen KV auf dem Spiel?
Wer zahlt dann die Beiträge zur Krankenversicherung?
Dazu müsste zunächst festzuhalten sein, mit welcher Begründung bzw. auf welcher gutachterlichen Basis der MDK die Arbeitsunfähigkeit aufhebt.
Wenn der Hausarzt die Auffassung vertritt, Sie wären nach wie vor arbeitsunfähig, sollte/müsste er ein 2. Gutachten beim MDK anfordern, ggf. eine persönliche Untersuchung beantragen. Je nach Krankheitsbild müsste eine fachärztliche Begutachtung hinzugezogen werden. Auf jeden Fall sollten Sie unverzüglich und schriftlich Widerspruch gegen die MDK Entscheidung erheben, sofern fundierte Gründe dafür vorliegen.

Gruss
KKA

kratzbaum
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Beitrag von kratzbaum » 07.05.2014, 19:19

Hi,

in dem konkreten Fall ist es so, dass die KK ein Schreiben vom 15.04.2014 datiert hat, dass ab dem 17.04.2014 Krankengeld eingestellt wird. Dies habe man nach Aktenlage durch den MDK entschieden. Das Schreiben erhielt der Betroffene erst am 18.04.2014 (!) und damit nach Ende des Krankengeldbezugs. Hätte nicht eine vorherige Anhörung stattfinden müssen?

Widerspruch wurde eingelegt.

Das kann doch nicht sein, dass derjenige jetzt ab dem 18.04.2014 nicht mehr krankenversichert ist, oder? Werden jetzt ab dem 18.04.2014 Beiträge verlangt für eine freiwillige Versicherung?

Das Arbeitsverhältnis besteht ja noch ungekündigt fort. Laut Verbraucherzentrale wird geraten, sich arbeitslos zu melden und seine Arbeitskraft dem Arbeitgeber anbieten. Was haltet ihr davon?

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 07.05.2014, 19:40

Hallo,
eine Anschlussversicherung kann hier nicht greifen, da aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses die Krankenversicherungspflicht nicht endet, schließlich wurde das Krankengeld nicht wegen er Anspruchserschöpfung beendet sondern einseitig von der Kasse festgesetzt. Der Rat, dem Arbeitgeber seine Dienste wieder anzubieten ist nicht der schlechteste - wenn das nämlich misslingt weil man eben arbeitsunfähig ist, dann wird jeder Arzt, meiner Meinung nach sofort eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen und die Kasse hat einen neuen Fall und muss wieder Krankengeld zahlen, und es könnte auch möglich sein, dass zu der bereits bestehenden Erkrankung, welche die Arbeitsunfähigkeit auslöste, aufgrund des Vorgehens der Kasse eine weitere Erkrankung, die für sich alleine gesehen auch eine Arbeitsunfähigkeit ausgelöst hat, hinzugekommen ist, da wäre für die Kasse der Schuss nach hinten losgegangen - aber, das ist nur so eine Theorie - der Arzt ist hier der Praktiker.
Gruss
Czauderna

KKA
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Beitrag von KKA » 07.05.2014, 19:49

Anhörungspflicht ist im § 24 SGB X geregelt. Sollte es sich um eine psychisch bedingte Krankheit handeln, ist die Gesundschreibung nach Aktenlage nicht zulässig. Allerdings ist hierbei zu bedenken, dass ohne fachärztlichem Gutachten, also nur bei hausärztlich festgestellter AU, die Entscheidung der Kasse Bestand finden kann.

Hat die Kasse das Ende des Versicherungsverhältnisses schriftlich bestätigt, oder vermuten Sie nur, dass mit KRG Einstellung das Versicherungsverhältnis endet?

Besteht noch Anrecht auf Lohnfortzahlung (i.d.R. 6 Wochen nach AU Eintritt) durch den Arbeitgeber?

Und, die Agentur für Arbeit wird bei bestehender AU und ungekündigtem Arbeitsverhältnis keine Leistung zahlen.

Laut Verbraucherzentrale wird geraten, sich arbeitslos zu melden und seine Arbeitskraft dem Arbeitgeber anbieten. Was haltet ihr davon?

Dem eigenen Arbeitgeber? Und bei bestehender AU? Die Antwort der AfA ist vorprogrammiert.

Gruss
KKA

Poet
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Beitrag von Poet » 07.05.2014, 20:27

@kratzbaum: Der Tipp von der Verbraucherzentrale geht nur wenn das Arbeitsverhältnis geendet hat. Und selbst dann weigern sich manche Arbeitsämter, die Meldung anzunehmen wenn derjenige arbeitsunfähig geschrieben (also nicht vermittelbar) ist.

Herr Rossi
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Beitrag von Herr Rossi » 27.05.2014, 16:01

in dem konkreten Fall ist es so, dass die KK ein Schreiben vom 15.04.2014 datiert hat, dass ab dem 17.04.2014 Krankengeld eingestellt wird. Dies habe man nach Aktenlage durch den MDK entschieden. Das Schreiben erhielt der Betroffene erst am 18.04.2014 (!) und damit nach Ende des Krankengeldbezugs. Hätte nicht eine vorherige Anhörung stattfinden müssen?
soweit mir bekannt, hätte die GKV nicht von heute auf Morgen das KG (also sofort) einstellen dürfen, sondern hätte einen 4-wöchigen Abstand einhalten müssen! Ergo hätte das KG erst zum 15.05.2014 oder so ähnlich mit vorheriger Ankündigung (Bescheid) eingestellt werden dürfen, jedoch nicht vorher.

broemmel
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Beitrag von broemmel » 27.05.2014, 16:26

@Herr Rossi

dann bitte mal nennen woher Dir das bekannt ist. Nur etwas vom Hörensagen her hier hinschreiben ist nicht nur nicht hilfreich sondern auch definitiv falsch

KKA
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Beitrag von KKA » 27.05.2014, 19:22

@broemmel

Damit stellt sich die (Gegen)Frage, auf welcher gesetzl. Grundlage die Zustellung eines Verwaltungsaktes einen Tag NACH Wirksamwerden des VA gestattet ist?

