Nimmt GKV Nichtversicherten? (vorher privat, Studium)
Moderator: Czauderna
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Nimmt GKV Nichtversicherten? (vorher privat, Studium)
Hallo,
ich habe eine etwas ungewöhnliche Frage, aber vielleicht weiß ja zufällig jemand etwas darüber...:
Wie reagiert eine gesetzliche Krankenkasse, bei der man Mitglied werden möchte, wenn man zuvor 2 Monate nicht versichert und davor privat über die Eltern mitversichert war und sich zu Beginn des Studiums von der Versicherungspflicht befreien lassen hat?
Ich habe gelesen, dass man dann die letzten 2 Monate den Preis der gesetzlichen nachzahlen muss, aber ist das auch so, wenn man in diesen 2 Monaten gar nicht die Berechtigung hatte, in einer gesetzlichen KK zu sein, da man noch studiert hat und bis zum Ende des Studiums nicht in eine gesetzliche KK wechseln durfte? Was machen die denn dann, können sie einen wegen sowas ablehnen?
Vielleicht kann jemand von euch ja was dazu sagen oder hat es schon mal selbst erlebt…
Freue mich über jede hilfreiche Antwort.
Danke im Voraus...
ich habe eine etwas ungewöhnliche Frage, aber vielleicht weiß ja zufällig jemand etwas darüber...:
Wie reagiert eine gesetzliche Krankenkasse, bei der man Mitglied werden möchte, wenn man zuvor 2 Monate nicht versichert und davor privat über die Eltern mitversichert war und sich zu Beginn des Studiums von der Versicherungspflicht befreien lassen hat?
Ich habe gelesen, dass man dann die letzten 2 Monate den Preis der gesetzlichen nachzahlen muss, aber ist das auch so, wenn man in diesen 2 Monaten gar nicht die Berechtigung hatte, in einer gesetzlichen KK zu sein, da man noch studiert hat und bis zum Ende des Studiums nicht in eine gesetzliche KK wechseln durfte? Was machen die denn dann, können sie einen wegen sowas ablehnen?
Vielleicht kann jemand von euch ja was dazu sagen oder hat es schon mal selbst erlebt…
Freue mich über jede hilfreiche Antwort.
Danke im Voraus...
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Hallo, danke für die Antwort. Was genau meinst du mit verweisen?
Klar, ein sozialversicherungspflichtiger Job ist natürlich die Voraussetzung. So kommt man ja wieder in die GKV, die Versicherungspflicht ist doch dann wieder gegeben, so weit ich weiß.
Ich würde nur gern wissen, ob die einen auch nehmen, wenn man vorher fürs Studium versicherungsbefreit und dann (wg. 25. Geburtstag) 2 Monate NICHT versichert war (aber immer noch Student und befreit). Ist das ein Problem bei der Aufnahme?
Klar, ein sozialversicherungspflichtiger Job ist natürlich die Voraussetzung. So kommt man ja wieder in die GKV, die Versicherungspflicht ist doch dann wieder gegeben, so weit ich weiß.
Ich würde nur gern wissen, ob die einen auch nehmen, wenn man vorher fürs Studium versicherungsbefreit und dann (wg. 25. Geburtstag) 2 Monate NICHT versichert war (aber immer noch Student und befreit). Ist das ein Problem bei der Aufnahme?
@Anagrom: Nein,das ist kein Problem wenn z.B. Versicherungspflicht wegen Arbeitsaufnahme eintritt.Die Befreiung wirkt da nicht mehr. Dennoch musst Du Dich ev. auf die Frage einstellen warum Du 2 Monate ohne KV warst, was in D ja nicht geht. Wenn Du nicht im Ausland warst, hättest Du ja eine KV haben müssen.
