Nachforderung aus freiwillger Krankenversicherung rechtens?
Moderator: Czauderna
Nachforderung aus freiwillger Krankenversicherung rechtens?
Guten Tag,
kürzlich erreichte uns von der Krankenversicherung BKK, bei der meine Frau, von 12/2008 bis 08/2011 freiwillig kranken- und pflegeversichert war, eine Nachforderung von 1000,- Euro.
Zum Hintergrund:
In dem Zeitraum war meine Frau nicht erwerbstätig und durchlief im zweiten Teil eine finanziell nicht vergütete Ausbildung. Ich war als Berufssoldat der Alleinverdiener der Familie. Aus diesem Grund beantragten wir freiwillig die Beibehaltung der Krankenversicherung inkl. der beiden Kinder. Die Beiträge wurden nach dem Gesamteinkommen der Familie berechnet. Dazu wurden meine Bezugsabrechnungen herangezogen und die monatlichen Beträge festgelegt. Im Einzelnen habe ich diese Beträge nie hinterfragt. Vor kurzem folgte nun die Aufforderung die Steuerbescheide nachzureichen.
Aus der knappen Erläuterung der Nachforderung ist zu entnehmen, dass es sich nun um eine endgültige Beitragseinstufung handelt, bei der die gesamte wirtschaftliche Situation der Familie betrachtet wurde. Bisher war ich davon ausgegangen, dass die eingereichten Bezugsabrechnungen dazu herangezogen wurden.
Aus mir nicht nachvollziehbaren Gründen wurde für das Jahr 2008 1/3 der monatlichen Bezugsgröße für je ein Kind (es sind 2) zur Berechnung des anrechenbaren Familieneinkommens herangezogen. Somit kam man 2008 unter die Beitragsbemessungsgrenze und damit auf die Mindestbemessung. Ab 2009 wurden die Kinder mit nur 1/5 berechnet. Somit wurden die Grenzen überschritten und eine Mehrbelastung von monatlich 20,- bis 30,- € summierte sich über die verbleibenden Jahre auf die oben angeführten ca. 1000,- €.
Zu meinen Fragen:
Ist die Nachforderung rechtens?
Gibt es Fristen bis zu welcher eine nachträgliche „Anpassung“ möglich ist? Ich habe etwas von 4 Jahren gehört.
Gibt es Urteile die ähnliche Fälle behandelt haben und wenn ja welche?
Welche weiteren Möglichkeiten (vorerst neben der Beauftragung eines Anwaltes) bestehen, sich dieser Problematik zu stellen?
Vielen Dank für Ihre Beiträge.
kürzlich erreichte uns von der Krankenversicherung BKK, bei der meine Frau, von 12/2008 bis 08/2011 freiwillig kranken- und pflegeversichert war, eine Nachforderung von 1000,- Euro.
Zum Hintergrund:
In dem Zeitraum war meine Frau nicht erwerbstätig und durchlief im zweiten Teil eine finanziell nicht vergütete Ausbildung. Ich war als Berufssoldat der Alleinverdiener der Familie. Aus diesem Grund beantragten wir freiwillig die Beibehaltung der Krankenversicherung inkl. der beiden Kinder. Die Beiträge wurden nach dem Gesamteinkommen der Familie berechnet. Dazu wurden meine Bezugsabrechnungen herangezogen und die monatlichen Beträge festgelegt. Im Einzelnen habe ich diese Beträge nie hinterfragt. Vor kurzem folgte nun die Aufforderung die Steuerbescheide nachzureichen.
Aus der knappen Erläuterung der Nachforderung ist zu entnehmen, dass es sich nun um eine endgültige Beitragseinstufung handelt, bei der die gesamte wirtschaftliche Situation der Familie betrachtet wurde. Bisher war ich davon ausgegangen, dass die eingereichten Bezugsabrechnungen dazu herangezogen wurden.
Aus mir nicht nachvollziehbaren Gründen wurde für das Jahr 2008 1/3 der monatlichen Bezugsgröße für je ein Kind (es sind 2) zur Berechnung des anrechenbaren Familieneinkommens herangezogen. Somit kam man 2008 unter die Beitragsbemessungsgrenze und damit auf die Mindestbemessung. Ab 2009 wurden die Kinder mit nur 1/5 berechnet. Somit wurden die Grenzen überschritten und eine Mehrbelastung von monatlich 20,- bis 30,- € summierte sich über die verbleibenden Jahre auf die oben angeführten ca. 1000,- €.
Zu meinen Fragen:
Ist die Nachforderung rechtens?