Gruss
KKA

broemmel
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Beitrag von broemmel » 27.05.2014, 20:56

@KKA

Nicht einfach losschreiben.
Es geht darum das behauptet wird die Kasse muss 4 Wochen Zeit geben. Das ist Käse oder wie siehst Du es?

Falls es Dich beruhigt. Rückwirkend kann es nicht eingestellt werde .

KKA
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Beitrag von KKA » 27.05.2014, 21:16

broemmel hat geschrieben:@KKA

Nicht einfach losschreiben.
Es geht darum das behauptet wird die Kasse muss 4 Wochen Zeit geben. Das ist Käse oder wie siehst Du es?

Falls es Dich beruhigt. Rückwirkend kann es nicht eingestellt werde .
Danke, Broemmel. Ich hatte lediglich und unaufgeregt eine Frage gestellt, und die hast du mir beantwortet.

Gruss
KKA

Herr Rossi
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Beitrag von Herr Rossi » 28.05.2014, 14:39

sorry, muss ich erst noch raussuchen. Habe es irgendwo vor einigen Wochen gelesen, weiß leider nicht mehr genau wo, aber ich werde es schon finden, dann stelle ich es rein!!! Mir fehlt nur derzeit etwas die Zeit, ich hole es aber nach! :wink:

Übrigens, wenn nachgewiesen werden kann, dass das Schreiben mit dem Bescheid erst nach Wirksamkeit der KG-Einstellung eingegangen ist, dann kann die KK nach erfolgreichem Widerspruch deinerseits, die fehlenden Tage für die Nahtlosigkeit deiner AU, nicht einfach abziehen. Ich meine, wenn dein Schreiben erst einen Tag nach KG-Einstellung angekommen ist (17.04. Einstellung, aber Bescheid erst am 18.04. eingegangen), dann kannst du ja nicht "rückwirkend" eine aktuelle AU vom Arzt einreichen und hättest somit einen Fehltag und keine Nahtlosigkeit. Dann wäre bspw. entscheinend, wann genau das Schreiben angekommen war. Hat die KK das Schreiben per "Einschreiben" versandt, dann zählt dies auch für dich als Nachweis, da die Post dies sozusagen belegen kann, z.B. durch die Zustellung mit deiner Unterschrift oder auch nur als Einwurf-Einschreiben. Vielleicht hast du einen Zeugen, der sozusag. bezeugen kann, dass du das Schreiben erst an diesem Tag entgegen genommen hast oder aus deinem Briefkasten gefischt hast. Denn eine AU kann vom Arzt "nicht rückwirkend" ausgestellt werden. Dann kann dein Arzt dir höchstens ein "Attest" ausstellen, indem er dir attestiert, dass du auch an diesem "Fehltag" AU warst, ergo "durchgehend" und "bis auf weiteres".

Es könnte ein Urteil gewesen sein, wo ich das gelsen hatte mit den 4 Wochen (ich werde es sicherlich finden), denn mir klingt es noch in den Ohren, dass die Begründung hierzu war, dass man ansonsten diese "Nahtlosigkeit" eben nicht erfüllen kann, wenn die KK so handelt wie es bei dir passiert ist! Wenn es ein Urteil war, dann steht da auch sicherlich der Gesetzesbezug drin. :roll:

Kopf hoch, nicht aufgeben, auch wenn es nicht einfach ist :!: :!: :!:

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 28.05.2014, 16:19

Er soll sich auch zu deren voraussichtlicher Dauer äußern. Gewährt eine KK ihrem Versicherten auf dieser Grundlage Krg, ist der Versicherte in seinem Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Leistung geschützt. Der Hinweis auf die voraussichtliche Dauer der AU kann aber schon im Ansatz nicht die irrige Vorstellung erzeugen, der Versicherte sei nach Ablauf des bescheinigten Zeitpunktes weiterhin arbeitsunfähig, er sei auch dann noch mit Anspruch auf Krg versichert und habe deshalb gar einen Krg-Anspruch.
BSG Urteil vom 10.05.2012 - B 1 KR 19/11 R

Weiter hat das BSG ausgeführt das jedenfalls die MDK Begutachtung vorrangig ist. Der 17.04. war ein Donnerstag, Es käme jetzt denn darauf an wie die AU Bescheinigung ausgesehen hat bis auf weiteres oder bis zum ? Sofern das da steht bis auf weiteres heißt das nichts anderes als das das die AU weiterbesteht und weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen eingereicht werden sollten. Die Bescheinigungen müssen fortlaufend sein ( (B 1 KR 17/13 R)). Der Verwaltungsakt bedarf keiner Anhörung. Heißt er ist tatsächlich krank und er erhält weiter Au oder er ist nicht krank. Wie schon beschrieben sollten die aU weiterfortgeführt werden und ggf eien Familienversicherung oder freiwilige versicherung begründet werden.

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