Kriterien für nebenberufliche Selbstständigkeit?
Moderator: Czauderna
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Kriterien für nebenberufliche Selbstständigkeit?
Hallo!
Ich habe mich die Tage noch etwas belesen und muss einen früheren Beitrag korrigieren: Ich habe es m.M. nach versäumt, eine nebenberufliche Selbstständigkeit anzuzeigen.
Meine Frage lautet nun:
Wie überprüft die GKV, ob eine nebenberufliche Selbstständigkeit vorliegt, wenn KEIN festes Beschäftigungsverhältnis im Hauptberuf besteht?
Auf der Website der TK z.B. liest man dazu:
"Besteht kein festes Beschäftigungsverhältnis gilt eine selbstständige Tätigkeit grundsätzlich als nebenberuflich, wenn Sie diese halbtags mit weniger als 19,25 Stunden in der Woche ausüben. Sind Sie mehr als 19,25 Stunden die Woche selbstständig tätig, prüft die TK, wie hoch die wirtschaftliche Bedeutung der Tätigkeit ist."
Des Weiteren habe ich dazu im Internet gefunden:
"Wird neben der Selbstständigkeit keine andere Erwerbstätigkeit ausgeübt, fehlt der finanzielle Vergleichsmaßstab. Als Vergleichsmaßstab wird daher eine durchschnittliche Rechengröße aus dem Sozialversicherungsrecht herangezogen: die "monatliche Bezugsgröße":
Nimmt die selbstständige Tätigkeit nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich in Anspruch, gehen die Krankenversicherungen grundsätzlich davon aus, dass die Selbstständigkeit nebenberuflich ausgeübt wird.
Beträgt die Wochenarbeitszeit mehr als 20 Stunden, aber nicht mehr als 30 Stunden, gilt die Selbstständigkeit grundsätzlich als hauptberuflich – vorausgesetzt, das Arbeitseinkommen übersteigt 50 % der monatlichen Bezugsgröße (50 % von 2.695 Euro = 1.347,50 Euro, Stand: 2013).
Beträgt die Wochenarbeitszeit mehr als 30 Stunden, gilt die Selbstständigkeit grundsätzlich als hauptberuflich – vorausgesetzt, das Arbeitseinkommen übersteigt 25 % der monatlichen Bezugsgröße (25 % von 2.695 Euro = 673,75 Euro, Stand: 2013).
Bitte beachten Sie: Stellt das erzielte Arbeitseinkommen "die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts" dar, handelt es sich selbst dann um eine hauptberufliche Selbstständigkeit, wenn die Wochenarbeitszeit weniger als 20 Wochenstunden beträgt. Die "Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts" ist aus Sicht der Krankenkassen erreicht, sobald das Arbeitseinkommen höher als drei Viertel der monatlichen Bezugsgröße ist (75 % von 2.695 Euro = 2.021,25 Euro, Stand: 2013)."
Meine Frage dazu lautet also:
Wer hat Erfahrungen damit, wie die GKV überprüft, ob eine nebenberufliche Selbstständigkeit vorliegt, wenn KEIN festes Beschäftigungsverhältnis im Hauptberuf besteht?
Wie in den Fundstücken angegeben bei Arbeitszeit unter 19,25 Stunden PLUS Einnahmen unter 2.021,25 Euro? Oder nach anderen Kriterien?
Und:
Ist eine rückwirkende Einstufung als nebenberuflich Selbstständiger möglich?
Vielen Dank für alle Kommentare und Antworten!
Ich habe mich die Tage noch etwas belesen und muss einen früheren Beitrag korrigieren: Ich habe es m.M. nach versäumt, eine nebenberufliche Selbstständigkeit anzuzeigen.
Meine Frage lautet nun:
Wie überprüft die GKV, ob eine nebenberufliche Selbstständigkeit vorliegt, wenn KEIN festes Beschäftigungsverhältnis im Hauptberuf besteht?
Auf der Website der TK z.B. liest man dazu:
"Besteht kein festes Beschäftigungsverhältnis gilt eine selbstständige Tätigkeit grundsätzlich als nebenberuflich, wenn Sie diese halbtags mit weniger als 19,25 Stunden in der Woche ausüben. Sind Sie mehr als 19,25 Stunden die Woche selbstständig tätig, prüft die TK, wie hoch die wirtschaftliche Bedeutung der Tätigkeit ist."
Des Weiteren habe ich dazu im Internet gefunden:
"Wird neben der Selbstständigkeit keine andere Erwerbstätigkeit ausgeübt, fehlt der finanzielle Vergleichsmaßstab. Als Vergleichsmaßstab wird daher eine durchschnittliche Rechengröße aus dem Sozialversicherungsrecht herangezogen: die "monatliche Bezugsgröße":
Nimmt die selbstständige Tätigkeit nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich in Anspruch, gehen die Krankenversicherungen grundsätzlich davon aus, dass die Selbstständigkeit nebenberuflich ausgeübt wird.
