Ausschluß der Fami (§ 10 (3) SGB V) auch für Pflegekinder?
Moderator: Czauderna
Ausschluß der Fami (§ 10 (3) SGB V) auch für Pflegekinder?
Hallo,
sitze gerade über der Frage, ob die Fami auch für Pflegekinder (nicht mit dem Ziel der Adoption angenommen) ausgeschlossen werden darf.
Einerseits heißt es ja, dass Pflegekinder den leiblichen Kindern gleichgestellt sind, anderenseits heißt es aber auch, dass der mit den Kindern verwandte Ehegatte ...
Was sagt der Fachmann?
sitze gerade über der Frage, ob die Fami auch für Pflegekinder (nicht mit dem Ziel der Adoption angenommen) ausgeschlossen werden darf.
Einerseits heißt es ja, dass Pflegekinder den leiblichen Kindern gleichgestellt sind, anderenseits heißt es aber auch, dass der mit den Kindern verwandte Ehegatte ...
Was sagt der Fachmann?
Hallo,
§ 10 Abs. 4 SGB V.
(4) 1 Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält, sowie Pflegekinder ( § 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches ). 2 Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. 3 Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds.
§ 56 Abs. 2 SGB I.
(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch
1. Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind,
2. Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind),
Damit ist die Frage beantwortet ?
Gruss
Czauderna
§ 10 Abs. 4 SGB V.
(4) 1 Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält, sowie Pflegekinder ( § 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches ). 2 Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. 3 Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds.
§ 56 Abs. 2 SGB I.
(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch
1. Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind,
2. Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind),
Damit ist die Frage beantwortet ?
Gruss
Czauderna
leider nein.
Denn soweit war es mir schon klar, dass Pflegekinder gleichgestellt sind. Jedoch sind auch Stiefkinder gleichgestellt. Bei der Ausschlussprüfung gelten sie dann zwar als Kinder, sind jedoch nicht verwandt.
Ich scheiter also eher an dem Begriff "der mit den Kindern verwandte Ehegatte"...
Verwandt sind Pflegekinder ja nun nicht mit dem Pflegeelternteil.
Denn soweit war es mir schon klar, dass Pflegekinder gleichgestellt sind. Jedoch sind auch Stiefkinder gleichgestellt. Bei der Ausschlussprüfung gelten sie dann zwar als Kinder, sind jedoch nicht verwandt.
Ich scheiter also eher an dem Begriff "der mit den Kindern verwandte Ehegatte"...
Verwandt sind Pflegekinder ja nun nicht mit dem Pflegeelternteil.
Ein Verwandtschaftsverhältnis scheidet hier (Krankenversicherung) doch grundsätzlich immer aus - bei Pflegekindern als auch bei Stiefkindern,dresdner hat geschrieben:leider nein.
Denn soweit war es mir schon klar, dass Pflegekinder gleichgestellt sind. Jedoch sind auch Stiefkinder gleichgestellt. Bei der Ausschlussprüfung gelten sie dann zwar als Kinder, sind jedoch nicht verwandt.
Ich scheiter also eher an dem Begriff "der mit den Kindern verwandte Ehegatte"...
Verwandt sind Pflegekinder ja nun nicht mit dem Pflegeelternteil.
deshalb auch die gesetzliche Begriffsbestimmun g bzw. Regelung.
Gruss
Czauderna
Hallo,dresdner hat geschrieben:wir drehen uns im kreis
ich brauche bitte eine fachkundige (arbeitspraktische) auskunft
nun, du wirst es vielleicht nicht wissen, aber ich bin tatsächlich seit mehr als 45 Jahren bei einer Krankenkasse beschäftigt und habe in der Vergangenheit etliche Fälle dieser Art entschieden und bearbeitet -
aber du hast recht, wenn dir das nicht weiter hilft, da muss dann eben ein Experte ran.
