Hallo,
ich habe Anfang des Jahres mein Studium beendet und habe mich dann zunächst weiterhin bei der AOK versichert. Nun habe ich zum 01.08. ein Arbeitsverhältnis aufgenommen.
Ist da jetzt ein Wechsel noch kurzfristig möglich oder muss ich die 18 Monate abwarten?
Dank und Gruß,
der Kurt
Wechsel bei Jobeinstieg
Moderator: Czauderna
Wenn ich das richtig verstehe, bestand bereits eine eigene Mitgliedschaft vor der Beschäftigung und nicht nur eine Familienversicherung.
Die 18 Monate Kassenbindung beinhalten die Zeit der eigenen Mitgliedschaft. Nur wenn die Kasse die Beiträge erhöht hat besteht ein Sonderkündigungsrecht.
Wenn also noch keine 18 Monate eine eigene Mitgliedschaft bestand, ist normal vorher kein Kassenwechsel möglich.
Die 18 Monate Kassenbindung beinhalten die Zeit der eigenen Mitgliedschaft. Nur wenn die Kasse die Beiträge erhöht hat besteht ein Sonderkündigungsrecht.
Wenn also noch keine 18 Monate eine eigene Mitgliedschaft bestand, ist normal vorher kein Kassenwechsel möglich.
Hi Kurt,
da Du anscheinend selbst Mitglied bei der AOK bist (so hab ich Dich jetzt verstanden) kannst Du kündigen zum 01.11.2008.
Allerdings nur, wenn Du bis dahin 18 Monate bei der AOK selbst versichert warst.
Denn egal ob ein neues Arbeitsverhältnis entsteht...Du musst 2 Monate Kündigungszeit einhalten.
Du kannst nur direkt zu einer anderen Kasse bei Beginn einer Beschäftigung gehen, wenn Du vorher Familienversichert warst (aber Achtung...hier gelten auch Bindefristen und außerdem muss man innerhalb von 14 Tagen nach Beschäftigungsbeginn sein Wahlrecht ausüben).
LG Bine
da Du anscheinend selbst Mitglied bei der AOK bist (so hab ich Dich jetzt verstanden) kannst Du kündigen zum 01.11.2008.
Allerdings nur, wenn Du bis dahin 18 Monate bei der AOK selbst versichert warst.
Denn egal ob ein neues Arbeitsverhältnis entsteht...Du musst 2 Monate Kündigungszeit einhalten.
Du kannst nur direkt zu einer anderen Kasse bei Beginn einer Beschäftigung gehen, wenn Du vorher Familienversichert warst (aber Achtung...hier gelten auch Bindefristen und außerdem muss man innerhalb von 14 Tagen nach Beschäftigungsbeginn sein Wahlrecht ausüben).
LG Bine
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