Einkommenssteuervorrauszahlungsbescheid / Beitragsbemessung
Moderator: Czauderna
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Einkommenssteuervorrauszahlungsbescheid / Beitragsbemessung
Guten Tag,
als neuer Versicherungsnehmer (Dez/13) "verhandele" ich mit der GKV einen angemessenen Beitragssatz für das aktuelle Jahr. Meine Einnahmen werden deutlich weniger sein als im Vorjahr, so das von einem Gewinneinbruch ausgegangen werden kann.
Um diesen Antrag weiter zu belegen fragt mich die GKV wie es zu dem nachträglich vom FA ausgestellten Einkommenssteuervorrauszahlungsbescheid für 2014 gekommen ist. Diesen habe ich zur Niederschrift im FA abgegeben. Daraufhin wurden die Beträge fürs Quartal halbiert. Ohne Angaben meinerseits eines konkreten zu erwartenden Einkommens für 2014 wohlgemerkt.
Nun möchte die GKV belegbar nachvollziehen wie es z dieser Entscheidung gekommen ist. Sonst wird der EkSt Bescheid 2012 als Bemessungsgrundlage weiter verwendet.
Da ich Zahlen vorlegen muss um diese Entscheidung zu belegen welche dem FA nicht vorhanden/angegeben waren, kann ich lediglich eine Hochrechnung vom ersten Quartal vorlegen, oder auf die Verbindlichkeit des Einkommenssteuervorrauszahlungsbescheid hinweisen.
Wie verfahre ich wenn das FA für seine Entscheidung keine geschätzten Einnahmen zu Grunde gelegt hatte. Gibt es noch andere Argumente die ich aufgreifen kann um eine günstige Entscheidung zu bewirken?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
als neuer Versicherungsnehmer (Dez/13) "verhandele" ich mit der GKV einen angemessenen Beitragssatz für das aktuelle Jahr. Meine Einnahmen werden deutlich weniger sein als im Vorjahr, so das von einem Gewinneinbruch ausgegangen werden kann.
Um diesen Antrag weiter zu belegen fragt mich die GKV wie es zu dem nachträglich vom FA ausgestellten Einkommenssteuervorrauszahlungsbescheid für 2014 gekommen ist. Diesen habe ich zur Niederschrift im FA abgegeben. Daraufhin wurden die Beträge fürs Quartal halbiert. Ohne Angaben meinerseits eines konkreten zu erwartenden Einkommens für 2014 wohlgemerkt.
Nun möchte die GKV belegbar nachvollziehen wie es z dieser Entscheidung gekommen ist. Sonst wird der EkSt Bescheid 2012 als Bemessungsgrundlage weiter verwendet.
Da ich Zahlen vorlegen muss um diese Entscheidung zu belegen welche dem FA nicht vorhanden/angegeben waren, kann ich lediglich eine Hochrechnung vom ersten Quartal vorlegen, oder auf die Verbindlichkeit des Einkommenssteuervorrauszahlungsbescheid hinweisen.
Wie verfahre ich wenn das FA für seine Entscheidung keine geschätzten Einnahmen zu Grunde gelegt hatte. Gibt es noch andere Argumente die ich aufgreifen kann um eine günstige Entscheidung zu bewirken?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
@SanfteLandung: Was heisst denn neuer Versicherungsnehmer? Wie warst Du denn bis 11/2013 versichert?
Ich denke Du verwechselst da etwas:
Die Beitragseinstufung in der GKV erfolgt bis auf Ausnahmen immer aus einem Blick auf die Vergangenheit (Steuerbescheid des abgelaufenen Jahres) mit Wirkung für die Zeit nach dem Erstellen des Bescheides (also für die Zukunft). Bei Existenzgründern erfolgt diese vorläufig als Schätzung (mit Nachzahlungsrisiko). Bei durchlaufenden selbständigen Tätigkeiten nivelliert sich die Beitragszahlung, denn es kann sein, dass Du in einem gut laufenden Jahr aufgrund eines schlechten Vorjahres wenig Beiträge zahlst und das Jahr darauf obwohl es schlecht läuft viel Beiträge (wegen dem guten Vorjahr).
