Rueckkehr in GKV nach Auslandsaufenthalt
Moderator: Czauderna
Rueckkehr in GKV nach Auslandsaufenthalt
Hallo, liebe Forums-gemeinde
ich habe mich hier eingelesen, bin aber immernoch etwas unsicher bezueglich diesem Sachverhalt:
- 2009 bis 2012 in Dtl. pflichtverichert in gesetzlicher KV.
- 2012 bis 2014 Auslandsaufenthalt (waehrend Auslandaufenthalt beim Einwohnermeldeamt durchgaengig abgemeldet)
- 2014 geplante Rueckkehr nach Dtl.
1. - muss ich zu der GKV zurueck, die mich zuletzt versichert hat oder kann ich auch sofort zu einer anderen?
Soweit ich weiss, hab ich freie Kassenwahl, will nur sicher gehen, dass das auch direkt nach Dtl.Rueckkehr so ist....
2. - muss ich bis zur Rueckkehr nach Dtl. auf andere Art krankenversichert sein, oder ist es egal (habe hier 1x an andrer Stelle gelesen, dass das nichts macht, wenn man die gesamte Zeit polizeilich abgemeldet ist)?
3. - Falls es nicht egal ist, was waere die Konsequenz, falls ich nicht durchgeangig im Ausland versichert war? Saemtliche Monate nachzahlen...?
4. - muss ich mich erst beim Einwohnermeldeamt wieder anmelden, bevor ich den Antrag bei der GKV stelle oder geht es auch andersrum?
Falls es wichtig ist: ich habe noch keinen Job in Aussicht und plane eigentlich nicht, ALG zu beantragen....
Vielen Dank fuers Lesen (und ggf. Antworten :p)
Schoenen Nachmittag nach Dtl.
ich habe mich hier eingelesen, bin aber immernoch etwas unsicher bezueglich diesem Sachverhalt:
- 2009 bis 2012 in Dtl. pflichtverichert in gesetzlicher KV.
- 2012 bis 2014 Auslandsaufenthalt (waehrend Auslandaufenthalt beim Einwohnermeldeamt durchgaengig abgemeldet)
- 2014 geplante Rueckkehr nach Dtl.
1. - muss ich zu der GKV zurueck, die mich zuletzt versichert hat oder kann ich auch sofort zu einer anderen?
Soweit ich weiss, hab ich freie Kassenwahl, will nur sicher gehen, dass das auch direkt nach Dtl.Rueckkehr so ist....
2. - muss ich bis zur Rueckkehr nach Dtl. auf andere Art krankenversichert sein, oder ist es egal (habe hier 1x an andrer Stelle gelesen, dass das nichts macht, wenn man die gesamte Zeit polizeilich abgemeldet ist)?
3. - Falls es nicht egal ist, was waere die Konsequenz, falls ich nicht durchgeangig im Ausland versichert war? Saemtliche Monate nachzahlen...?
4. - muss ich mich erst beim Einwohnermeldeamt wieder anmelden, bevor ich den Antrag bei der GKV stelle oder geht es auch andersrum?
Falls es wichtig ist: ich habe noch keinen Job in Aussicht und plane eigentlich nicht, ALG zu beantragen....
Vielen Dank fuers Lesen (und ggf. Antworten :p)
Schoenen Nachmittag nach Dtl.
Hm...ich wuerde schon gern in eine andere Kasse wechseln...hat sich das geaendert mit der freien Kassenwahl?
Habe das hier gefunden:
§ 175 Ausübung des Wahlrechts
(1) Die Ausübung des Wahlrechts ist gegenüber der gewählten Krankenkasse zu erklären. Diese darf die Mitgliedschaft nicht ablehnen. Das Wahlrecht kann nach Vollendung des 15. Lebensjahres ausgeübt werden.
Ich war in Nordamerika (bzw. bin es immer noch
Mit Vorversicherung meinst Du jetzt eine KV in Dtl. oder im Ausland?