Gruss
Czauderna
@dresdner:...die Frage stellt sich doch weder bei Stief- noch bei Pflegekindern. Bei ersteren entsteht ein echtes Verwandtschaftsverhältnis erst durch eine rechtliche Elternschaft (Adoption) und bei zweiten entsteht nie eines (denn das Sorgerecht verbleibt zu großen Teilen bei den biologischen Eltern). Der §10SGBV regelt doch nur wann die zu Pflegenden als Kinder im Sinne des §10 gelten, ersetzt oder verändert aber nicht die Verwandtschaften. Aber das hat Czauderna ja schon beantwortet, also warum so kompliziert? Wieso soll jemand eine Fami ausschließen, solange sie entweder bei einem der biologischen oder rechtlichen oder pflegenden Elternteile möglich ist? In dubio pro filio...
Hallo,
der Begriff der Verwandtschaft hat eine ganze Reihe von Definitionen - es gibt die biologische Verwandtschaft, aber auch die rechtliche und / oder die soziale Verwandtschaft.
Im Sinne des SGB V ist die rechtliche Verwandtschaft relevant: Wer über einen längeren Zeitraum hinweg, also nicht allein zur Kurzzzeitpflege ein Kind in seine Obhut nimmt, mit dem Ziel eine Eltern-Kind-Beziehung (soziale Verwandtschaft) aufzubauen, ist mit diesem Kind rechtlich verwandt.
Bei Pflege- und Stiefkindern kann also durchaus ein (moglicherweise auf Zeit angelegtes) Verwandtschaftsverhältnis bestehen - nur eben kein Biologisches. Die SGB beschränken aber das Verwandtschaftsverhältnis nicht allein auf das biologische Verwandtschaftsverhältnis.
Wie die Krankenversicherung bei Kindern in Vollzeitpflege im Detail sicher gestellt wird, hängt jeweils vom Einzelfall ab. Es ist möglich, dass die Pflegekinder in der Familienversicherung der leiblichen Eltern verbleiben (biologisches Verwandtschaftsverhätlnis, und damit ebenfalls ein rechtliches Verwandtschaftsverhältnis) oder in die Familienversicherung der Pflegeeltern hinein gehen (siehe oben). Erfahrungsgemäß ist es heutzutage so, dass Pflegekinder allerdings zunächst einmal in der Familienversicherung der leiblichen Eltern verbleiben. Das liegt daran, dass es für die medizinische und therapeutische Versorgung des Pflegekindes keinen Unterschied macht, über wen es versichert ist, so lange es nicht zu Problemen kommt. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn das Kind gemäß der Konstellationen in der leiblichen Familie privat versichert sein müsste. Da das Jugendamt nach § 40 SGB VII dazu verpflichtet ist, für die Krankenversicherung eines Kindes in Vollzeitpflege zu sorgen, wird es die günstigste zur Verfügung stehende Alternative wählen. Sind die Pflegeeltern gesetzlich versichert, würde man also den Weg in die FV der PE wählen.
Früher wurde öfter der Weg in die FVdPE gewählt, weil es eine Zeit lang möglich war, dass auch die Leistungen des Familienversicherten ruhten, wenn für den eigentlich Versicherten das Ruhen der Leistungen fest gestellt worden war. Diese Problematik ist aber nun bereits seit Jahren ausgeräumt.
Ein Sonderfall ist, wenn sich die leiblichen Eltern nicht bei der Krankenkasse gemeldet haben, und dementsprechend erst einmal eine Meldung bei der Krankenkasse in die freiwillige Versicherung erfolgen müsste, bevor die Familienversicherung hergestellt werden kann, und gleichzeitig die Pflegeeltern privat versichert sind.
Zwar sind Eltern dazu verpflichtet, für eine angemessene Krankenversicherung zu sorgen. Doch da die Personensorge im Rahmen einer Vollzeitpflege auf Jugendamt und Pflegeeltern übergeht, landet damit auch die Pflicht, für eine Krankenversicherung zu sorgen bei ihnen.