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@Poet: Ja? Meinst du, die fragen das? Ist das dann auch ein Ablehnungsgrund? Also was passiert denn, wenn man es nach seinem 25. Geburtstag versäumt, sich für diese letzten 2 Monate des Studiums (eigentlich sogar eher etwas weniger) selbst zu versichern? Muss ich da eine Strafe zahlen oder so?
sorry, falls das nach dummen, nervigen Fragen klingt... aber ist bei mir grad tatsächlich relevant..
sorry, falls das nach dummen, nervigen Fragen klingt... aber ist bei mir grad tatsächlich relevant..
...nun ja, die private KV hätte Dich ja ohne einen Nachweis über einen anderweitigen KV-Schutz gar nicht rauslassen dürfen.
Auf den Beitrittsunterlagen der gesetzlichen Kassen steht die Frage bis wann Du wo zuletzt krankenversichert warst. Bei Eintritt von V.Pflicht werden i.d.R. keine Nachweise über diese Selbstauskunft hinaus gefordert.
Auf den Beitrittsunterlagen der gesetzlichen Kassen steht die Frage bis wann Du wo zuletzt krankenversichert warst. Bei Eintritt von V.Pflicht werden i.d.R. keine Nachweise über diese Selbstauskunft hinaus gefordert.
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Achso, ich habs bei meiner PKV so verstanden, dass ich mit 25 da raus fliege und mich dann auf Antrag selbst versichern muss. Für die 2 Monate (natürlich für einen Haufen Geld). Und wenn ich dann exmatrikuliert bin, bin ich ja IMMER NOCH privat versichert, zusätzlich aber arbeitslos (wahrscheinlich), heißt der Haufen Geld ist dann noch größer. Auch wenn's nur ein Monat ist oder nur die ersten paar Tage des Monats und ich dann einen Job finde. Habe Angst, für den Monat schon die 400€ (oder wieviel sowas kostet) für ne PKV zahlen zu müssen...
Deine PKV ist nicht beendet und besteht fort,
Kläre das doch ersteinmal bevor Du weitergehende Fragen stellst.
Wenn Du eine sv-pflichtige Tätigkeit hast wird Dich Dein AG in einer GKV anmelden und Du wirst dort Mitglied.
Dann solltest Du Deine PKV fristgerecht kündigen.
Das ist alles. Weder eine große Herausforderung noch ein großes Problem!
Kläre das doch ersteinmal bevor Du weitergehende Fragen stellst.
Wenn Du eine sv-pflichtige Tätigkeit hast wird Dich Dein AG in einer GKV anmelden und Du wirst dort Mitglied.
Dann solltest Du Deine PKV fristgerecht kündigen.
Das ist alles. Weder eine große Herausforderung noch ein großes Problem!
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...aber ich kann sie ja nicht kündigen, wenn ich noch keinen Arbeitsvertrag vorlegen kann.
Konkretes Beispiel zur Veranschaulichung: Exmatrikulation 02.05., Arbeitsbeginn 05.05.
Dann kann ich doch erst zum Ende des Monats kündigen, oder? Würde halt lieber vorher da raus sein, damit das nicht passiert.
Ich dachte, das geschieht einfach mit dem 25. Geburtstag. In den Informationen meiner PKV steht jedenfalls, dass ab dann eine Mitversicherung nicht mehr möglich sei und man sich auf Antrag weiter mitversichern lassen könne für xxx€ (Haufen Geld). Ja. Und wenn man das einfach nicht macht??
Ist halt auch irgendwie doof, sowas da nachzufragen... dann kommt vermutlich "dann müssen Sie sich eine andere PKV suchen" Ja... und wenn man das auch nicht macht?? Weil es für so kurze Zeit ist, dass man eigentlich schon gleichzeitig beim Beantragen wieder kündigen muss?
Das sind so Fragen.... die wollte ich ganz gerne vorher lieber auf gut Glück anonym stellen, als da gleich irgendwie unter meiner echten Identität wie ein Krimineller zu wirken
Danke für die Antworten auf jeden Fall:)
Konkretes Beispiel zur Veranschaulichung: Exmatrikulation 02.05., Arbeitsbeginn 05.05.