Verhandlungsspielraum ist da aber wenig......höchstens etwas zeitlicher Spielraum bei der Erstellung des Steuerbescheides.
Ich denke Du verwechselst da etwas:
Die Beitragseinstufung in der GKV erfolgt bis auf Ausnahmen immer aus einem Blick auf die Vergangenheit (Steuerbescheid des abgelaufenen Jahres) mit Wirkung für die Zeit nach dem Erstellen des Bescheides (also für die Zukunft). Bei Existenzgründern erfolgt diese vorläufig als Schätzung (mit Nachzahlungsrisiko). Bei durchlaufenden selbständigen Tätigkeiten nivelliert sich die Beitragszahlung, denn es kann sein, dass Du in einem gut laufenden Jahr aufgrund eines schlechten Vorjahres wenig Beiträge zahlst und das Jahr darauf obwohl es schlecht läuft viel Beiträge (wegen dem guten Vorjahr).
Verhandlungsspielraum ist da aber wenig......höchstens etwas zeitlicher Spielraum bei der Erstellung des Steuerbescheides.
Hallo,
sollte die Beitragsbemessung aus dem Arbeitseinkommen auf Basis des aktuellen Einkommensteuerbescheides 2012 eine unverhältnismäßige Belastung darstellen
das ist der Fall,wenn das angenommene Arbeitseinkommen um mehr als ein Viertel des über den Einkommensteuerbescheid zuletzt festgestellten Arbeitseinkommens reduziert ist
dann kann ein sog. Vorauszahlungsbescheid zur Beitragsbemessung herangezogen werden.
den hat das Finanzamt Dir ja ausgestellt, richtig ??????
maßgeblich ist der Bescheid vom FA
und wenn deine KK etwas mehr haben möchte,
dann gib Ihnen doch, Deine Rentabilitätsvorschau
schau mal auf Seite 8 (3a)
https://www.lwl.org/spur-download/bag/44_13an1_1.pdf
Gruß Bully
sollte die Beitragsbemessung aus dem Arbeitseinkommen auf Basis des aktuellen Einkommensteuerbescheides 2012 eine unverhältnismäßige Belastung darstellen
das ist der Fall,wenn das angenommene Arbeitseinkommen um mehr als ein Viertel des über den Einkommensteuerbescheid zuletzt festgestellten Arbeitseinkommens reduziert ist
dann kann ein sog. Vorauszahlungsbescheid zur Beitragsbemessung herangezogen werden.
den hat das Finanzamt Dir ja ausgestellt, richtig ??????
maßgeblich ist der Bescheid vom FA
und wenn deine KK etwas mehr haben möchte,
dann gib Ihnen doch, Deine Rentabilitätsvorschau
schau mal auf Seite 8 (3a)
https://www.lwl.org/spur-download/bag/44_13an1_1.pdf
Gruß Bully
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@Poet lieber das 'Risiko' einer Nachzahlung als keine Aussicht auf Erstattung am Ende des Jahres. m.E. liegt darin der große Nachteil gegenüber anderen Versicherungsnehmern.
@bully Danke für die gute Lektüre. Ja FA hast mir den Vorauszahlungsbescheid ausgestellt. Wie gesagt ohne Prognose meinerseits zur erwartenden Höhe des Einkommens. Muss wohl mal beim FA fragen wie es dazu kam eine Halbierung zu erlauben.
Das erste Quartal an Einnahmen würde mal vier hochgerechnet leicht drüber der -25% liegen. Also muss ich ohne Angabe von bisherigen Einnahmen die Sache zu meinen Gunsten darlegen. Nicht einfach. Nur das in den weiteren 9 Monaten weitere Einnahmeeinbussen moeglich waeren...
