Hallo zusammen,
folgende Konstellation vorausgesetzt:
- Mann Beamter, beihilfeberechtigt in PKV
- Frau derzeit freiwillig in GKV, da in 2012 über
Versicherungspflichtgrenze. Geburt des Kindes in 08/2013 und derzeit in Elternzeit. Fiktives Jahresgehalt (13 Monatsgehälter) in 2013 durch
Wegfall von Boni unter der Versicherungspflichtgrenze 2013. In
Elternzeit kein eigenes Einkommen (nur Elterngeld).
Hierzu zwei Fragen:
1) Ist ab 01/2014 eine Pflichtversicherung in der GKV möglich, d.h. muss der Arbeitgeber (auch in Elternzeit) eine Meldung an die GKV vornehmen, dass das fiktive Gehalt unter der Versicherungspflichtgrenze liegt?
2) Bei Versicherung der Frau in der PKV (70% Beihilfe über Mann) während der Elternzeit:
Ist eine Rückkehr in die Pflichtversicherung der GKV bei Aufnahme einer Teilzeittätigkeit im Anschluss an die Elternzeit immer möglich oder kann GKV bzw. PKV dies verhindern? Annahme: Jahresgehalt unter der Versicherungspflichtgrenze, sozialversicherungspflichtiger Job.
Danke für Eure Hilfe!
Grüße
xray
Wechsel freiwillig nach pflichtversichert in Elternzeit
Moderator: Czauderna
Re: Wechsel freiwillig nach pflichtversichert in Elternzeit
xray hat geschrieben:Hallo zusammen,
folgende Konstellation vorausgesetzt:
- Mann Beamter, beihilfeberechtigt in PKV
- Frau derzeit freiwillig in GKV, da in 2012 über
Versicherungspflichtgrenze. Geburt des Kindes in 08/2013 und derzeit in Elternzeit. Fiktives Jahresgehalt (13 Monatsgehälter) in 2013 durch
Wegfall von Boni unter der Versicherungspflichtgrenze 2013. In
Elternzeit kein eigenes Einkommen (nur Elterngeld).
Hierzu zwei Fragen:
1) Ist ab 01/2014 eine Pflichtversicherung in der GKV möglich, d.h. muss der Arbeitgeber (auch in Elternzeit) eine Meldung an die GKV vornehmen, dass das fiktive Gehalt unter der Versicherungspflichtgrenze liegt?
Sie ist derzeit in Elternzeit und damit ist der Staus versicherungfrei! /color]
2) Bei Versicherung der Frau in der PKV (70% Beihilfe über Mann) während der Elternzeit:
Ist eine Rückkehr in die Pflichtversicherung der GKV bei Aufnahme einer Teilzeittätigkeit im Anschluss an die Elternzeit immer möglich oder kann GKV bzw. PKV dies verhindern? Annahme: Jahresgehalt unter der Versicherungspflichtgrenze, sozialversicherungspflichtiger Job.
Völlig problemlos ist das bei den Annahmen möglich! GKV kann es nicht verhindern und PKV auch nicht. Nur Ihre Frau könnte es ggf. durch eine Befreiung gemäß § 8 SGB V! Ob aber für eine solch kurze Zeit eine PKV sinnvoll ist?
Vielen Dank für die Antworten!
Versicherungsfrei bedeutet in dem geschilderten Fall leider einen nicht gerade unerheblichen Versicherungsbeitrag, da das Einkommen des Mannes als Mitglied der PKV zu 50% als Grundlage für die Beitragsberechnung mit einbezogen wird.
"Schön", dass vom Elterngeld (auf 24 Monate gerechnet) in dieser Konstellation fast 40% für die Krankenkasse aufgebracht werden müssen.
Die Versicherung in der PKV stellt eine Option dar, welche auch in Betracht gezogen wird.
Interessant ist die Auskunft PKV:
Für die freiwillig versicherte Ehefrau ergibt sich kein Kontrahierungszwang ab dem Zeitpunkt der Berechtigung auf Beihilfe - im Beispiel ab 1/2014 (unterhalb 17.000€ Grenze in 2014).
Diese Aussage wurde u.U (schwere Krankheit) bedeuten, dass die Ehefrau im Falle der Erwerbslosigkeit im Anschluss an die Elternzeit von allen PKVs abgelehnt werde könnte. Wie wäre in diesem Fall ein Versicherungsschutz gewährleistet?
Grüße
xray
Versicherungsfrei bedeutet in dem geschilderten Fall leider einen nicht gerade unerheblichen Versicherungsbeitrag, da das Einkommen des Mannes als Mitglied der PKV zu 50% als Grundlage für die Beitragsberechnung mit einbezogen wird.
"Schön", dass vom Elterngeld (auf 24 Monate gerechnet) in dieser Konstellation fast 40% für die Krankenkasse aufgebracht werden müssen.
Die Versicherung in der PKV stellt eine Option dar, welche auch in Betracht gezogen wird.
Interessant ist die Auskunft PKV:
Für die freiwillig versicherte Ehefrau ergibt sich kein Kontrahierungszwang ab dem Zeitpunkt der Berechtigung auf Beihilfe - im Beispiel ab 1/2014 (unterhalb 17.000€ Grenze in 2014).
Diese Aussage wurde u.U (schwere Krankheit) bedeuten, dass die Ehefrau im Falle der Erwerbslosigkeit im Anschluss an die Elternzeit von allen PKVs abgelehnt werde könnte. Wie wäre in diesem Fall ein Versicherungsschutz gewährleistet?
