Beitragsschuldengesetz
Moderatoren: Czauderna, Karsten
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habe eine Frage an die Profis/ Experten hier:
gibt es inzwischen Rückmelder, die aufgrund der neuen Regelung einen Schuldenerlass erreicht haben?
gibt es inzwischen Rückmelder, die aufgrund der neuen Regelung einen Schuldenerlass erreicht haben?
Re: Beitragsschuldengesetz
Hallo,teo hat geschrieben:habe eine Frage an die Profis/ Experten hier:
gibt es inzwischen Rückmelder, die aufgrund der neuen Regelung einen Schuldenerlass erreicht haben?
ja sicher - ich kann dir aus meiner Praxis bestätigen dass das alles ziemlich reibungslos verläuft.
Gruss
Czauderna
Hallo,
nun, als erstes muss er sich bei seiner "alten" bzw. "letzten" Kasse melden. Dort wird festgestellt das diese Kasse zuständig ist. Dann wird die Mitgliedschaft hergestellt zum Zeitpunkt des Beginns der Pflicht zur Versicherung. Gleichzeitig wird der Antrag auf Erlass der aufgelaufenen Beiträge incl. der Säumniszuschläge ausgefüllt und gestellt. Ja, und jetzt scheint es doch je nach Kasse unterschiedlich zu laufen - entweder die Kasse verlangt rückwirkend alle Einkommensnachweise um dann den Betrag auszurechnen der erlassen wird - ich habe aber auch schon gehört, dass für die Vergangenheit auch eine schriftliche Erklärung über die Einkommenshöhe
ausreichend sein soll - ich selbst würde, wenn ich es entscheiden müsste
die erste Variante bevorzugen.
Gruss
Czauderna
nun, als erstes muss er sich bei seiner "alten" bzw. "letzten" Kasse melden. Dort wird festgestellt das diese Kasse zuständig ist. Dann wird die Mitgliedschaft hergestellt zum Zeitpunkt des Beginns der Pflicht zur Versicherung. Gleichzeitig wird der Antrag auf Erlass der aufgelaufenen Beiträge incl. der Säumniszuschläge ausgefüllt und gestellt. Ja, und jetzt scheint es doch je nach Kasse unterschiedlich zu laufen - entweder die Kasse verlangt rückwirkend alle Einkommensnachweise um dann den Betrag auszurechnen der erlassen wird - ich habe aber auch schon gehört, dass für die Vergangenheit auch eine schriftliche Erklärung über die Einkommenshöhe
ausreichend sein soll - ich selbst würde, wenn ich es entscheiden müsste
die erste Variante bevorzugen.
Gruss
Czauderna
Hallo,teo hat geschrieben:sehr interessant, danke.....und jetzt scheint es doch je nach Kasse unterschiedlich zu laufen
.
Diese Einkommensnachweise, sind die wesentlicher Bestandteil der "Anzeige des Vorliegens der Voraussetzungen der Versicherungspflicht?" Was, wenn ich die erst im nächsten Jahr nachreichen kann?
wie gesagt, das kommt auf deine Kasse an - ich meine, es ist egal ob nun 2000,00 € oder nur 1000,00 € erlassen werden, für dich spielt das ohnehin keine Rolle - du zahlst ohnehin nix nach. Ob das für die Kasse eine Rolle spielt, da bin ich noch nicht so durchgestiegen - vielleicht kann es im Haushalt eine Rolle spielen, nach dem Motto, je mehr Beitragserlasse nachgewiesen werden kann um so besser - ich weiß es nicht.
Gruss
Czauderna
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Hallo,
was die Beitragshöhe für den Nacherhebungszeitraums betrifft: hier hat der GKV-Spitzenverband auch etwas dazu geschrieben. In § 2 seiner Grundsätze heißt es:
Gruß
Sportsfreund
was die Beitragshöhe für den Nacherhebungszeitraums betrifft: hier hat der GKV-Spitzenverband auch etwas dazu geschrieben. In § 2 seiner Grundsätze heißt es:
Man muss also gar nicht zwingend rückwirkende Angaben zur Einkommenshöhe machen. Also auch hier recht einfach zu handhaben.Für den Erlass ist für jeden Monat des Nacherhebungszeitraums
ein Beitrag anzunehmen, der dem Beitrag entspricht, der für den ersten Monat
nach dem Nacherhebungszeitraum nach Maßgabe des § 227 SGB V zu erheben ist.