Die nicht bei der Krankenkasse gemeldeten leiblichen Eltern müssen sich damit erst einmal nicht um ihre Krankenversicherung kümmern - jedenfalls nicht, wenn sie ihr Kind nicht irgendwann zurück haben wollen. Das Jugendamt würde hier die Beiträge, wahrscheinlich für eine freiwillige Krankenversicherung, unter Umständen auch die private Versicherung übernehmen.
Anders sieht es aus, wenn das Kind dringend der ärztlichen Betreuung bedarf, und die Personensorge noch bei den leiblichen Eltern liegt, die aber nicht bei der Krankenkasse gemeldet sind, und auch keine private Krankenversicherung haben.
In solchen Fällen wird das Jugendamt nicht einspringen, auch wenn es bereits involviert ist, weil das Sorgerecht falls überhaupt, erst zu einem späteren Zeitpunkt ganz oder teilweise an Dritte übertragen wird. In solchen Fällen ist dann zu klären, auf welche Weise die Übernahme der Kosten über die leiblichen Eltern sicher gestellt werden kann, und erfahrungsgemäß werden dabei einige Herzen gebrochen, weil die leiblichen Eltern eintweder eine Rechnung vom Leistungserbringer bekommen, oder aber sich umgehend um die Klärung ihrer Versicherungsangelegenheiten kümmern müssen, mit allen Kosten, die dabei auf sie zukommen (und sowieso irgendwann auf sie zugekommen wären), oder aber an Ort und Stelle die sogenannte Inobhutnahme durch gefuhrt wird.
Solche Fälle sind glücklicherweise sehr selten, und das vor allem auch, weil der Arztbesuch in diesen Fällen meist durch die aktive Mitwirkung Anderer notwendig geworden ist, und auch, weil es nur wenige Menschen in Deutschland gibt, die tatsäclich überhaupt nicht bei der Kasse gemeldet sind, Dementsprechend ist es dann auch eine Abwägungsfrage, ob man die Inobhutnahme durch führt, oder aber den Eltern, mit Unterstützung durch Fachpersonal, die Chance gibt, sich selbst, mit Unterstützung, um die Klärung ihrer Angelegenheiten zu kümmern.
Wenn dann die Sache bei der Krankenkasse landet, gibt es übrigens überhaupt keine Probleme. Bei den allermeisten Kassen ist es so, dass sich die Mitarbeiter, ganz gleich, wie viel Uhr es ist, durchaus der Tragweite der Thematik bewusst sind.
Mir ist kein einziger Fall bekannt, bei dem eine Krankenkasse Schwierigkeiten bei der Absicherung eines Pflegekindes bereitet haben, wenn die Voraussetzungen dem Gesetz nach vorliegen.
der Begriff der Verwandtschaft hat eine ganze Reihe von Definitionen - es gibt die biologische Verwandtschaft, aber auch die rechtliche und / oder die soziale Verwandtschaft.
Im Sinne des SGB V ist die rechtliche Verwandtschaft relevant: Wer über einen längeren Zeitraum hinweg, also nicht allein zur Kurzzzeitpflege ein Kind in seine Obhut nimmt, mit dem Ziel eine Eltern-Kind-Beziehung (soziale Verwandtschaft) aufzubauen, ist mit diesem Kind rechtlich verwandt.
Bei Pflege- und Stiefkindern kann also durchaus ein (moglicherweise auf Zeit angelegtes) Verwandtschaftsverhältnis bestehen - nur eben kein Biologisches. Die SGB beschränken aber das Verwandtschaftsverhältnis nicht allein auf das biologische Verwandtschaftsverhältnis.