Dann kann ich doch erst zum Ende des Monats kündigen, oder? Würde halt lieber vorher da raus sein, damit das nicht passiert.
Ich dachte, das geschieht einfach mit dem 25. Geburtstag. In den Informationen meiner PKV steht jedenfalls, dass ab dann eine Mitversicherung nicht mehr möglich sei und man sich auf Antrag weiter mitversichern lassen könne für xxx€ (Haufen Geld). Ja. Und wenn man das einfach nicht macht??
Ist halt auch irgendwie doof, sowas da nachzufragen... dann kommt vermutlich "dann müssen Sie sich eine andere PKV suchen" Ja... und wenn man das auch nicht macht?? Weil es für so kurze Zeit ist, dass man eigentlich schon gleichzeitig beim Beantragen wieder kündigen muss?
Das sind so Fragen.... die wollte ich ganz gerne vorher lieber auf gut Glück anonym stellen, als da gleich irgendwie unter meiner echten Identität wie ein Krimineller zu wirken
Danke für die Antworten auf jeden Fall:)
Ist doch alles im gesetz geregelt. Steht auch so im PKV Vertrag explizit noch einmal!Anagrom_Ataf hat geschrieben:...aber ich kann sie ja nicht kündigen, wenn ich noch keinen Arbeitsvertrag vorlegen kann.
Konkretes Beispiel zur Veranschaulichung: Exmatrikulation 02.05., Arbeitsbeginn 05.05.
Dann kann ich doch erst zum Ende des Monats kündigen, oder? Würde halt lieber vorher da raus sein, damit das nicht passiert.
§ 205 VVG
http://dejure.org/gesetze/VVG/205.html(2) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig, kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskosten-, eine Krankentagegeld- oder eine Pflegekrankenversicherung sowie eine für diese Versicherungen bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten. Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer die Prämie nur bis zu diesem Zeitpunkt zu. Später kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Der Versicherungspflicht steht der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis gleich.
Das steht so eigentlich in keinem einzigen PKV Vertrag. Ggf. steht es so in einem Gruppenversicherungsvertrag eines Verbandes oder einer Firma, aber eben nicht in der PKV an sich!Anagrom_Ataf hat geschrieben:Ich dachte, das geschieht einfach mit dem 25. Geburtstag. In den Informationen meiner PKV steht jedenfalls, dass ab dann eine Mitversicherung nicht mehr möglich sei und man sich auf Antrag weiter mitversichern lassen könne für xxx€ (Haufen Geld). Ja. Und wenn man das einfach nicht macht??
Wie heißt eigentlich Ihre PKV und wie der Tarif?
Das kann man aber doch explizit bei seiner PKV erfragen oder man beauftragt einen Versicherungsmakler (wenn man einen hat) oder einen Versicherungsberater, den man sich sucht!
Noch einmal - das ist so nicht möglich und auch nicht beabsichtigt. Sie sind weiterhin versichert, weil die PKV gar nicht enden darf, wenn es eine substitutive PKV ist. Sie ist fortzuführen, es sei Sie legen einen Folgeversicherungnachweis vor. Sie endet vielleicht in der heutigen Form und wird dann in einen anderen Vertrag überführt. Dabei gibt es eine Vielözahl von rechtlichen Schwierigkeiten und Hürden.Anagrom_Ataf hat geschrieben:Ist halt auch irgendwie doof, sowas da nachzufragen... dann kommt vermutlich "dann müssen Sie sich eine andere PKV suchen" Ja... und wenn man das auch nicht macht?? Weil es für so kurze Zeit ist, dass man eigentlich schon gleichzeitig beim Beantragen wieder kündigen muss?