Habe das hier gefunden:
§ 175 Ausübung des Wahlrechts
(1) Die Ausübung des Wahlrechts ist gegenüber der gewählten Krankenkasse zu erklären. Diese darf die Mitgliedschaft nicht ablehnen. Das Wahlrecht kann nach Vollendung des 15. Lebensjahres ausgeübt werden.
Ich war in Nordamerika (bzw. bin es immer noch
Mit Vorversicherung meinst Du jetzt eine KV in Dtl. oder im Ausland?
@jordy: In Deinem Fall muss geprüft werden ob der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland nach dem einen § oder dem anderen § vollzogen werden muss. Dazu ist es wichtig die genauen Vorversicherungszeiten in D zu wissen und die hat Deine alte Kasse. Insofern: Mach es Dir einfacher. Wenn die Mitgliedschaft bei der vorherigen Kasse geprüft und eingerichtet ist, kannst Du nach Ablauf der Bindefrist auch noch die Kasse wechseln. Also am besten gleich nach Wohnortwechsel zurück nach D mit der Kasse in Verbindung treten.
@heinrich:
Ich bin entweder Freiberufler, der nach jobs guckt (muss mir erst wieder einen Auftraggeberpool zusammensuchen).
Sozialhilfe werde ich nicht bekommen, weil zuviele Ruecklagen denke ich...genauso wird es sich wohl mit A-los melden verhalten, ich meine ich koennte mich melden, wuerde aber keine Unterstuetzung erhalten, da ich ja in den letzten 2 jahren nichtmal in Dtl. war. Oder nuetzt es was, wenn ich mich alos melde, um in den Genuss der freien Kassenwahl zu kommen?
Und was ist mit dem oben erwaehnten Paragraphen (§ 175 Ausübung des Wahlrechts), gilt er denn nicht?
@Poet:
Letzte Vorversicherungszeit waren 3 Jahre 2009-2012 bei derselben KV.
Ich will ja eben nicht 18 Monate Bindefrist abwarten, um erst dann die Kasse zu wechseln....
Ich bin entweder Freiberufler, der nach jobs guckt (muss mir erst wieder einen Auftraggeberpool zusammensuchen).
Sozialhilfe werde ich nicht bekommen, weil zuviele Ruecklagen denke ich...genauso wird es sich wohl mit A-los melden verhalten, ich meine ich koennte mich melden, wuerde aber keine Unterstuetzung erhalten, da ich ja in den letzten 2 jahren nichtmal in Dtl. war. Oder nuetzt es was, wenn ich mich alos melde, um in den Genuss der freien Kassenwahl zu kommen?
Und was ist mit dem oben erwaehnten Paragraphen (§ 175 Ausübung des Wahlrechts), gilt er denn nicht?
@Poet:
Letzte Vorversicherungszeit waren 3 Jahre 2009-2012 bei derselben KV.
Ich will ja eben nicht 18 Monate Bindefrist abwarten, um erst dann die Kasse zu wechseln....
Du kannst Dir meines Erachtens auch eine andere Kasse aussuchen, macht eben nur mehr Mühe!
Falls es nicht so sein sollte, wird Dir die kasse das mitteilen, wenn du dort aufschlägst!
Die Frage wäre nur: warum?
Also komm zurück, geh zu deiner Kasse (Deiner Wahl - warum auch immer) und melde Dich dort. Die Damen und Herren werden sich dann Deiner Person und Deines Falles annehmen und über den Aufnahmeantrag im Rahmen der bestehenden Gesetze entscheiden.
Falls es nicht so sein sollte, wird Dir die kasse das mitteilen, wenn du dort aufschlägst!
Die Frage wäre nur: warum?
Also komm zurück, geh zu deiner Kasse (Deiner Wahl - warum auch immer) und melde Dich dort. Die Damen und Herren werden sich dann Deiner Person und Deines Falles annehmen und über den Aufnahmeantrag im Rahmen der bestehenden Gesetze entscheiden.
jordy
Deine Antwort war wichtig um den Status der Mitgliedschaft bei Dir klären zu können.
In § 5 Abs. 1 gibt es von Nr1 bis Nr 13
13 verschiedene Status der Mitgliedschaft.