Wie die Krankenversicherung bei Kindern in Vollzeitpflege im Detail sicher gestellt wird, hängt jeweils vom Einzelfall ab. Es ist möglich, dass die Pflegekinder in der Familienversicherung der leiblichen Eltern verbleiben (biologisches Verwandtschaftsverhätlnis, und damit ebenfalls ein rechtliches Verwandtschaftsverhältnis) oder in die Familienversicherung der Pflegeeltern hinein gehen (siehe oben). Erfahrungsgemäß ist es heutzutage so, dass Pflegekinder allerdings zunächst einmal in der Familienversicherung der leiblichen Eltern verbleiben. Das liegt daran, dass es für die medizinische und therapeutische Versorgung des Pflegekindes keinen Unterschied macht, über wen es versichert ist, so lange es nicht zu Problemen kommt. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn das Kind gemäß der Konstellationen in der leiblichen Familie privat versichert sein müsste. Da das Jugendamt nach § 40 SGB VII dazu verpflichtet ist, für die Krankenversicherung eines Kindes in Vollzeitpflege zu sorgen, wird es die günstigste zur Verfügung stehende Alternative wählen. Sind die Pflegeeltern gesetzlich versichert, würde man also den Weg in die FV der PE wählen.
Früher wurde öfter der Weg in die FVdPE gewählt, weil es eine Zeit lang möglich war, dass auch die Leistungen des Familienversicherten ruhten, wenn für den eigentlich Versicherten das Ruhen der Leistungen fest gestellt worden war. Diese Problematik ist aber nun bereits seit Jahren ausgeräumt.
Ein Sonderfall ist, wenn sich die leiblichen Eltern nicht bei der Krankenkasse gemeldet haben, und dementsprechend erst einmal eine Meldung bei der Krankenkasse in die freiwillige Versicherung erfolgen müsste, bevor die Familienversicherung hergestellt werden kann, und gleichzeitig die Pflegeeltern privat versichert sind.
Zwar sind Eltern dazu verpflichtet, für eine angemessene Krankenversicherung zu sorgen. Doch da die Personensorge im Rahmen einer Vollzeitpflege auf Jugendamt und Pflegeeltern übergeht, landet damit auch die Pflicht, für eine Krankenversicherung zu sorgen bei ihnen.
Die nicht bei der Krankenkasse gemeldeten leiblichen Eltern müssen sich damit erst einmal nicht um ihre Krankenversicherung kümmern - jedenfalls nicht, wenn sie ihr Kind nicht irgendwann zurück haben wollen. Das Jugendamt würde hier die Beiträge, wahrscheinlich für eine freiwillige Krankenversicherung, unter Umständen auch die private Versicherung übernehmen.
Anders sieht es aus, wenn das Kind dringend der ärztlichen Betreuung bedarf, und die Personensorge noch bei den leiblichen Eltern liegt, die aber nicht bei der Krankenkasse gemeldet sind, und auch keine private Krankenversicherung haben.
In solchen Fällen wird das Jugendamt nicht einspringen, auch wenn es bereits involviert ist, weil das Sorgerecht falls überhaupt, erst zu einem späteren Zeitpunkt ganz oder teilweise an Dritte übertragen wird. In solchen Fällen ist dann zu klären, auf welche Weise die Übernahme der Kosten über die leiblichen Eltern sicher gestellt werden kann, und erfahrungsgemäß werden dabei einige Herzen gebrochen, weil die leiblichen Eltern eintweder eine Rechnung vom Leistungserbringer bekommen, oder aber sich umgehend um die Klärung ihrer Versicherungsangelegenheiten kümmern müssen, mit allen Kosten, die dabei auf sie zukommen (und sowieso irgendwann auf sie zugekommen wären), oder aber an Ort und Stelle die sogenannte Inobhutnahme durch gefuhrt wird.
Solche Fälle sind glücklicherweise sehr selten, und das vor allem auch, weil der Arztbesuch in diesen Fällen meist durch die aktive Mitwirkung Anderer notwendig geworden ist, und auch, weil es nur wenige Menschen in Deutschland gibt, die tatsäclich überhaupt nicht bei der Kasse gemeldet sind, Dementsprechend ist es dann auch eine Abwägungsfrage, ob man die Inobhutnahme durch führt, oder aber den Eltern, mit Unterstützung durch Fachpersonal, die Chance gibt, sich selbst, mit Unterstützung, um die Klärung ihrer Angelegenheiten zu kümmern.
