Sozialversicherungsbeitr. f. Selbständige v.Krankengeld/ALG
Moderator: Czauderna
Sozialversicherungsbeitr. f. Selbständige v.Krankengeld/ALG
Guten Morgen,
ich bin als Selbständiger in einer gesetzl. KV mit KG-Anspruch
ab dem 43.Tag versichert und habe in die freiw. Renten- u.
Arbeitslosenversicherung eingezahlt. Nun gibt es nach Arbeitslosigkeit und
Krankengeldbezug Probleme mit den anrechenbaren Sozialversicherungszeiten.
Es wurde mir mitgeteilt, dass Krankengeldzahlungen im Rahmen dieser
Versicherung nicht als sozialversicherungspflichtig anzusehen wären ( weil freiw. Versicherung ) und hiervon somit keine Beiträge zur Rentenversicherung etc. abgeführt würden.
Andererseits ist auf dem Krankengeldbescheid vermerkt, dass meine Beitragsanteile zur Renten, Arbeitslosen u. Pflegeversicherung bereits in den Auszahlungsbeträgen enthalten sind.
Wie verhält es sich bei ALG, handelt es sich hier um eine Versicherungspflicht und werden Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt ?
Danke für Eure erhoffte Hilfe. cb
ich bin als Selbständiger in einer gesetzl. KV mit KG-Anspruch
ab dem 43.Tag versichert und habe in die freiw. Renten- u.
Arbeitslosenversicherung eingezahlt. Nun gibt es nach Arbeitslosigkeit und
Krankengeldbezug Probleme mit den anrechenbaren Sozialversicherungszeiten.
Es wurde mir mitgeteilt, dass Krankengeldzahlungen im Rahmen dieser
Versicherung nicht als sozialversicherungspflichtig anzusehen wären ( weil freiw. Versicherung ) und hiervon somit keine Beiträge zur Rentenversicherung etc. abgeführt würden.
Andererseits ist auf dem Krankengeldbescheid vermerkt, dass meine Beitragsanteile zur Renten, Arbeitslosen u. Pflegeversicherung bereits in den Auszahlungsbeträgen enthalten sind.
Wie verhält es sich bei ALG, handelt es sich hier um eine Versicherungspflicht und werden Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt ?
Danke für Eure erhoffte Hilfe. cb
Hallo,
wieso hat denn die Krankenkasse vom Krankengeld Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge abgezogen - meiner Meinung nach hätte das nicht geschehen dürfen - ich wüsste auch nicht, wie das zu begründen wäre - mit einer freiwilligen Renten- und/oder Arbeitslosenversicherung hat das mit Sicherheit nichts zu tun.
Vielleicht kann da ein anderer Experte noch etwas dazu schreiben ?!
Gruss
Czauderna
wieso hat denn die Krankenkasse vom Krankengeld Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge abgezogen - meiner Meinung nach hätte das nicht geschehen dürfen - ich wüsste auch nicht, wie das zu begründen wäre - mit einer freiwilligen Renten- und/oder Arbeitslosenversicherung hat das mit Sicherheit nichts zu tun.
Vielleicht kann da ein anderer Experte noch etwas dazu schreiben ?!
Gruss
Czauderna
Guten Abend zusammen,
vielen Dank an Poet für die Vorabinfo. Nun habe ich es ganz genau in Erfahrung bringen können .....
@ Czauderna und an alle, für die es evtl. auch mal relevant wird.
Während des Krankengeldbezuges bestand Versicherungspflicht zur
Rentenversicherung nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI und zur Arbeitslosenversicherung nach § 26 Abs. 2 Nr 1 SGB III - Arbeitsförderung -.
Die Beitragstragung erfolgte durch die Krankenkasse als Leistungsträger
- § 170 Abs. 1 Nr. 2 a SGB VI und § 347 Nr. 5 SGB III.
Eine Abführung von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen erfolgt für Zeiten
des Arbeitslosengeldbezuges nicht, nur an die Rentenversicherung werden
Beiträge abgeführt. Hierfür ist dann die Agentur für Arbeit zuständig.
cb
vielen Dank an Poet für die Vorabinfo. Nun habe ich es ganz genau in Erfahrung bringen können .....
@ Czauderna und an alle, für die es evtl. auch mal relevant wird.
Während des Krankengeldbezuges bestand Versicherungspflicht zur
Rentenversicherung nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI und zur Arbeitslosenversicherung nach § 26 Abs. 2 Nr 1 SGB III - Arbeitsförderung -.
Die Beitragstragung erfolgte durch die Krankenkasse als Leistungsträger
- § 170 Abs. 1 Nr. 2 a SGB VI und § 347 Nr. 5 SGB III.
Eine Abführung von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen erfolgt für Zeiten
des Arbeitslosengeldbezuges nicht, nur an die Rentenversicherung werden
Beiträge abgeführt. Hierfür ist dann die Agentur für Arbeit zuständig.
cb