Rückwirkend freiwillig versichert nach Auslandsaufenthalt

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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gkrannich
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Rückwirkend freiwillig versichert nach Auslandsaufenthalt

Beitrag von gkrannich » 07.10.2013, 12:27

Ich war in der GKV, habe mich dann abgemeldet und bin in's Ausland und nun bin ich seit Anfang August zurück. Habe zum 1.Oktober eine Arbeit angefangen und mich bei der Kasse angemeldet.
Diese zickt nun noch etwas herum, aber vor allem : sie wollen rückwirkend den Beitrag für August und September !!
Ist das gesetzlich in Ordnung (mit Vernunft hat es nichts zu tun, ich habe ja keine Leistung) ?

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 07.10.2013, 12:31

Hallo,
grundsätzlich hat die Kasse recht, denn jeder Bürger mit 1. Wohnsitz in Deutschland muss eine Krankenversicherung haben. Meiner Auffassung nach trifft die neue Gesetzesregelung (01.08.2013) auf dich zu, d.h. du kannst einen Antrag auf Erlass der Beiträge ab August bis zum Tag der Meldung bei der Kasse stellen - einfach die Kasse darauf ansprechen.
Gruss
Czauderna

gkrannich
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Erwas umständlich

Beitrag von gkrannich » 07.10.2013, 16:10

Erst einmal danke für die schnelle Antwort!
Ok, ich werde noch einmal nachhaken.

heinrich
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Beitrag von heinrich » 07.10.2013, 19:36

die Sache mit dem Erlass stimmt NICHT, wenn der Nacherhebungszeitraum NICHT mehr als 3 Monate beträgt.

Oder umgekehrt: der Nacherhebunszeitraum muss MEHR als drei Monate sein, um einen Erlass überhaupt möglich zu machen.


Unterstellt man den August 2013 als Beginn der Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (auch nachrangige Versicherungspflicht genannt)
und Versicherungspflicht durch Beschäftigungsaufnahme im Oktober 2013

DANN sind dies NICHT mehr als 3 Monat = kein Erlass

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 08.10.2013, 06:56

heinrich hat geschrieben:die Sache mit dem Erlass stimmt NICHT, wenn der Nacherhebungszeitraum NICHT mehr als 3 Monate beträgt.

Oder umgekehrt: der Nacherhebunszeitraum muss MEHR als drei Monate sein, um einen Erlass überhaupt möglich zu machen.


Unterstellt man den August 2013 als Beginn der Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (auch nachrangige Versicherungspflicht genannt)
und Versicherungspflicht durch Beschäftigungsaufnahme im Oktober 2013

DANN sind dies NICHT mehr als 3 Monat = kein Erlass
Hallo heinrich,

natürlich hast dui recht - ich habe den 1.10.2013 nicht richtig wahrgenommen. Also, - kein erlass möglich - sorry an den Fragesteller.
Gruss
Czauderna

gkrannich
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Beitrag von gkrannich » 10.10.2013, 12:53

Schade!
Aber trotz der schlechten Nachricht vielen Dank für die Auskunft - wenigstens weiss ich nun Bescheid.

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