Gruß
Sportsfreund
danke Czauderna, ich frage aus folgendem Grund:
Die Kasse vertritt den Standpunkt, dass erst mit Vorlage sämlicher Unterlagen (lückenlos, vollständig, etc) eine "Anzeige des Vorliegens der Voraussetzungen der Versicherungspflicht" erfolgen kann. Mein Eindruck ist, dass der Rückkehrtermin nach 2014 gezogen werden soll.
Ein Schuldenerlass wäre damit eher unwahrscheinlich.
Die Kasse vertritt den Standpunkt, dass erst mit Vorlage sämlicher Unterlagen (lückenlos, vollständig, etc) eine "Anzeige des Vorliegens der Voraussetzungen der Versicherungspflicht" erfolgen kann. Mein Eindruck ist, dass der Rückkehrtermin nach 2014 gezogen werden soll.
Ein Schuldenerlass wäre damit eher unwahrscheinlich.
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Hallo Teo,
1. Besteht diese KV-Pflicht? Und wenn ja, seit wann?
2. wie errechnet sich der Beitrag.
Um 1. zu klären, bedarf es sehr wohl vollständiger und vor allem lückenloser Angaben, wie man berufstätig war.
Die HÖHE der Einkünften spielt in der Regel jedoch nur für Punkt 2 eine Rolle. Und so wie ich zuvor geschrieben habe, braucht es das nicht, um den Beitragserlass zu errechnen.
Und ein Verzögern bis in 2014 ist auch nicht möglich. Maßgebend ist der Zeitpunkt, wo man diese Wiederversicherung bei der KK beantragt hat.
Gruß
Du musst unterscheiden:teo hat geschrieben:Die Kasse vertritt den Standpunkt, dass erst mit Vorlage sämlicher Unterlagen (lückenlos, vollständig, etc) eine "Anzeige des Vorliegens der Voraussetzungen der Versicherungspflicht" erfolgen kann. Mein Eindruck ist, dass der Rückkehrtermin nach 2014 gezogen werden soll.
Ein Schuldenerlass wäre damit eher unwahrscheinlich.
1. Besteht diese KV-Pflicht? Und wenn ja, seit wann?
2. wie errechnet sich der Beitrag.
Um 1. zu klären, bedarf es sehr wohl vollständiger und vor allem lückenloser Angaben, wie man berufstätig war.
Die HÖHE der Einkünften spielt in der Regel jedoch nur für Punkt 2 eine Rolle. Und so wie ich zuvor geschrieben habe, braucht es das nicht, um den Beitragserlass zu errechnen.
Und ein Verzögern bis in 2014 ist auch nicht möglich. Maßgebend ist der Zeitpunkt, wo man diese Wiederversicherung bei der KK beantragt hat.
Gruß
vielen Dank für Deine Info, Sportsfreund
"lückenlose Angaben" wären nicht das Problem, aber liefere mal den Nachweis für ein Praktikum, das Du vor fast 30 Jahren gemacht hast.
Diese Form von Bürokratie finde ich absurd.
Aber es ist beruhigend zu lesen, dass es wohl nur auf den Zeitpunkt des Antrags ankommt.
"lückenlose Angaben" wären nicht das Problem, aber liefere mal den Nachweis für ein Praktikum, das Du vor fast 30 Jahren gemacht hast.
Diese Form von Bürokratie finde ich absurd.
Aber es ist beruhigend zu lesen, dass es wohl nur auf den Zeitpunkt des Antrags ankommt.
Hallo,
Für den Erlass ist für jeden Monat des Nacherhebungszeitraums
ein Beitrag anzunehmen, der dem Beitrag entspricht, der für den ersten Monat
nach dem Nacherhebungszeitraum nach Maßgabe des § 227 SGB V zu erheben is.
Steht tatsächlich so da !!! - Na ja, dann wäre ich natürlich auch nicht so pedantisch und würde die Summe, die anschließend erlassen würde so errechnen. - danke Sports freund!!
Gruss
Czauderna
Für den Erlass ist für jeden Monat des Nacherhebungszeitraums
ein Beitrag anzunehmen, der dem Beitrag entspricht, der für den ersten Monat
nach dem Nacherhebungszeitraum nach Maßgabe des § 227 SGB V zu erheben is.
Steht tatsächlich so da !!! - Na ja, dann wäre ich natürlich auch nicht so pedantisch und würde die Summe, die anschließend erlassen würde so errechnen. - danke Sports freund!!
Gruss
Czauderna