Gibt es Fristen bis zu welcher eine nachträgliche „Anpassung“ möglich ist? Ich habe etwas von 4 Jahren gehört.
Gibt es Urteile die ähnliche Fälle behandelt haben und wenn ja welche?
Welche weiteren Möglichkeiten (vorerst neben der Beauftragung eines Anwaltes) bestehen, sich dieser Problematik zu stellen?
Vielen Dank für Ihre Beiträge.
Ja, es ist richtig, dass es 2009 zu Änderungen der Freibeträge für Kinder kam.
Doch deswegen kann die Kasse jetzt nicht die Beitäge nachberechnen.
Ihr müsstest mind. Einmal jährlich einen neuen Beitragsbescheid erhalten haben. Schau da bitte mal drauf, ob das Wort vorbehaltlich bzw. Unter Vorbehalt drin stand.
Wenn nicht, darf die Kasse euch die Beiträge nicht nachberechnen. Wenn die Kasse damals nicht richtig berechnet hat, ist das ihr Pech!
Doch deswegen kann die Kasse jetzt nicht die Beitäge nachberechnen.
Ihr müsstest mind. Einmal jährlich einen neuen Beitragsbescheid erhalten haben. Schau da bitte mal drauf, ob das Wort vorbehaltlich bzw. Unter Vorbehalt drin stand.
Wenn nicht, darf die Kasse euch die Beiträge nicht nachberechnen. Wenn die Kasse damals nicht richtig berechnet hat, ist das ihr Pech!
Hm, haben wir mal wieder eine Kasse, die aus dem Dornröschenschlaf erwacht ist oder hat bei der Kasse eine interne Prüfung stattgefunden!?
Auch wenn die Beitragsbescheide ggf. "vorläufig" erteilt worden sind, dann kann man doch nicht einfach nach über 5 Jahren mal auf die wahnwitzige Idee kommen jetzt mal weitere Unterlagen anzufordern.
Dies hätte zeitnah erfolgen müssen.
Auch wenn die Beitragsbescheide ggf. "vorläufig" erteilt worden sind, dann kann man doch nicht einfach nach über 5 Jahren mal auf die wahnwitzige Idee kommen jetzt mal weitere Unterlagen anzufordern.
Dies hätte zeitnah erfolgen müssen.
http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/ ... ID=0402600
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__250.html
§ 26 Abs 2 und 3 SGB IV und § 250 SGB V
http://www.gkv-spitzenverband.de/media/ ... 052011.pdf
Hier § 6
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__39.html
§ 39 SGB X
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__40.html
§ 40 SGB X
Nichtigkeit des Verwaltungsaktes.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__250.html
§ 26 Abs 2 und 3 SGB IV und § 250 SGB V
http://www.gkv-spitzenverband.de/media/ ... 052011.pdf
Hier § 6
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__39.html
§ 39 SGB X
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__40.html
§ 40 SGB X
Nichtigkeit des Verwaltungsaktes.
Nico, hast Du jetzt verstanden, was Dir CiceroOWL sagen wollte?!
Weißt Du jetzt genau, was Du machen sollst oder kannst?!
Ich ehrlich gesagt nicht. Aber so sind die Kassenmitarbeiter manchmal. Mit irgendwelchen Infos zuballern, vermutlich in der Hoffnung, dass man aufgibt.
Du solltest als erstes den Rat von Zost befolgen und Dir genau die damaligen Bescheide unter die Lupe nehmen.
Steht in diesen Bescheiden etwas von "vorläufig" oder "unter Vorbehalt"
Wenn ja, wie hat die Kasse dies begründet (vorläufig oder unter Vorbehalt). Steht dort ggf. auch etwas drinne, was Du machen musst. Bspw. unaufgefordert die Einkommenssteuerbescheide vorlegen!?
Danach sollte man weitersehen.
Weißt Du jetzt genau, was Du machen sollst oder kannst?!
Ich ehrlich gesagt nicht. Aber so sind die Kassenmitarbeiter manchmal. Mit irgendwelchen Infos zuballern, vermutlich in der Hoffnung, dass man aufgibt.
Du solltest als erstes den Rat von Zost befolgen und Dir genau die damaligen Bescheide unter die Lupe nehmen.
Steht in diesen Bescheiden etwas von "vorläufig" oder "unter Vorbehalt"
Wenn ja, wie hat die Kasse dies begründet (vorläufig oder unter Vorbehalt). Steht dort ggf. auch etwas drinne, was Du machen musst. Bspw. unaufgefordert die Einkommenssteuerbescheide vorlegen!?
Danach sollte man weitersehen.