Dann gäbe es noch die freiwillige Mitgliedschaft (§ 9 SGB V),
die aber hier nicht zutrifft. Das wäre dann die 14. Möglichkeit gewesen.
DU kannst aufgrund Deiner Antwort in die Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V reinkommen. Sei froh, dass es diese Art der Mitgliedschaft gibt, die erst zum 1.4.2007 eingeführt wurde.
Zu dieser Mitgliedschaft gibt es eine KLARE gesetzliche Regelung.
Nämlich Deine l e t z t e (deutsche) gesetzliche Krankenkasse ist zuständig; KEINE andere.
Rechtsgrundlage: § 174 Abs. 5 SGB V
hier der Text
Abweichend von § 173 werden Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Mitglied der Krankenkasse oder des Rechtsnachfolgers der Krankenkasse, bei der sie z u l e t z t versichert waren, andernfalls werden sie Mitglied der von ihnen nach § 173 Abs. 1 gewählten Krankenkasse; § 173 gilt.
Deine Antwort war wichtig um den Status der Mitgliedschaft bei Dir klären zu können.
In § 5 Abs. 1 gibt es von Nr1 bis Nr 13
13 verschiedene Status der Mitgliedschaft.
Dann gäbe es noch die freiwillige Mitgliedschaft (§ 9 SGB V),
die aber hier nicht zutrifft. Das wäre dann die 14. Möglichkeit gewesen.
DU kannst aufgrund Deiner Antwort in die Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V reinkommen. Sei froh, dass es diese Art der Mitgliedschaft gibt, die erst zum 1.4.2007 eingeführt wurde.
Zu dieser Mitgliedschaft gibt es eine KLARE gesetzliche Regelung.
Nämlich Deine l e t z t e (deutsche) gesetzliche Krankenkasse ist zuständig; KEINE andere.
Rechtsgrundlage: § 174 Abs. 5 SGB V
hier der Text
Abweichend von § 173 werden Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Mitglied der Krankenkasse oder des Rechtsnachfolgers der Krankenkasse, bei der sie z u l e t z t versichert waren, andernfalls werden sie Mitglied der von ihnen nach § 173 Abs. 1 gewählten Krankenkasse; § 173 gilt.
heinrich, danke fuer Deine ausfuehrliche Antwort
Um in den Genuss des Wahlrechts zu kommen, koennte ich denn nicht Versicherungsberechtigter sein?
Siehe § 9
Freiwillige Versicherung
(1) Der Versicherung können beitreten
1. Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren; .....
Ich bin ja aus der Versicherungspflicht ausgeschieden in dem Moment, als ich aus Dtl. weggegangen bin (abgemeldet, ausgewandert). Oder nicht?
--------------------------------------------
Mein 2. Gedanke gilt hier dem von Dir angefuehrten Text:
(5) Abweichend von § 173 werden Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Mitglied der Krankenkasse oder des Rechtsnachfolgers der Krankenkasse, bei der sie zuletzt versichert waren, andernfalls werden sie Mitglied der von ihnen nach § 173 Abs. 1 gewählten Krankenkasse; § 173 gilt.
Was heisst jetzt andernfalls?
Um in den Genuss des Wahlrechts zu kommen, koennte ich denn nicht Versicherungsberechtigter sein?
Siehe § 9
Freiwillige Versicherung
(1) Der Versicherung können beitreten
1. Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren; .....
Ich bin ja aus der Versicherungspflicht ausgeschieden in dem Moment, als ich aus Dtl. weggegangen bin (abgemeldet, ausgewandert). Oder nicht?
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Mein 2. Gedanke gilt hier dem von Dir angefuehrten Text:
(5) Abweichend von § 173 werden Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Mitglied der Krankenkasse oder des Rechtsnachfolgers der Krankenkasse, bei der sie zuletzt versichert waren, andernfalls werden sie Mitglied der von ihnen nach § 173 Abs. 1 gewählten Krankenkasse; § 173 gilt.
Was heisst jetzt andernfalls?
