Krankengeld KSK und versichpfli. Beschäftigung

Informationen und Fragen zum Krankengeld

Moderator: Czauderna

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othello
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Krankengeld KSK und versichpfli. Beschäftigung

Beitrag von othello » 15.10.2013, 10:11

[b]Allgemeine Versicherungssituation 2013[/b]

01.01. - 07.05. 2013 KSK (Künstlersozialkasse)
08.05. - 05.08. 2013 Vspfli. Beschäftigung (befristet)
06.08. - 11.08. 2013 KSK
12.08. - 19.08. 2013 Vspfli. Beschäftigung (befristet)
20.08. - laufend KSK
(20.08. - 15.09.2013 Krankschreibung)


[b]Meldung bei der KSK:[/b]

Die KSK habe ich wie immer ordnungsgemäß im Voraus informiert, dass ich vom 12.08. –19.08. einer befristeten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehe. Für diesen Zeitraum ruhten meine Beitragszahlungen bei der KSK. Die KSK versichert mich automatisch wieder ab dem 20.08.

[b]Krankheitsfall:[/b]

Am 18.08.2013 breche ich mir kompliziert den kleinen Finger bei einem Fahrradunfall auf dem indirekten Nachhauseweg, also nicht als Arbeitsunfall deklarierbar. Der Fingerbruch wird am 19.08. durch Röntgenaufnahmen im Krankenhaus festgestellt. Krankschreibung ab dem 20.08.2013 vom Hausarzt, also einen Tag nach Ende der letzten Beschäftigung. OP/Schiene usw folgen. Die einzelnen Krankschreibungen habe ich ordnungsgemäß und zeitnah an meine KK geschickt. Meine KK sagt mir telefonisch, dass sie die sozialvers.pfli. Anmeldung des letzten Arbeitgebers abwarten müsste um über das mir zustehende Krankengeld zu entscheiden.

[b]Meine Annahme:[/b]

Ausgehend von einer ähnlichen Situation vor einigen Jahren, wo mir nach einer 16tägigen versipfli. Beschäftigung für 4 Wochen Krankengeld bezahlt wurde, obwohl die Krankmeldung auch erst einen Tag nach Ende der Beschäftigung begann, gehe ich davon aus, dass ich auch in der jetzigen Situation Anspruch habe. Mir wurde damals gesagt, dass wenn ich versicheungspflichtig arbeite, auch Anspruch auf Kranengeld habe, wenn auch in diesem Fall nur 4 Wochen lang. Mögliche Gesetzesänderungen konnte ich bislang bei meiner Recherche nicht finden.

[b]Wäre nett, wenn sich jemand für meinen Fall interessieren könnte.
Für kompetente Antworten bin ich sehr dankbar!!

Schöne Grüsse[/b][/b]

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 16.10.2013, 08:06

Hallo,
ich würde mir vom Krankenhaus eine Bestätigung geben lassen, dass die Behandlung am 19.8. stattgefunden hat, und zwar für den Fall, wenn die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes als Erstmeldung ausgestellt wurde. Denn es könnte sein dass die Kasse den Krankengeldanspruch verweigert weil die ärztliche Feststellung erst nach dem Ende der Beschäftigung erfolgte. Ob sich die Kasse auf einen nachgehenden Leistungsanspruch einlässt, glaube ich nicht, oder stand schon der Beginn einer neuen Krankenversicherungspflicht fest ?.
Gruss
Czauderna

othello
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Beitrag von othello » 16.10.2013, 12:08

Vielen Dank für die erste Antwort. Ich habe jetzt mit der KK telefoniert und sie fordert die Bestätigung der Notfallaufnahme im KH vom 19.08. Diese Sachbearbeiterin war jetzt eher zuversichtlich was den Anspruch auf Krankengeld betrifft. Dennoch wundert es mich, dass ein Tag nach Ende der Beschäftigung kein Anspruch mehr bestehen soll. Vor einigen Jahren war das anders. Hat sich da in der Gesetzeslage etwas verändert???

