Hallo,
ich möchte noch einmal betonen, dass die Frage der Krankenversicherung in der Praxis meist problemlos gelöst wird; die Pflegekinder verbleiben heutzutage meist ganz unproblematisch in der Familienversicherung der leiblichen Eltern, und die Krankenkasse bekommt davon, falls überhaupt, selten etwas mit.
Wenn ich mir das nun richtig habe erklären lassen, bezieht sich der § 10 (3) SGB V ja darauf, wann die Familienversicherung für ein Kind nicht hergestellt werden kann: Nämlich wenn der mit dem Kind verwandte Ehegatte oder Lebenspartner zu viel verdient, mal umgangssprachlich zusammen gefasst.
Man kann also nicht sagen (4) stellt Pflegekinder leiblichen Kindern zwar gleich, aber weil (3) von verwandt spricht, schließen wir für alle Kinder, die mit den Pflegeeltern nicht mindestens über drei Ecken biologisch verwandt sind, die Familienversicherung aus.
Ich behaupte, der (3) bezieht sich wirklich nur aufs Einkommen, und da stellt sich nun die Frage (bitte nicht hauen, ich phantasiere hier wild vor mich), ob die Krankenkasse, wenn nun jemand ankommt, und ein Pflegekind in die Familienversicherung der Pflegeeltern einweisen will, überhaupt sagen könnte: Aber Pflegepappa oder Pflegemamma verdient zu viel, weshalb wir die Familienversicherung nicht herstellen. Man könnte ja nun argumentieren, dass das Pflegekind zwar leiblichen Kindern gleich gestellt ist, aber eben nicht mit den Pflegeeltern verwandt ist, weshalb der (3) nicht angewendet werden kann.
Interessant wäre das, wenn sowohl die leiblichen Eltern als auch eine Hälfte der Pflegeeltern privat versichert sind, und das Jugendamt das Pflegekind aus Kostengründen in der gesetzlichen Versicherung haben möchte.
Auf der anderen Seite könnte man aber auch sagen: Bei den leiblichen Eltern ist die Familienversicherung aus Einkommensgründen nicht möglich; also schicken wir das Kind in die Fami der Pflegeeltern.
Gegenrede, irgendwer?
Ausschluß der Fami (§ 10 (3) SGB V) auch für Pflegekinder?
Moderator: Czauderna
also liege ich ja mit meiner grundsatzfrage nicht so schlecht. ich finde keine, rechtlich fundierte, aussage, ob der absatz 3 nun bei pflegekindern anzuwenden ist.
@ Czauderna: auch ich arbeite bei einer kasse. und "haben wir immer so gemacht" reicht mir in diesem fall eben nicht.
ich stoße mich eben auch an dem begriff "verwandt" und sehe hier schon eine abgrenzung zum pflegekind. im vorliegenden fall ist aber die fv über die leiblichen eltern nicht möglich und der pflegevater ist halt pkv. so eine konstellation kam mir bisher nicht in die hände.
@ Czauderna: auch ich arbeite bei einer kasse. und "haben wir immer so gemacht" reicht mir in diesem fall eben nicht.
ich stoße mich eben auch an dem begriff "verwandt" und sehe hier schon eine abgrenzung zum pflegekind. im vorliegenden fall ist aber die fv über die leiblichen eltern nicht möglich und der pflegevater ist halt pkv. so eine konstellation kam mir bisher nicht in die hände.
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- Registriert: 13.08.2008, 14:12
Ich werfe noch den § 1589 BGB in den Ring.
Spannend ist natürlich die von Swantje aufgeworfene Frage, was geschieht, wenn der nicht gesetzlich versicherte Ehegatte tatsächlich mit dem Kind verwandt ist. Nehmen wir mal an, es ist der leibliche privat versicherte Halbbruder, der das Kind zusammen mit seiner gesetzlich versicherten Ehefrau als Pflegekind aufnimmt, nachdem der Vater und seine junge 5. Ehefrau, die Mutter des Kindes, bei einem Segeltörn ums Leben gekommen sind. Wenn ich das Gesetz wortwörtlich auslege, müsste ich dann eigentlich die Familienversicherung ablehnen.
Und solange das Kind nicht adoptiert ist, entsteht kein Verwandtschaftsverhältnis. So würde ich entscheiden.§ 1589
Verwandtschaft
(1) Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.
Spannend ist natürlich die von Swantje aufgeworfene Frage, was geschieht, wenn der nicht gesetzlich versicherte Ehegatte tatsächlich mit dem Kind verwandt ist. Nehmen wir mal an, es ist der leibliche privat versicherte Halbbruder, der das Kind zusammen mit seiner gesetzlich versicherten Ehefrau als Pflegekind aufnimmt, nachdem der Vater und seine junge 5. Ehefrau, die Mutter des Kindes, bei einem Segeltörn ums Leben gekommen sind. Wenn ich das Gesetz wortwörtlich auslege, müsste ich dann eigentlich die Familienversicherung ablehnen.