Fragen zu einem individuellen Problem, dass auch noch imt besonderen vertraglichen Regelungen einhergeht, kann man eben nicht annonym klären.Anagrom_Ataf hat geschrieben:Das sind so Fragen.... die wollte ich ganz gerne vorher lieber auf gut Glück anonym stellen, als da gleich irgendwie unter meiner echten Identität wie ein Krimineller zu wirken
Fakt ist:
1. Sie sollten mit der PKV klären, oder eben klären lassen, was denn genau vereinbart ist und was genau passiert!
2. sollten Sie sich einen AG suchen, einen Arbeitsvertrag schließen (Einkommen unter JAEG oder drüber dann ggf. noch andere Besonderheiten beachten) und sich dann bei einer GKV anmelden und diese GKV dem AG mitteilen, damit er sie dort melden kann.
3. eine Bescheinigung anfordern und damit Ihre PKV fristgerecht außerordentlich wegen § 205 Abs. 2 VVG kündigen.
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Vielen Dank für die Informationen! Man kann also sogar rückwirkend kündigen. Und das wird dann auf die Tage des Monats gerechnet, wieviel man noch für die PKV zahlen muss? Also in meinem Beispiel dann nur 2 Tage?
Tut mir Leid, dass ich mich so wenig auskenne und darum zu wenige Informationen liefern konnte. Es handelt sich dann wohl nicht um eine substitutive PKV. Mein Vater war Beamter und darum ist die gesamte Familie seit ich denken kann unter dem Tarif B mitversichert - das nennt man wohl dann nur "Teilversicherung".
Aber gut, dann werde ich bei der Versicherung nochmal explizit nachfragen, was genau passiert, wenn ich nach meinem 25. Geb. den Antrag auf Mitversicherung nicht stelle..
Das hat mir hier alles jedenfalls schon einmal sehr geholfen! Vielen Dank für die Hilfe.
Tut mir Leid, dass ich mich so wenig auskenne und darum zu wenige Informationen liefern konnte. Es handelt sich dann wohl nicht um eine substitutive PKV. Mein Vater war Beamter und darum ist die gesamte Familie seit ich denken kann unter dem Tarif B mitversichert - das nennt man wohl dann nur "Teilversicherung".
Aber gut, dann werde ich bei der Versicherung nochmal explizit nachfragen, was genau passiert, wenn ich nach meinem 25. Geb. den Antrag auf Mitversicherung nicht stelle..
Das hat mir hier alles jedenfalls schon einmal sehr geholfen! Vielen Dank für die Hilfe.
Wenn es so im Gesetz steht, dann wird es so sein! Wenn es so nicht ist, dann muss man sein gesetzliches Recht durchsetzen.Anagrom_Ataf hat geschrieben:Vielen Dank für die Informationen! Man kann also sogar rückwirkend kündigen. Und das wird dann auf die Tage des Monats gerechnet, wieviel man noch für die PKV zahlen muss? Also in meinem Beispiel dann nur 2 Tage?
Das ist eine substitutive Krankenversicherung. Bei Beamten nennt man das Restkosten- oder Quotenversicherung. Zusätzlich ist man berüclksichtigungsfähiger Angehöriger mit Beihilfeanspruch. Die PKV versichert die Restkosten nach Beihilfe!Anagrom_Ataf hat geschrieben:Tut mir Leid, dass ich mich so wenig auskenne und darum zu wenige Informationen liefern konnte. Es handelt sich dann wohl nicht um eine substitutive PKV. Mein Vater war Beamter und darum ist die gesamte Familie seit ich denken kann unter dem Tarif B mitversichert - das nennt man wohl dann nur "Teilversicherung".
1. endet unter Umständen der Anspruch auf Beihilfe. Hier ist aber nicht die PKV, sondern die Beihilfestelle des Dienstherren Ihres Vaters.Anagrom_Ataf hat geschrieben:Aber gut, dann werde ich bei der Versicherung nochmal explizit nachfragen, was genau passiert, wenn ich nach meinem 25. Geb. den Antrag auf Mitversicherung nicht stelle..
