Tagesmutter / Ehemann PKV
Moderator: Czauderna
Tagesmutter / Ehemann PKV
Hallo und guten Tag,
meine Ehefrau wird demnächst als Tagesmutter arbeiten (< 5 Kinder , 300-600 Euro/Monat ?), ich bin als Ehemann in der privaten Krankenversicherung. Die GKV akzeptiert nicht die Einstufung über die Mindestbemessungsgrundlage von 828 Euro, sondern will anteilig mein Einkommen zu 50 % berechnen.
Ist das korrekt, bzw. hat jemand Erfahrungen mit dieser Kombination GKV, PKV ?
Danke schon im voraus !!!
meine Ehefrau wird demnächst als Tagesmutter arbeiten (< 5 Kinder , 300-600 Euro/Monat ?), ich bin als Ehemann in der privaten Krankenversicherung. Die GKV akzeptiert nicht die Einstufung über die Mindestbemessungsgrundlage von 828 Euro, sondern will anteilig mein Einkommen zu 50 % berechnen.
Ist das korrekt, bzw. hat jemand Erfahrungen mit dieser Kombination GKV, PKV ?
Danke schon im voraus !!!
Hier das Auszug aus der DAK-Satzung:
Bei nicht oder nur geringfügig erwerbstätigen Mitgliedern, deren Ehegattin
oder Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner (§ 33b
SGB I) nicht einer Krankenkasse (§ 4 Abs. 2 SGB V) angehört, setzen
sich die beitragspflichtigen Einnahmen aus den eigenen Einnahmen
und den Bruttoeinnahmen der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin
oder des Lebenspartners zusammen. Für die Beitragsbemessung
werden nacheinander die eigenen Einnahmen und die
Bruttoeinnahmen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin
oder des Lebenspartners bis zur Hälfte des in Satz 1 genannten Betrages
berücksichtigt, höchstens bis zur halben Beitragsbemessungsgrenze.
Dies gilt nicht, wenn die eigenen beitragspflichtigen Einnahmen
des Mitgliedes die halbe Beitragsbemessungsgrenze überschreiten
oder über den Bruttoeinnahmen der Ehegattin oder des Ehegatten,
der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners liegen.
Das heißt, die Aussage der DAK zur Beitragszahlung stimmt mit den Bestimmungen der Satzung überein.
Es kann theoretisch durchaus sein, dass andere Kassen auch andere Regelungen in ihrer Satzung haben.
Weißt Du denn, wo die anderen Tagesmütter versichert sind?
Grüße, Agion
Bei nicht oder nur geringfügig erwerbstätigen Mitgliedern, deren Ehegattin
oder Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner (§ 33b
SGB I) nicht einer Krankenkasse (§ 4 Abs. 2 SGB V) angehört, setzen
sich die beitragspflichtigen Einnahmen aus den eigenen Einnahmen
und den Bruttoeinnahmen der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin
oder des Lebenspartners zusammen. Für die Beitragsbemessung
werden nacheinander die eigenen Einnahmen und die
Bruttoeinnahmen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin
oder des Lebenspartners bis zur Hälfte des in Satz 1 genannten Betrages
berücksichtigt, höchstens bis zur halben Beitragsbemessungsgrenze.
Dies gilt nicht, wenn die eigenen beitragspflichtigen Einnahmen
des Mitgliedes die halbe Beitragsbemessungsgrenze überschreiten
oder über den Bruttoeinnahmen der Ehegattin oder des Ehegatten,
der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners liegen.
Das heißt, die Aussage der DAK zur Beitragszahlung stimmt mit den Bestimmungen der Satzung überein.
Es kann theoretisch durchaus sein, dass andere Kassen auch andere Regelungen in ihrer Satzung haben.
Weißt Du denn, wo die anderen Tagesmütter versichert sind?
Grüße, Agion
Die Satzung der GEK ist zwar etwas anders ... kommt in Deinem Fall aber auf das Gleiche hinaus.
Bei freiwilligen Mitgliedern, deren nicht getrennt lebender Ehegatte oder Lebenspartner keiner
gesetzlichen Krankenkasse angehört, ist für die Einstufung die Hälfte der beitragspflichtigen
Einnahmen beider Ehegatten oder Lebenspartner zu Grunde zu legen. Sind unterhaltsberechtigte
Kinder vorhanden, so werden die maßgebenden monatlichen Einnahmen vorab je Kind
um einen Betrag in Höhe eines Drittels der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) gekürzt.
Für Kinder, für die ein Anspruch aus der Familienversicherung geltend gemacht werden kann,
sind die beitragspflichtigen Einnahmen wieder um 1/7 der monatlichen Bezugsgröße zu erhöhen.
Für die Bemessung der Beiträge ist höchstens die Hälfte der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze-
Krankenversicherung zu Grunde zu legen. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht,
wenn die eigenen beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds den danach ermittelten Betrag
übersteigen.
Bei freiwilligen Mitgliedern, deren nicht getrennt lebender Ehegatte oder Lebenspartner keiner
gesetzlichen Krankenkasse angehört, ist für die Einstufung die Hälfte der beitragspflichtigen
Einnahmen beider Ehegatten oder Lebenspartner zu Grunde zu legen. Sind unterhaltsberechtigte
Kinder vorhanden, so werden die maßgebenden monatlichen Einnahmen vorab je Kind
um einen Betrag in Höhe eines Drittels der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) gekürzt.
Für Kinder, für die ein Anspruch aus der Familienversicherung geltend gemacht werden kann,
sind die beitragspflichtigen Einnahmen wieder um 1/7 der monatlichen Bezugsgröße zu erhöhen.
Für die Bemessung der Beiträge ist höchstens die Hälfte der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze-
Krankenversicherung zu Grunde zu legen. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht,
wenn die eigenen beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds den danach ermittelten Betrag
übersteigen.
Ja, ich hoffe dass ich dies soweit gut ausrechne, ist auch nicht gaaanz mein Themengebiet Bin ja nicht im Selbstzahler-Bereich, hab nur ab und zu Berührungspunkte mit der tatsächlichen Beitragsberechnung.
Also, gehen wir mal davon aus der PKV-Versicherte verdient im Jahr 45.000 € (Steuerbescheidbetrag wird angesetzt), dann teilt man dies auf einen Monat auf (Durchschnittswert): 3.700 €
Pro Kind wird der Betrag von 828,33 € (sog. 1/3 der Bezugsgöße) abgezogen, übrig bleibt somit 2.093,34 €, hiervon die Hälfte= 1.046,67 €. Dies ist der Betrag der dann grds. zusätzlich zur Berechnung zugrunde gelegt wird.
Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn die eigenen beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds den danach ermittelten Betrag übersteigen.
--> Dafür müsste man noch sehen wieviel der gesetzlich Versicherte verdient.
Und, Berechnungen soweit korrekt???
Also, gehen wir mal davon aus der PKV-Versicherte verdient im Jahr 45.000 € (Steuerbescheidbetrag wird angesetzt), dann teilt man dies auf einen Monat auf (Durchschnittswert): 3.700 €
Pro Kind wird der Betrag von 828,33 € (sog. 1/3 der Bezugsgöße) abgezogen, übrig bleibt somit 2.093,34 €, hiervon die Hälfte= 1.046,67 €. Dies ist der Betrag der dann grds. zusätzlich zur Berechnung zugrunde gelegt wird.
Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn die eigenen beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds den danach ermittelten Betrag übersteigen.
--> Dafür müsste man noch sehen wieviel der gesetzlich Versicherte verdient.
Und, Berechnungen soweit korrekt???