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- Registriert: 13.08.2008, 14:12
Das ja. Allerdings muss man den § 9 SGB V im Zusammenhang mit dem § 188 Abs. 2 SGB V sehen:jordy hat geschrieben: Siehe § 9
Freiwillige Versicherung
(1) Der Versicherung können beitreten
1. Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren; .....
Ich bin ja aus der Versicherungspflicht ausgeschieden in dem Moment, als ich aus Dtl. weggegangen bin (abgemeldet, ausgewandert). Oder nicht?
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__188.htmlDie Mitgliedschaft der in § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Versicherungsberechtigten beginnt mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht
Diese Beitrittsmöglichkeit exisitiert nur unmittelbar nach dem Ende der Pflichtversicherung.
Andernfalls heißt, wenn sie in D noch nie Mitglied einer Krankenkasse waren.jordy hat geschrieben: ein 2. Gedanke gilt hier dem von Dir angefuehrten Text:
(5) Abweichend von § 173 werden Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Mitglied der Krankenkasse oder des Rechtsnachfolgers der Krankenkasse, bei der sie zuletzt versichert waren, andernfalls werden sie Mitglied der von ihnen nach § 173 Abs. 1 gewählten Krankenkasse; § 173 gilt.
Was heisst jetzt andernfalls?
Was ist eigentlich so schlimm an deiner alten Kasse?
GerneKrankenVersichert, danke fuer die Aufklaerung !
Der Grund, warum ich in eine neue Kasse wollen wuerde, ist, dass ich gerne eine weitere Psychotherapie machen wuerde. Meine alte Therapeuthin meinte aber, dass es sein kann, dass die alte Kasse (da sie ja um die letzte Thera weiss), eine neue (oder Verlaengerung dessen) eventuell nicht bewilligt und es "sicherer" waere, wenn ich eine neue Kasse waehle. Die wissen nichts von damals und wuerden die Therapie eher bewilligen.
Der Grund, warum ich in eine neue Kasse wollen wuerde, ist, dass ich gerne eine weitere Psychotherapie machen wuerde. Meine alte Therapeuthin meinte aber, dass es sein kann, dass die alte Kasse (da sie ja um die letzte Thera weiss), eine neue (oder Verlaengerung dessen) eventuell nicht bewilligt und es "sicherer" waere, wenn ich eine neue Kasse waehle. Die wissen nichts von damals und wuerden die Therapie eher bewilligen.
jordy,
gkv hat es zutreffend beschrieben.
Es gibt bei der Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V KEINE andere Lösung als DEINE ALTE LETZTE Krankenkasse.
Wenn Du aber am Tag der Einreise ein Arbeitverhältnis eingehst (also mehr als 450 EUR, dann wärest Du als Arbeitnehmer versicherungspflichtig
nach § 5 Abs. 1 Nr.1 SGB V.
Dann könntest Du NEU wählen.
Wenn Du also Deine Hausaufgabe machst, dann klappt es.
Sonst nicht.
gkv hat es zutreffend beschrieben.
Es gibt bei der Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V KEINE andere Lösung als DEINE ALTE LETZTE Krankenkasse.
Wenn Du aber am Tag der Einreise ein Arbeitverhältnis eingehst (also mehr als 450 EUR, dann wärest Du als Arbeitnehmer versicherungspflichtig
nach § 5 Abs. 1 Nr.1 SGB V.
Dann könntest Du NEU wählen.
Wenn Du also Deine Hausaufgabe machst, dann klappt es.
Sonst nicht.
Und die evtl neue Kasse erfährt auch von der vorherigen Psychotherapie. Denn auf dem Antrag ist anzugeben wann die letzte Therapie erfolgte.
Es sei denn man lügt auf dem Antrag. Und das nur weil die Therapeuten keine Lust hat einen Bericht zu schreiben der einem Gutachter vorgelegt wird.
Saubere Auskunft der Therapeutin. Das festigt ja das Vertrauensverhältnis
Es sei denn man lügt auf dem Antrag. Und das nur weil die Therapeuten keine Lust hat einen Bericht zu schreiben der einem Gutachter vorgelegt wird.
Saubere Auskunft der Therapeutin. Das festigt ja das Vertrauensverhältnis