2. passiert bei der PKV gar nichts. Sie haben ggf. eben nur den Anspruch, den Sie haben (Quote) und Sie hätten 6 Monate rückwirkend Zeit aus der Quote einen 100% Schutz zu machen.
http://dejure.org/gesetze/VVG/199.html
na ja!Anagrom_Ataf hat geschrieben:Das hat mir hier alles jedenfalls schon einmal sehr geholfen! Vielen Dank für die Hilfe.
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- Registriert: 06.03.2014, 23:36
ach, okay und wenn ich auf diesen 100% Schutz verzichte (kann es ja so planen, dass ich in den 2 Monaten nicht zum Arzt geh und mir keine Rezepte hole), bin ich trotzdem ganz normal nach 25 bis zum Ende des Studiums privat mitversichert ohne was zahlen zu müssen? Das wäre ja super..!1. endet unter Umständen der Anspruch auf Beihilfe. Hier ist aber nicht die PKV, sondern die Beihilfestelle des Dienstherren Ihres Vaters.
2. passiert bei der PKV gar nichts. Sie haben ggf. eben nur den Anspruch, den Sie haben (Quote) und Sie hätten 6 Monate rückwirkend Zeit aus der Quote einen 100% Schutz zu machen.
http://dejure.org/gesetze/VVG/199.html
Also wenn das so stimmt, bin ich jetzt ziemlich erleichtert. Ich frage auf jeden Fall am Montag bei meiner PKV nach, aber kann jetzt etwas entspannter und zielgerichteter an das Gespräch heran gehen.
Schönen Sonntag!
Anagrom_Ataf hat geschrieben:ach, okay und wenn ich auf diesen 100% Schutz verzichte (kann es ja so planen, dass ich in den 2 Monaten nicht zum Arzt geh und mir keine Rezepte hole), bin ich trotzdem ganz normal nach 25 bis zum Ende des Studiums privat mitversichert ohne was zahlen zu müssen? Das wäre ja super..!
Du zahlst bereits heute für Deine Restkostenversicherung einen Beitrag. Da ist nichts kostenlos und bleibt auch nichts kostenlos!
Planung ersetzt Zufall durch irrtum. Man kann den Irrtum durch die Fristen bis zu 6 Monate heilen!
@Anagrom: Ggf. haben Deine Eltern ja auch den Anteil der privaten (Restkosten)Versicherung weiterhin übernommen. Die wichtigere Frage, die zu klären wäre mit dem Dienstherren Deines Vaters (s. Post KVProfi) wie lange denn die Ansprüche auf Beihilfe für Dich (!) bestehen.
Nur noch mal zur Definition: Weder Dein Vater, noch der Rest der Familie sind "privat krankenversichert." Ihr seid über die Heilfürsorge versichert und habt eine private Krankenversicherung, welche lediglich Lücken zur optimalen Versorgung schließen soll.
Deshalb noch mal zur Eingangsfrage: Wenn Du jetzt ein versicherungspflichtiges BVH beginnst, gibt es überhaupt keine Probleme mit dem Wechsel zu einer gesetzlichen Kasse. Du musst nur spätestens 14Tage nach Beginn der Besch. den Beitritt erklären.
Nur noch mal zur Definition: Weder Dein Vater, noch der Rest der Familie sind "privat krankenversichert." Ihr seid über die Heilfürsorge versichert und habt eine private Krankenversicherung, welche lediglich Lücken zur optimalen Versorgung schließen soll.
Deshalb noch mal zur Eingangsfrage: Wenn Du jetzt ein versicherungspflichtiges BVH beginnst, gibt es überhaupt keine Probleme mit dem Wechsel zu einer gesetzlichen Kasse. Du musst nur spätestens 14Tage nach Beginn der Besch. den Beitritt erklären.