Beträgt die Wochenarbeitszeit mehr als 20 Stunden, aber nicht mehr als 30 Stunden, gilt die Selbstständigkeit grundsätzlich als hauptberuflich – vorausgesetzt, das Arbeitseinkommen übersteigt 50 % der monatlichen Bezugsgröße (50 % von 2.695 Euro = 1.347,50 Euro, Stand: 2013).
Beträgt die Wochenarbeitszeit mehr als 30 Stunden, gilt die Selbstständigkeit grundsätzlich als hauptberuflich – vorausgesetzt, das Arbeitseinkommen übersteigt 25 % der monatlichen Bezugsgröße (25 % von 2.695 Euro = 673,75 Euro, Stand: 2013).
Bitte beachten Sie: Stellt das erzielte Arbeitseinkommen "die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts" dar, handelt es sich selbst dann um eine hauptberufliche Selbstständigkeit, wenn die Wochenarbeitszeit weniger als 20 Wochenstunden beträgt. Die "Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts" ist aus Sicht der Krankenkassen erreicht, sobald das Arbeitseinkommen höher als drei Viertel der monatlichen Bezugsgröße ist (75 % von 2.695 Euro = 2.021,25 Euro, Stand: 2013)."
Meine Frage dazu lautet also:
Wer hat Erfahrungen damit, wie die GKV überprüft, ob eine nebenberufliche Selbstständigkeit vorliegt, wenn KEIN festes Beschäftigungsverhältnis im Hauptberuf besteht?
Wie in den Fundstücken angegeben bei Arbeitszeit unter 19,25 Stunden PLUS Einnahmen unter 2.021,25 Euro? Oder nach anderen Kriterien?
Und:
Ist eine rückwirkende Einstufung als nebenberuflich Selbstständiger möglich?
Vielen Dank für alle Kommentare und Antworten!
Re: Kriterien für nebenberufliche Selbstständigkeit?
@Mitternacht: Nahezu alle Dauerposter haben dazu Erfahrungen denn es ist ja ein Kassenforum.Mitternacht hat geschrieben:Meine Frage dazu lautet also:
Wer hat Erfahrungen damit, wie die GKV überprüft, ob eine nebenberufliche Selbstständigkeit vorliegt, wenn KEIN festes Beschäftigungsverhältnis im Hauptberuf besteht?
Wie in den Fundstücken angegeben bei Arbeitszeit unter 19,25 Stunden PLUS Einnahmen unter 2.021,25 Euro? Oder nach anderen Kriterien?
Und:
Ist eine rückwirkende Einstufung als nebenberuflich Selbstständiger möglich?
In welchem Verhältnis die selbständige Tätigkeit z.B. zu einem Beschäftigungsverhältnis steht von der wirtschaftlichen Bedeutung kann einfach aus Deinem Steuerbescheid ermittelt werden. Liegt noch keiner vor, dann aus Angaben des Steuerberaters. Die Angaben der Wochenstunden erfolgt i.d.R. durch Selbstauskunft des Versicherten, kann bei Zweifel aber auch z.B. durch Honorarverträge, Werkverträge usw. des Selbständigen belegt werden.
Die rückwirkende Einstufung ist nicht nur möglich, sie wird auch regelmäßig vollzogen wenn Angaben verschwiegen wurden. Jetzt gilt es also, mit Deiner Kasse in Verbindung zu treten und eine Lösung für beide Seiten zu finden.
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@Poet, @broemmel vielen Dank für die Auskunft. Der Gang zur Kasse steht definitiv sehr bald an...
Ich wollte hier nur erfragen, mit welchen Kriterien ich "begutachtet" werde. Schließlich ist der Fall bei mir leider nicht so einfach, dass ich auf einen sozialversicherungspflichtigen Hauptberuf zeigen kann, um zu demonstrieren, dass meine selbstständige Tätigkeit in Zeit und Geld geringer war. Bei mir liegt nämlich *gar kein* anderes Beschäftigungsverhältnis vor (ich habe meinen Lebensunterhalt zum überwiegenden Teil aus Darlehen bestritten). Ich habe aber den Passus bei der TK so aufgefasst, das ein sv-pflichtiger Hauptberuf nicht unbedingt notwendig ist um "nebenberuflich Selbstständig" zu sein, so lange man unter die genannten Kriterien (Arbeitszeit<19,25/Woche UND Einnahmen<2021€) fällt (was bei mir der Fall ist).
Ich wollte hier nur erfragen, mit welchen Kriterien ich "begutachtet" werde. Schließlich ist der Fall bei mir leider nicht so einfach, dass ich auf einen sozialversicherungspflichtigen Hauptberuf zeigen kann, um zu demonstrieren, dass meine selbstständige Tätigkeit in Zeit und Geld geringer war. Bei mir liegt nämlich *gar kein* anderes Beschäftigungsverhältnis vor (ich habe meinen Lebensunterhalt zum überwiegenden Teil aus Darlehen bestritten). Ich habe aber den Passus bei der TK so aufgefasst, das ein sv-pflichtiger Hauptberuf nicht unbedingt notwendig ist um "nebenberuflich Selbstständig" zu sein, so lange man unter die genannten Kriterien (Arbeitszeit<19,25/Woche UND Einnahmen<2021€) fällt (was bei mir der Fall ist).