Wenn dann die Sache bei der Krankenkasse landet, gibt es übrigens überhaupt keine Probleme. Bei den allermeisten Kassen ist es so, dass sich die Mitarbeiter, ganz gleich, wie viel Uhr es ist, durchaus der Tragweite der Thematik bewusst sind.
Mir ist kein einziger Fall bekannt, bei dem eine Krankenkasse Schwierigkeiten bei der Absicherung eines Pflegekindes bereitet haben, wenn die Voraussetzungen dem Gesetz nach vorliegen.
vlac hat geschrieben:Bei Pflege- und Stiefkindern kann also durchaus ein (moglicherweise auf Zeit angelegtes) Verwandtschaftsverhältnis bestehen - nur eben kein Biologisches.
Klugscheißmodus an: Es besteht ein rechtliches und soziales Elternverhältnis, ein Verwandtschaftsverhältnis erst mit einer Adoption.
Die SGB beschränken aber das Verwandtschaftsverhältnis nicht allein auf das biologische Verwandtschaftsverhältnis.
Das SGB beleuchtet die Elternschaftsverhältnisse, außer beim Ausschlusskriterium "PKV versicherter Elternteil" geht es zusätzlich um Verwandschaft.
Zuletzt geändert von Poet am 29.04.2014, 15:18, insgesamt 1-mal geändert.
@Poet: Wie viel des Sorgerechts bei den leiblichen Eltern verbleibt, hängt vom Einzelfall ab.Bei der Vollzeitpflege geht aber in der Regel der größte Teil des Sorgerechts an das Jugendamt über, das dann wiederum Teile davon an die Pflegeeltern weiter gibt. Anders sieht es bei der Kurzzeitpflege aus, bei der tatsächlich das Sorgerecht meist bei den leiblichen Eltern verbleibt.
Der Verwandtschaftsbegriff selbst ist eher etwas für juristische Hintergrunddebatten - ich habe hier und heute zum ersten Mal mitbekommen, dass jemand das überhaupt in Bezug auf die Krankenversicherung von Pflegekindern aufbringt.
Der Verwandtschaftsbegriff selbst ist eher etwas für juristische Hintergrunddebatten - ich habe hier und heute zum ersten Mal mitbekommen, dass jemand das überhaupt in Bezug auf die Krankenversicherung von Pflegekindern aufbringt.
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Hallo Dresdner,
vorab: ich weiß wie ich es in der Praxis lösen würde. Ich weiß nicht, ob das richtig ist
1.) Der Begriff "verwandt" im § 10 SGB V ist nach den Regeln des BGB auszulegen (siehe hier, Randnummer 28: https://www.juris.de/jportal/cms/remote ... _Felix.pdf)
2.) Wenn es sich nicht um leibliche Kinder handelt, kommt die "Verwandtschaft" erst durch die Zustimmung des Familiengerichts zur Adoption zu Stande (u.a. §§ 1752, 1754 - 1756 BGB).
==> Zwischenergebnis: Pflegekind ist im rechtlichen Sinne mit keinem der Pflegeeltern in einem Elternverhältnis (also Verwandschaft 1. Grades) "verwandt".
3.) weitere Erwägungen:
§ 10 Abs. 3 SGB V spricht nur von "verwandt", macht aber keine Angaben zum Grad der Verwandschaft, der die Familienversicherung ausschließt. In der Regel wird um Verwandtschaft 1. Grades gehen (Eltern-Kind-Verhältnis). "Verwandt" kann aber weiter aufgefasst werden. Die Frage ist ggf., ob eine "andere" Verwandschaft (Nichte, Neffe, Großnichte, Großneffe, etc) die Familienversicherung ausschließen kann, und wo die Grenze zu ziehen wäre. Letzendlich sind wir ja alle eine große Familie, wenn man den Stammbaum nur weit genug zurückverfolgt.