Und dann interessiert mich noch: Wann versichert einem ein Arbeitgeber nur mit dem ermäßigten Beitragssatz zur KV und hat man dann von vornherein keinen Anspruch auf Krankengeld?
Vielen Dank und schöne Grüsse!!!

broemmel
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Beitrag von broemmel » 16.10.2013, 13:57

Das Problem liegt wohl eher darin das die Beschäftigung von vornherein befristet war.

Daher besteht eigentlich kein Anspruch auf Krankengeld.
(2) Keinen Anspruch auf Krankengeld haben


3.
Versicherte nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts auf Grund des Entgeltfortzahlungsgesetzes, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder anderer vertraglicher Zusagen oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben, es sei denn, das Mitglied gibt eine Wahlerklärung ab, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll. Dies gilt nicht für Versicherte, die nach § 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages zum Arbeitsentgelt haben,

othello
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Beitrag von othello » 16.10.2013, 14:47

Mit einer befristetes Beschäftigung kann das nichts zu tun haben, es gibt AN, die sind für ein Jahr nur befristet beschäftigt und haben trotzdem Anspruch auf KG. In meinem Fall, der sehr kurzen Beschäftigung hat der AG keine Verpflichtung Krankengeld zu zahlen, aber die KK schon, glaube ich zumindest.
Jedefall war das 2005 noch so. Versipfli. Beschäftigung für 16 Tage. Am ersten Tag nach Ende der befristeten Beschäftigung hatte ich Anspruch auf KG, das auch von meiner KK bezahlt wurde ........

broemmel
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Beitrag von broemmel » 16.10.2013, 15:13

Die Beschäftigung ist aber von vornherein auf unter 6 Wochen befristet.

Da in den ersten 4 Wochen kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht kommt kein Entgeltfortzahlungsanspruch von mindestens 6 Wochen zustande.

Der Vergleich mit einer Beschäftigung mit einer Befristung von einem Jahr ist nicht ganz richtig. Vergleichen musst Du mit einer Beschäftigung die von vornherein auf weniger als 6 Wochen befristet ist.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 16.10.2013, 15:16

Hallo,
richtig, stimme ich Broemmel zu (hatte ich überlesen, das mit dem befristet). Also, gekürzter KV-Beitragssatz löst keinen Krankengeldanspruch aus - wird deine Kasse genau so sehen wenn sie das prüft - meine ich.
Gruss
Czauderna

othello
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Beitrag von othello » 16.10.2013, 16:04

Aha. OK. Habe ich jetzt auch so gelesen.:
Also wenn ich von vornherein eine befristete Beschäftigung von unter 6 Wochen eingehen, meldet mich der AG nur mit dem ermäßigten Beitragssatz, also statt 15,5 % nur mit 14,9 % und damit habe ich keinen Anspruch auf KG, auch nicht von der KK, auch nicht auf nur 4 Wochen begrenzt oder so, wie es einmal war.

Ich meinte gelesen zu haben, dass ich keinen Anspruch gegenüber dem AG habe, in den ersten vier Wochen, aber auch nicht gegenüber der KK???

Ich spare also bei einem Bruttogehalt von ca 2000 € für eine Woche Arbeit ca. 7,50 Euro an Abgaben zur KV, habe aber anschließend kein Anspruch auf KG. Für die RV, AV und PV zahle ich aber den vollen Beitragssatz. Klar, kann ich ja auch keine direkten Ansprüche stellen.
Wenn das wirklich so ist, dann muss man sich doch eigentlich fragen, wem so eine Gesetzgebung eingefallen ist? ???

Poet
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Beitrag von Poet » 17.10.2013, 19:51

othello hat geschrieben:Ich meinte gelesen zu haben, dass ich keinen Anspruch gegenüber dem AG habe, in den ersten vier Wochen, aber auch nicht gegenüber der KK???

Nein, die Krankenkasse folgt hier der Logik der Entgeltfortzahlung durch den AG. Da kein Anspruch besteht auf EFZ -> k. Krankengeldanspruch...s.Zitat broemmel.

Wenn das wirklich so ist, dann muss man sich doch eigentlich fragen, wem so eine Gesetzgebung eingefallen ist? ???

Bestimmt jemandem, der die AG vor Ausfällen durch AU-Meldungen bei kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen schützen wollte.

Gute Besserung!

Poet

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