Ich war in der GKV, habe mich dann abgemeldet und bin in's Ausland und nun bin ich seit Anfang August zurück. Habe zum 1.Oktober eine Arbeit angefangen und mich bei der Kasse angemeldet.
Diese zickt nun noch etwas herum, aber vor allem : sie wollen rückwirkend den Beitrag für August und September !!
Ist das gesetzlich in Ordnung (mit Vernunft hat es nichts zu tun, ich habe ja keine Leistung) ?
Rückwirkend freiwillig versichert nach Auslandsaufenthalt
Moderator: Czauderna
Hallo,
grundsätzlich hat die Kasse recht, denn jeder Bürger mit 1. Wohnsitz in Deutschland muss eine Krankenversicherung haben. Meiner Auffassung nach trifft die neue Gesetzesregelung (01.08.2013) auf dich zu, d.h. du kannst einen Antrag auf Erlass der Beiträge ab August bis zum Tag der Meldung bei der Kasse stellen - einfach die Kasse darauf ansprechen.
Gruss
Czauderna
grundsätzlich hat die Kasse recht, denn jeder Bürger mit 1. Wohnsitz in Deutschland muss eine Krankenversicherung haben. Meiner Auffassung nach trifft die neue Gesetzesregelung (01.08.2013) auf dich zu, d.h. du kannst einen Antrag auf Erlass der Beiträge ab August bis zum Tag der Meldung bei der Kasse stellen - einfach die Kasse darauf ansprechen.
Gruss
Czauderna
Erwas umständlich
Erst einmal danke für die schnelle Antwort!
Ok, ich werde noch einmal nachhaken.
Ok, ich werde noch einmal nachhaken.
die Sache mit dem Erlass stimmt NICHT, wenn der Nacherhebungszeitraum NICHT mehr als 3 Monate beträgt.
Oder umgekehrt: der Nacherhebunszeitraum muss MEHR als drei Monate sein, um einen Erlass überhaupt möglich zu machen.
Unterstellt man den August 2013 als Beginn der Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (auch nachrangige Versicherungspflicht genannt)
und Versicherungspflicht durch Beschäftigungsaufnahme im Oktober 2013
DANN sind dies NICHT mehr als 3 Monat = kein Erlass
Oder umgekehrt: der Nacherhebunszeitraum muss MEHR als drei Monate sein, um einen Erlass überhaupt möglich zu machen.
Unterstellt man den August 2013 als Beginn der Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (auch nachrangige Versicherungspflicht genannt)
und Versicherungspflicht durch Beschäftigungsaufnahme im Oktober 2013
DANN sind dies NICHT mehr als 3 Monat = kein Erlass
Hallo heinrich,heinrich hat geschrieben:die Sache mit dem Erlass stimmt NICHT, wenn der Nacherhebungszeitraum NICHT mehr als 3 Monate beträgt.
Oder umgekehrt: der Nacherhebunszeitraum muss MEHR als drei Monate sein, um einen Erlass überhaupt möglich zu machen.
Unterstellt man den August 2013 als Beginn der Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (auch nachrangige Versicherungspflicht genannt)
und Versicherungspflicht durch Beschäftigungsaufnahme im Oktober 2013
DANN sind dies NICHT mehr als 3 Monat = kein Erlass
natürlich hast dui recht - ich habe den 1.10.2013 nicht richtig wahrgenommen. Also, - kein erlass möglich - sorry an den Fragesteller.
Gruss
Czauderna