@bully Danke für die gute Lektüre. Ja FA hast mir den Vorauszahlungsbescheid ausgestellt. Wie gesagt ohne Prognose meinerseits zur erwartenden Höhe des Einkommens. Muss wohl mal beim FA fragen wie es dazu kam eine Halbierung zu erlauben.
Das erste Quartal an Einnahmen würde mal vier hochgerechnet leicht drüber der -25% liegen. Also muss ich ohne Angabe von bisherigen Einnahmen die Sache zu meinen Gunsten darlegen. Nicht einfach. Nur das in den weiteren 9 Monaten weitere Einnahmeeinbussen moeglich waeren...
SanfteLandung hat geschrieben:
Das erste Quartal an Einnahmen würde mal vier hochgerechnet leicht drüber der -25% liegen. Also muss ich ohne Angabe von bisherigen Einnahmen die Sache zu meinen Gunsten darlegen. Nicht einfach. Nur das in den weiteren 9 Monaten weitere Einnahmeeinbussen moeglich waeren...
Hallo,
ja, ist doch soweit OK.
was ist denn nicht einfach wo liegt das Problemchen?????
und wie ist der Stand bei der KSK, schon Bescheid bekommen ????
Gruß Bully
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Mein Probleme:
1. kann der KK nicht anhand vom Zahlen erklären wie das FA zu einer Halbierung meines zu erwartenden Einkommens kam. Ich habe im Schreiben ans FA selber nichts konkret mit Zahlen ausgelegt, lediglich von schwacher Auftragslage gesprochen. Dieser neue Vorrauszahlungsbescheid liegt der KV vor, welche aber mehr darüber wissen will wie gesagt.
2. meine Einkünfte für Q1 liegen einige hundert Euro über der 25% Marge. Also Ziel verfehlt Das ist mein Problem. Nun muss ich weiter Argumentieren das ich voraussichtlich weniger einnehmen werden, anstatt einfach die Behauptung von vornherein zu belegen.
Auf Bestätigung der Ksk warte ich noch, Antrag ist aber in Arbeit.
Viele Grüße
1. kann der KK nicht anhand vom Zahlen erklären wie das FA zu einer Halbierung meines zu erwartenden Einkommens kam. Ich habe im Schreiben ans FA selber nichts konkret mit Zahlen ausgelegt, lediglich von schwacher Auftragslage gesprochen. Dieser neue Vorrauszahlungsbescheid liegt der KV vor, welche aber mehr darüber wissen will wie gesagt.
2. meine Einkünfte für Q1 liegen einige hundert Euro über der 25% Marge. Also Ziel verfehlt Das ist mein Problem. Nun muss ich weiter Argumentieren das ich voraussichtlich weniger einnehmen werden, anstatt einfach die Behauptung von vornherein zu belegen.
Auf Bestätigung der Ksk warte ich noch, Antrag ist aber in Arbeit.
Viele Grüße
SanfteLandung hat geschrieben:
Das erste Quartal an Einnahmen würde mal vier hochgerechnet leicht drüber der -25% liegen.
Hallo,SanfteLandung hat geschrieben: meine Einkünfte für Q1 liegen einige hundert Euro über der 25% Marge.
upps, leicht sieht aber anders aus
jo, jetzt kenn ich das Problemchen,
Fakt ist,Einkommen must Du mit einem aktuellen ESTB nachweisen. Ändert sich Dein Einkommen, dann werden die KV-beiträge grundsätzlich erst nach Vorlage eines neuen ESTB geändert. Eine rückwirkende Anpassung ist nicht möglich.
