Hallo Forum !
Ich bin dieses Jahr wegen meiner Erkrankung/Behinderung einige male Zuhause geblieben.
Habe aber zwischendrin immer mal wieder einige Tage gearbeitet.
Jetzt sind die 6 Wochen Lohnfortzahlung fast aufgebraucht und ich werde dann in Krankengeld rutschen.
Ab Krankengeldbeginn muß ich dann aber ununterbrochen krank geschrieben werden, weil mir die Kasse bei Unterbrechung sofort das Krankengeld entzieht richtig ?
Mein Arzt meint ich soll in Reha gehen.
Das will ich auch machen.
Ist es besser, wenn ich die Reha bei der DRV beantrage ?
Oder soll ich warten, bis mich die Kasse dazu auffordert ?
Wenn die Kasse mich auffordert, kann ich dann immer noch entscheiden, wohin ich in Reha will ? oder schreibt mir das dann die Kasse vor ?
Danke für Eure Hilfe !
Michael
Krankengeld, Reha
Moderator: Czauderna
Re: Krankengeld, Reha
michael2 hat geschrieben:Hallo Forum !
Ich bin dieses Jahr wegen meiner Erkrankung/Behinderung einige male Zuhause geblieben.
Habe aber zwischendrin immer mal wieder einige Tage gearbeitet.
Jetzt sind die 6 Wochen Lohnfortzahlung fast aufgebraucht und ich werde dann in Krankengeld rutschen.
Ab Krankengeldbeginn muß ich dann aber ununterbrochen krank geschrieben werden, weil mir die Kasse bei Unterbrechung sofort das Krankengeld entzieht richtig ?
falsch, nur bei arbeitslosen Krankengeldbeziehern kann dies passieren
Mein Arzt meint ich soll in Reha gehen.
Das will ich auch machen.
Ist es besser, wenn ich die Reha bei der DRV beantrage ?
Oder soll ich warten, bis mich die Kasse dazu auffordert ?
Wenn die Kasse mich auffordert, kann ich dann immer noch entscheiden, wohin ich in Reha will ? oder schreibt mir das dann die Kasse vor ?
Als Arbeitnehmer ist grundsätzlich die Rentenversicherung zuständig für die Reha. Eine solche Reha kann man jederzeit direkt beim RV-Träger beantragen - man muss dazu nicht einmal arbeitsunfähig sein.
Antragsformulare gibt es bei der Kasse oder direkt bei der Rentenversicherung (download).
Die Kasse fordert zur Reha-Beantragung beim RV-Träger grundsätzlich erst dann auf wenn nach ärztlichem Dafürhalten die Voraussetzungen des § 51 SGB V. erfüllt sind. Je nach Fallkonstellation kann das schnell gehen mit der Aufforderung, kann aber auch lange dauern oder gar nicht passieren.
Danke für Eure Hilfe !
Michael
Gruss
Czauderna