Freiwillige Versicherung bei Schwerbehinderung

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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Max_Power
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Freiwillige Versicherung bei Schwerbehinderung

Beitrag von Max_Power » 27.09.2013, 09:56

Hallo,

ich habe eine Frage zur Möglichkeit der Freiwilligen Versicherung bei Schwerbehinderung von der ich gelesen habe. Ich bin schwerbehindert und der Job, in dem ich momentan gesetzlich versichert bin, ist zeitlich befristet. Ich bin also bisher nur 3 Monate gesetzlich versichert und war davor während meines Studiums in der PKV familienversichert genau wie der Rest der Familie.
Kann ich also prinzipiell in die freiwillige Versicherung wechseln und wenn ja in welche wechselt man am besten? Die Informationen der Krankenkassen hierzu sind leider extrem spärlich..

Vielen Dank

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 27.09.2013, 10:49

Ich nehme an, dass du auf den § 9 Abs. 1 Nr. 4 SGB V anspielst. Dein Ansprechpartner wäre hier deine bisherige Kasse, da man aufgrund eines neuen Tatbestandes (Wechsel von Pflicht- zur freiwilligen Versicherung) kein erneutes Kassenwahlrecht hat.

Jetzt könnte es rein theoretisch sein, dass du aufgrund des o. g. Paragraphen nicht bei deiner alten Kasse weiterversichert werden kannst, da deren Satzung eine Altersbegrenzung enthält, die du überschritten hast. Dann setzt sich deine Mitgliedschaft automatisch nach § 188 Abs. 4 SGB V fort, wenn du nicht kündigst.

Interessant ist die Frage, ob du bei einer Überschreitung der Altersgrenze ein Beitrittsrecht zu einer anderen gesetzlichen Kasse hättest. Aus dem Bauch heraus würde ich sagen: JA, aber das müsstest du dann mit der gewünschten Kasse klären.

Rossi
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Beitrag von Rossi » 27.09.2013, 12:33

Nun ja, es geht doch nur eine weitere GKV-Mitgliedschaft.

Max_Power braucht doch gar nicht die freiw. Kv. als Schwerbehinderter (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 SGB V). Wenn er demnächst die Kündigung erhält, kommt er doch über die automatische freiw. Kv. (§ 188 Abs. 4 SGB V) ohne die erforderlichen Vorversicherungszeiten in die GKV.

Es sei denn, dass die GKV "als anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall" die Wiederaufnahmeverpflichtung der PKV sieht.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 27.09.2013, 20:34

Hallo
sehe ich genau so wie Rossi, wenn kein anderweitiger Schutz nachgewiesen wird erfolgt die "freiwillige" Zwangsversicherung ab dem Folgetag ohne wenn und aber (bis dato jedenfalls), das ist alternativlos. Entweder Nachweis oder Versicherung - Unversicherte wird es nicht mehr geben.
Gruss
Czauderna

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 27.09.2013, 21:06

Ich stelle mir das gerade in der Praxis vor. Da kommt Max_Power vorbei und möchte seine Weiterversicherung klären. Die Vorversicherungszeiten für die "normale" freiwillige Weiterversicherung sind nicht erfüllt. Es liegen aber die Voraussetzungen für die Weiterversicherung als Schwerbehinderter vor. Und anstatt dann alles fertig einzutüten, sage ich Max_Power, er soll doch zunächst unser Schreiben abwarten (das durchaus noch Wochen auf sich warten lassen kann), nicht reagieren und nochmal 14 Tage später führe ich erst die Versicherung durch?!?

Ganz davon abgesehen, dass ich den Eindruck habe, Max_Power wollte den neuen Tatbestand für einen Kassenwechsel nutzen. Und das könnte m. E. unter bestimmten Umständen funktionieren.

Rossi
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Beitrag von Rossi » 29.09.2013, 13:39

Jooh GerneKrankenVersichert.

Zitat:
Und anstatt dann alles fertig einzutüten, sage ich Max_Power, er soll doch zunächst unser Schreiben abwarten (das durchaus noch Wochen auf sich warten lassen kann), nicht reagieren und nochmal 14 Tage später führe ich erst die Versicherung durch?!?

Für die Sozialämter habe ich bereits eine sog. Nichtaustrittserklärung gebastelt. Die SGB XII-Kunden unterschreiben bei den Sozialämtern einen Vordruck, in dem ausdrücklich erklärt wird, dass sie nicht austreten wollen und weiterhin bei der Kasse versichert sein möchten. Dazu dann die Einkommenserklärung und diese Erklärung geht an die Kasse.

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 29.09.2013, 13:52

Was genau hat dieser Beitrag jetzt mit dem Thema zu tun?

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 29.09.2013, 16:39

Hallo, ja, Rossi, verstehe ich auch nicht so ganz.
Gruss
Czauderna

Rossi
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Beitrag von Rossi » 29.09.2013, 22:53

Nun ja, man muss - nach meiner bescheidenen Auffassung - nicht so lange warten bis die Kasse dies Hinweisschreiben losballert.

GerneKrankenVersichert hat es doch gerade gepostet, dass es manchmal durchaus Wochen dauert, bis das berüchtigte Schreiben von der Kasse eintrudelt.

Dann noch zum Thema Bindungsfristen.

Versicherungspflichtige (§ 5 SGB V) und Versicherungsberechtigte (freiw. Kv. gem. § 9 SGB V) sind 18 Monate an die Wahl einer Kasse gebunden. D.h., wenn der Poster im Rahmen der Versicherungspflicht (§ 5 SGB V) eine Kasse gewählt hat, dann ist er auch grundsätzlich 18 Monate an diese Kasse gebunden.

Wenn er dann aus der Versicherungspflicht ausscheidet und "nahtlos" einen Beitritt über die Schwerbehinderung (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 SGB V) bei einer anderen Kasse begehrt, dann wird es wohl nicht funktionieren. Es dürfte hier die Bindungsfrist von 18 Monaten gelten; weil diese eben nicht nur für Versicherungspflichtige (§ 5 SGB V) sondern auch für Versicherungsberechtigte (§ 9 SGB V) gilt.

Aber dies könnte man ggf. auch - nach meiner Ansicht - steuern. Denn die freiw. Kv. als Schwerbehinderter beginnt frühestens mit dem Beitritt. Also darf die Beitrittsanzeige zur freiw. Kv. nicht nathlos (nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht) erfolgen, sondern erst mit einer kleinen Lücke. Hier bietet sich der Zeitraum des nachgehenden Leistungsanspruches (§ 19 Abs. 2 SGB V) an und alles ist im grünen Bereich.

Auf der anderen Seite ist mir derzeit abschließennd auf der anderen Seite auch nicht klar; wie Max_Power den Beitritt zur freiw. Kv. als Schwerbehinderte begründen will. Denn hierfür braucht man eine VVZ von min. 36 Monaten in den letzen 5 Jahren. Diese VVZ kann man selber oder über ein Elternteil oder Ehegatten ableiten. Diese VVZ kann der Poster nicht nachweisen. Völlig klar; es geht auch ohne eine VVZ; aber nur behinderungsbedingt. Diese Vorraussetzung erfüllt Max_Power aber nicht.

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