Hallo,
wenn es sich bei deiner selbständigen Tätigkeit um deine einzige
Einnahmequelle handelt (Darlehen zählen nicht als Einnahmen, da diese normalerweise wieder zurückgezahlt werden müssen), dann schätze ich schon dass die Kasse auf hauptberuflich Selbständig entscheidet und dann greift die Mindestbeitragsbemessungsgrenze von 2073,75 ´€ unabhängig von der wöchentlichen Stundenzahl, aber endgültig entscheidet das deine Kasse.
Gruss
Czauderna
wenn es sich bei deiner selbständigen Tätigkeit um deine einzige
Einnahmequelle handelt (Darlehen zählen nicht als Einnahmen, da diese normalerweise wieder zurückgezahlt werden müssen), dann schätze ich schon dass die Kasse auf hauptberuflich Selbständig entscheidet und dann greift die Mindestbeitragsbemessungsgrenze von 2073,75 ´€ unabhängig von der wöchentlichen Stundenzahl, aber endgültig entscheidet das deine Kasse.
Gruss
Czauderna
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@Czauderna, danke für deine Einschätzung, ich denke abschliessend wird das wirklich erst die Kasse selbst klären können
@Zost Laut Steuerbescheid 2013 liegen die Einkünfte bei monatlich rund 1300 € – laut meiner Recherche liege ich damit unter den festgelegten Schwellen von sowohl 50% als auch 75% der monatlichen Bezugsgröße von 2.695 € für 2013. Wie siehst du das?
@Zost Laut Steuerbescheid 2013 liegen die Einkünfte bei monatlich rund 1300 € – laut meiner Recherche liege ich damit unter den festgelegten Schwellen von sowohl 50% als auch 75% der monatlichen Bezugsgröße von 2.695 € für 2013. Wie siehst du das?
Hallo Zost,zost hat geschrieben:Selbstverständlich kann eine selbst. Tätigkeit nebenberuflich sein, auch wenn es die einzige Erwerbstätigkeit ist.
Wie hoch sind denn deine Einkünfte?
jetzt weiss ich nicht, hast du mir geantwortet oder nur allgemein geschrieben?
Wenn du mir geantwortet hast - ich habe von einziger Einnahmequelle gesprochen -, ansonsten stimme ich dir zu, das ist grundsätzlich auch möglich - ob in diesem Fall und bei diesem Einkommen - ja, wie siehst du es?
Gruss
Czauderna
Hallo,
möchte mich hier an den Fragesteller anhängen:
ich werde demnächst aus der Familienversicherung fallen (durch Scheidung) und habe in dieser Umstrukturierungsphase erstmal keinen versicherungspflichtigen Hauptberuf, sondern lebe von Ersparnissen. Gleichzeitig habe ich von davor noch meine nebenberufliche Selbstständigkeit laufen, Einnahmen liegen derzeit bei höchstens 200,- im Monat, ganz selten auch mal bei 300,-. Arbeitszeit unter 15h/Woche. Stuft die Krankenkasse (in meinem Fall DAK) das als nebenberuflich ein, d.h. kann ich mich zum ermäßigten Tarif versichern lassen? Bis zu welchem Einkommen liegt da die Grenze, oder ist die bei 300,- Euro im Monat schon erreicht? Eine Einschätzung würde mir schon mal sehr weiter helfen, natürlich werde ich auch noch das Gespräch mit meiner Kasse suchen, wenn es soweit ist!
möchte mich hier an den Fragesteller anhängen:
ich werde demnächst aus der Familienversicherung fallen (durch Scheidung) und habe in dieser Umstrukturierungsphase erstmal keinen versicherungspflichtigen Hauptberuf, sondern lebe von Ersparnissen. Gleichzeitig habe ich von davor noch meine nebenberufliche Selbstständigkeit laufen, Einnahmen liegen derzeit bei höchstens 200,- im Monat, ganz selten auch mal bei 300,-. Arbeitszeit unter 15h/Woche. Stuft die Krankenkasse (in meinem Fall DAK) das als nebenberuflich ein, d.h. kann ich mich zum ermäßigten Tarif versichern lassen? Bis zu welchem Einkommen liegt da die Grenze, oder ist die bei 300,- Euro im Monat schon erreicht? Eine Einschätzung würde mir schon mal sehr weiter helfen, natürlich werde ich auch noch das Gespräch mit meiner Kasse suchen, wenn es soweit ist!
@bluejean:Nebenberuflich ist eine selbständige Tätigkeit ja nur wenn sie neben einem anderen Beruf/anderen Tätigkeit ausgeübt wird.Auch bei Dir scheint die selbständige Tätigkeit ja dann den Mittelpunkt des Einkommens darzustellen. Krankenkassentechnisch kommst Du mit einem blauen Auge davon wenn die Kasse Dich in die sog. Hausfrauenklassen für rd. 150€ einstuft, ansonsten wären 230 oder sogar 330€ zu zahlen.