Allerdings händeln Kken es auch anders, wenn die festgesetzten Beiträge eine unverhältnismäßige wirtschaftliche Belastung darstellen. Das ist der Fall, wenn Dein tatsächliches Arbeitseinkommen um mehr als ¼ geringer ist, als das im ESTB ausgewiesene Einkommen.
ja logisch, darum sagte ich doch "gib Ihnen das"SanfteLandung hat geschrieben: Dieser neue Vorrauszahlungsbescheid liegt der KV vor, welche aber mehr darüber wissen will wie gesagt.
aber Deine Gewinn / Verlustrechnung, Rentabilitätsvorschau etc.
sagt ja ganz was anderes aus.
richtig erkanntSanfteLandung hat geschrieben: Also Ziel verfehlt
wie sagt das BSG so schön
Zitat:
Der Senat hat bereits im genannten Urteil vom 26.9.1996 darauf hingewiesen, dass auch für die Beitragsbemessung auf der Grundlage von § 240 SGB V für die Beitragsbemessung Selbstständiger außer dem am Einkommensteuerrecht ausgerichteten Arbeitseinkommen derzeit kein gesetzlich oder anderweit geregeltes System der Einkommensermittlung zur Verfügung steht, das verwaltungsmäßig durchführbar wäre und ohne unzumutbare Benachteiligung dieses Personenkreises verwirklicht werden könnte. So scheide bereits eine objektive Ermittlung des Einkommens Selbstständiger ohne die Heranziehung amtlicher Unterlagen der Finanzverwaltung aus. Anders als dieser stehe den Krankenkassen weder rechtlich noch organisatorisch ein Instrumentarium zur Verfügung, das sie in die Lage versetze, die Höhe der Bruttoeinnahmen der Versicherten aus selbstständiger Tätigkeit festzustellen. Insbesondere dürften sie wegen des Steuergeheimnisses (§ 30 der Abgabenordnung) ohne ausdrückliche Zustimmung der Versicherten keine Informationen über deren Einnahmen von den Finanzämtern erhalten.
Sie seien vielmehr bei freiwillig versicherten Selbstständigen auf deren Angaben und die von ihnen vorgelegten Bescheide der Finanzämter, insbesondere die Einkommensteuerbescheide, angewiesen.
Keine Berücksichtigung können im Beitragsrecht der Sozialversicherung auch Vorauszahlungsbescheide (§ 37 EStG) finden. Diese beruhen ihrerseits auf einer Prognose der voraussichtlichen Einkommenssteuerschuld für den laufenden Veranlagungszeitraum (§ 37 Abs. 1 Satz 1 EStG).
tja,
aber Dein Antrag bei der Ksk ist in Bearbeitung, seit wann ??
Unterlagen liegen der KSK vollständig vor ???
hast Du schon eine Sozial-Nr. von denen ???
es kommt schon mal vor, das Sie etwas vorrangig bearbeiten
Gruß Bully
@SanfteLandung: Selbst wenn Du unter die 1/4-Regelung fallen würdest und die Kasse den Nachweis "Vorauszahlungsbescheid" akzeptiert, ist Dir aber schon klar, dass Du nachzahlen musst, wenn Deine tatsächlich festgestellten Einkünfte im Steuerbescheid höher sind und zwar dann wenn der 2014er-Steuerbescheid erstellt wird, also rückwirkend?
Insofern verstehe ich Deine Rechnung mit der Nachzahlung/Erstattung nicht ganz. Dir droht bei zu geringer Schätzung sowohl eine Nachzahlung in der KV als auch bei den Steuern.
Ein Vorauszahlungsbescheid ist vieles, aber nicht verbindlich. Am Ende gewinnt auch immer das Finanzamt, manchmal eher, manchmal später...
Insofern verstehe ich Deine Rechnung mit der Nachzahlung/Erstattung nicht ganz. Dir droht bei zu geringer Schätzung sowohl eine Nachzahlung in der KV als auch bei den Steuern.
Ein Vorauszahlungsbescheid ist vieles, aber nicht verbindlich. Am Ende gewinnt auch immer das Finanzamt, manchmal eher, manchmal später...