§ 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII unterscheidet hinsichtlich der Erlaubnispflichtigkeit von Pflegschaftsverhältnissen zwischen "Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad" (die brauchen keine Erlaubnis des Jugendamts) und anderen Personen (die brauchen grundsätzlich eine Erlaubnis).
Auch hier ist erkennbar, dass der Gesetzgeber im SGB eine Pflegschaft nicht automatisch mit einer Verwandschaft gleichsetzt.
Aus pragmatischen Gründen würde ich - angelehnt an § 44 SGB VIII prüfen, ob das Kind mit dem PKV-Ehemann bis zum 3. Grad verwandt ist (also Geschwister, Urgroßeltern, Urenkel, Großonkel und Großtante, Neffe und Nichte).
Wenn ja ==> keine Fami.
Wenn nein ==> Fami.
Gruß
Swantje
vorab: ich weiß wie ich es in der Praxis lösen würde. Ich weiß nicht, ob das richtig ist
1.) Der Begriff "verwandt" im § 10 SGB V ist nach den Regeln des BGB auszulegen (siehe hier, Randnummer 28: https://www.juris.de/jportal/cms/remote ... _Felix.pdf)
2.) Wenn es sich nicht um leibliche Kinder handelt, kommt die "Verwandtschaft" erst durch die Zustimmung des Familiengerichts zur Adoption zu Stande (u.a. §§ 1752, 1754 - 1756 BGB).
==> Zwischenergebnis: Pflegekind ist im rechtlichen Sinne mit keinem der Pflegeeltern in einem Elternverhältnis (also Verwandschaft 1. Grades) "verwandt".
3.) weitere Erwägungen:
§ 10 Abs. 3 SGB V spricht nur von "verwandt", macht aber keine Angaben zum Grad der Verwandschaft, der die Familienversicherung ausschließt. In der Regel wird um Verwandtschaft 1. Grades gehen (Eltern-Kind-Verhältnis). "Verwandt" kann aber weiter aufgefasst werden. Die Frage ist ggf., ob eine "andere" Verwandschaft (Nichte, Neffe, Großnichte, Großneffe, etc) die Familienversicherung ausschließen kann, und wo die Grenze zu ziehen wäre. Letzendlich sind wir ja alle eine große Familie, wenn man den Stammbaum nur weit genug zurückverfolgt.
§ 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII unterscheidet hinsichtlich der Erlaubnispflichtigkeit von Pflegschaftsverhältnissen zwischen "Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad" (die brauchen keine Erlaubnis des Jugendamts) und anderen Personen (die brauchen grundsätzlich eine Erlaubnis).
Auch hier ist erkennbar, dass der Gesetzgeber im SGB eine Pflegschaft nicht automatisch mit einer Verwandschaft gleichsetzt.
Aus pragmatischen Gründen würde ich - angelehnt an § 44 SGB VIII prüfen, ob das Kind mit dem PKV-Ehemann bis zum 3. Grad verwandt ist (also Geschwister, Urgroßeltern, Urenkel, Großonkel und Großtante, Neffe und Nichte).
Wenn ja ==> keine Fami.
Wenn nein ==> Fami.
Gruß
Swantje
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§ 10 Abs. 3 SGB V hat geschrieben:Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.
§ 10 Abs. 4 SGB V hat geschrieben: Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds.
§ 56 Abs. 2 Nr. 2 SGB I hat geschrieben:Als Kinder [...] gelten auch [...] Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind)
nun ja, wenn ich das so lese, denke ich, dass "Kinder" nicht unbedingt "verwandt" bedeutet... im Zweifelsfall würde ich nach den Angaben auf dem Fragebogen zur Familienversicherung richten. Dort findet sich die Frage "Ist der Ehegatte mit dem Kind verwandt?" -- ich glaube nicht, dass ich weitere Recherchen anstrengen würde.§ 1589 BGB hat geschrieben: Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.