Grüße
xray
bestellungen.pkv.de/ihre-krankenversicherung-in-der-pkv/oeffnungsaktionen-der-pkv-fuer-beamte-und-ihre-angehoerigexray hat geschrieben:Vielen Dank für die Antworten!
Versicherungsfrei bedeutet in dem geschilderten Fall leider einen nicht gerade unerheblichen Versicherungsbeitrag, da das Einkommen des Mannes als Mitglied der PKV zu 50% als Grundlage für die Beitragsberechnung mit einbezogen wird.
"Schön", dass vom Elterngeld (auf 24 Monate gerechnet) in dieser Konstellation fast 40% für die Krankenkasse aufgebracht werden müssen.
Und ohne Elterngeld? Was wäre, wenn es kein Elterngeld gäbe, so wie früher?
Haben Sie auch den Beitragsvorteil berechnet, den Sie bisher in der PKV hatten - wären Sie in der GKV geblieben, dann wären der Vor- und der Nachteil nicht gegeben!
Die Versicherung in der PKV stellt eine Option dar, welche auch in Betracht gezogen wird.
Interessant ist die Auskunft PKV:
Für die freiwillig versicherte Ehefrau ergibt sich kein Kontrahierungszwang ab dem Zeitpunkt der Berechtigung auf Beihilfe - im Beispiel ab 1/2014 (unterhalb 17.000€ Grenze in 2014).
Diese Aussage wurde u.U (schwere Krankheit) bedeuten, dass die Ehefrau im Falle der Erwerbslosigkeit im Anschluss an die Elternzeit von allen PKVs abgelehnt werde könnte. Wie wäre in diesem Fall ein Versicherungsschutz gewährleistet?
Wer hat das den gesagt? Einen Kontrahierungszwang gibt es sowieso nicht, sondern eine Öffnungsaktion an der ausgewählte Versicherer mit ausgewählten Tarifen teilnehmen!
etc.c) Erstmals bei der Beihilfe berücksichtigungsfähige
Angehörige können im Rahmen der Öffnungsaktionen in die Private
Krankenversicherung aufgenommen werden. Jeder Angehörige muss dabei folgende Voraussetzungen erfüllen:
• Der Angehörige muss ein bei der Beihilfe berücksichtigungsfähiger Familienangehöriger oder eingetragener Lebenspartner im Sinne des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG) eines Beamtenanfängers gemäß Ziffer 2. a), eines freiwillig gesetzlich versicherten Beamten gemäß Ziffer 2. b) oder einer Person mit Anspruch
auf Heilfürsorge oder truppenärztliche Versorgung sein.
• Der Angehörige darf nicht pflichtversichert in der Gesetzlichen Krankenversicherung sein.
Darüber hinaus muss der Beihilfeberechtigte, dessen Angehöriger die Öffnungsaktionen in Anspruch nehmen will, selbst privat krankenversichert sein oder über eine Anwartschaft für die
Private Krankenversicherung verfügen. Der Beihilfeberechtigte
muss aber nicht selbst im Rahmen der Öffnungsaktionen in die
Private Krankenversicherung aufgenommen worden sein.
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Das das Elterngeld eine schöne Errungenschaft für Familien darstellt steht natürlich außer Frage!Und ohne Elterngeld? Was wäre, wenn es kein Elterngeld gäbe, so wie früher?
Haben Sie auch den Beitragsvorteil berechnet, den Sie bisher in der PKV hatten - wären Sie in der GKV geblieben, dann wären der Vor- und der Nachteil nicht gegeben!
M.E. ergeben sich aus der oben aufgeführten Konstellation aber doppelte Nachteile für freiwillig Versicherte in Elternzeit:
1) der Beitrag muss selber erbracht werden
2) der zu erbringende Beitrag liegt, aufgrund der Einbeziehung d.es Gehalts des Ehegatten, deutlich über dem Mindestbeitrag
Nicht umsonst ist die Mehrzahl der Beamten in der PKV versichert - eine Mitgliedschaft in der GKV ist für einen Alleinstehneden natürlich deutlich teurer. Sobald Familie ins Spiel kommt dreht sich der Kostenvorteil wiederum um. Um sich dann im Alter u.U. deutlich, mit Vorteilen bei der GKV, zu verschärfen.
Auskunft bzgl. des Nichtvorhandenseins der Öffnungsaktion für freiwillig versicherte Ehepartnern von Beamten in der o.g. Konstellation kam von einer PKV, welche unter den ausgewählten Versicherern aufgeführt ist.Wer hat das den gesagt? Einen Kontrahierungszwang gibt es sowieso nicht, sondern eine Öffnungsaktion an der ausgewählte Versicherer mit ausgewählten Tarifen teilnehmen!
Die oben stehenden Bedingungen sind meiner Interpretation nach im hier angeführten Szenario erfüllt:
a) Angehörige muss ein bei der Beihilfe berücksichtigungsfähiger Familienangehöriger...sein
b) Der Angehörige darf nicht pflichtversichert in der Gesetzlichen Krankenversicherung sein.
c) Darüber hinaus muss der Beihilfeberechtigte, dessen Angehöriger die Öffnungsaktionen in Anspruch nehmen will, selbst privat krankenversichert sein...
Eine Einschränkung hinsichtlich einer freiwilligen Versicherung des Ehepartner ist mir nicht ersichtlich.
Vielleicht bin ich aber auch ein wenig "betriebsblind"...