Geyer, Knorr, Krasny Entgeltfortzahlung, Krankengeld, Mutterschaftsgeld zu § 275 SGB V Stand 01/2014
http://www.mds-ev.de/1686.htmDer 1. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel hat in einem Urteil vom 8. November die Position des MDK-Gutachtens bei der Bewertung der Arbeitsunfähigkeit (AU) bestätigt (Aktenzeichen: B 1 KR 18/04 R). Demnach gilt im Streitfall das Gutachten des Medizinischen Dienstes, mit dem die AU beendet worden ist. „Das Urteil des BSG bestärkt die Rechtsauffas-sung, die in den Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien des Bundesausschusses Ärzte und Krankenkassen festgeschrieben ist“ erklärte hierzu Dr. Peter Pick, Geschäftsführer des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen (MDS). „Wir hoffen, dass sich die Vertrags-ärzte weiterhin an das vereinbarte Prozedere halten, damit die Versicherten nicht das Nachsehen haben.“
Die Kasseler Richter stellten in ihrer Entscheidung heraus, dass der Versicherte nicht ohne weiteres darauf vertrauen dürfe, dass ihm seine Krankenkasse allein deshalb Krankengeld gewähre, weil ein Vertragsarzt AU bescheinigt hat. „Denn die ärztliche Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung hat lediglich die Bedeutung einer gutachterlichen Stellungnahme“, erklärten sie. Vertragsärzte müssen in einem solchen Fall die Regelungen der Bundesmantelverträge beachten, das formalisierte Verwaltungsverfahren einhalten und förmlichen Widerspruch einlegen. Demnach ist das Gutachten des Medizinischen Dienstes grundsätzlich verbindlich. Bestehen zwischen dem Vertragsarzt und dem Medizinischen Dienst Meinungsverschiedenheiten, kann der Vertragsarzt unter schriftlicher Darlegung seiner Gründe bei der Krankenkasse eine erneute Entscheidung auf der Basis eines Zweitgutachtens beantragen. Sofern der Vertragsarzt von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, hat er diesen Antrag unverzüglich nach Kenntnisnahme der abweichenden Beurteilung des Medizinischen Dienstes zu stellen.
Heißt auf gut Deutsch solange keine persönliche Untersuchung erfolgt ist ruht das Krankengeld. Sobald denn durch eine persönliche Untersuchung festgestellt worden ist das denn die AU weiterbesteht, besteht auch rückwirkend der Krankengeld - Anspruch.