Akteneinsicht
Moderator: Czauderna
Akteneinsicht
Guten Morgen,
vielen Dank für eure Antworten und die vielen Links.
O.k. jetzt verstehe ich. Man verwehrt mir die Akteneinsicht, weil noch ein Verfahren beim Versorgungsamt läuft, ist das richtig so? Jetzt frage ich mich aber, woher die KK das weiß? Ich habe denen das nicht mitgeteilt.
Und gerade dann, sollte es doch für die KK nur von Vorteil sein, wenn ich meine Akten prüfe um zu schauen, ob sie nicht lückenhaft ist.
Gruß Bora
vielen Dank für eure Antworten und die vielen Links.
O.k. jetzt verstehe ich. Man verwehrt mir die Akteneinsicht, weil noch ein Verfahren beim Versorgungsamt läuft, ist das richtig so? Jetzt frage ich mich aber, woher die KK das weiß? Ich habe denen das nicht mitgeteilt.
Und gerade dann, sollte es doch für die KK nur von Vorteil sein, wenn ich meine Akten prüfe um zu schauen, ob sie nicht lückenhaft ist.
Gruß Bora
Moin,
also ich verstehe da noch nichts.
Hier weiss keiner aus welchen Gründen Deine Kasse Dir die Akteneinsicht verweigert hat. Was schreibt Dir denn die Kasse?
Die schreiben doch nicht:
Sehr geehrte/r....
wegen § 25 SGB X haben Sie keine Akteneinsicht....
Da muss doch ein Grund genannt sein aus dem hervorgeht warum die Voraussetzungen nach § 25 SGB X nicht erfüllt sind.
Und bevor hier jemand eine Beurteilung abgibt aus welchen Gründen das nicht hinkommt müsste mal gesagt werden warum die Akteneinsicht beantragt wird.
Verfahren beim Versorgungsamt sind für die Kasse unerheblich. Die Versorgungsämter entscheiden auch nicht aufgrund von Unterlagen der Kassen sondern allein nach den ärztlichen Berichten der angegebenen Ärzte. Die werden nämlich gesondert vom Versorgungsamt angeschrieben.
Den Vorteil für eine Kasse, wenn eine Akte von einem abgeschlossenen Vorgang angeschaut wird, nur um zu gucken, ob sie lückenhaft ist, sehe ich ebenfalls nicht.
Also hier werden nur Bruchstücke ins Forum geworfen aus denen man keinen Rat im Einzelfall erteilen kann.
also ich verstehe da noch nichts.
Hier weiss keiner aus welchen Gründen Deine Kasse Dir die Akteneinsicht verweigert hat. Was schreibt Dir denn die Kasse?
Die schreiben doch nicht:
Sehr geehrte/r....
wegen § 25 SGB X haben Sie keine Akteneinsicht....
Da muss doch ein Grund genannt sein aus dem hervorgeht warum die Voraussetzungen nach § 25 SGB X nicht erfüllt sind.
Und bevor hier jemand eine Beurteilung abgibt aus welchen Gründen das nicht hinkommt müsste mal gesagt werden warum die Akteneinsicht beantragt wird.
Verfahren beim Versorgungsamt sind für die Kasse unerheblich. Die Versorgungsämter entscheiden auch nicht aufgrund von Unterlagen der Kassen sondern allein nach den ärztlichen Berichten der angegebenen Ärzte. Die werden nämlich gesondert vom Versorgungsamt angeschrieben.
Den Vorteil für eine Kasse, wenn eine Akte von einem abgeschlossenen Vorgang angeschaut wird, nur um zu gucken, ob sie lückenhaft ist, sehe ich ebenfalls nicht.
Also hier werden nur Bruchstücke ins Forum geworfen aus denen man keinen Rat im Einzelfall erteilen kann.
Akteneinsicht
Guten Morgen,
nein, es wurde kein Grund genannt und genau dieser § zitiert. Von daher meine Frage, was es noch für Gründe geben könnte. Ich habe Akteneinsicht gefordert, weil es mein Recht ist und ich gerne wissen wollte, was die über meinen Kopf z.B. Weitergabe meiner Daten an Dritte usw. getätigt haben. Außerdem sollte sich jeder Versicherte für seine Akten interessieren.
Gruß Bora
nein, es wurde kein Grund genannt und genau dieser § zitiert. Von daher meine Frage, was es noch für Gründe geben könnte. Ich habe Akteneinsicht gefordert, weil es mein Recht ist und ich gerne wissen wollte, was die über meinen Kopf z.B. Weitergabe meiner Daten an Dritte usw. getätigt haben. Außerdem sollte sich jeder Versicherte für seine Akten interessieren.
Gruß Bora
Verstehe ich das richtig, das "nur so" Akteneinsicht gefordert wurde? Ohne erkennbaren Grund?Ich habe Akteneinsicht gefordert, weil es mein Recht ist und ich gerne wissen wollte, was die über meinen Kopf z.B. Weitergabe meiner Daten an Dritte usw. getätigt haben. Außerdem sollte sich jeder Versicherte für seine Akten interessieren
Beim Antrag auf Akteneinsicht muss man schon den Grund angeben.Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.
Und das Schreiben Deiner Kasse bestand wirklich nur aus dem Zitat des § 25 SGB X? Ich weiss ja, das manchmal komische Briefe rausgehen, aber das da kein Grund genannt ist ja putzig.
Was schreiben die denn genau? Wäre ja mal interessant zu wissen..
Hallo,
es gibt einige Gesetze, die Zugang zu den eigenen Akten ermöglichen - allen diesen Paragraphen gemein ist, dass dieser Zugang mehr oder weniger begrenzt ist. Man muss sich also von dem Gedanken lösen, dass man irgendwann vor einem Schrank mit Kopien der kompletten Behördenakte sitzt.
Der § 25 SGB X wurde ja bereits erwähnt: Seine Anwendung ist davon abhängig, ob ein Verwaltungsverfahren am Laufen ist, auf dass sich der Versicherte vorbereiten muss. Ein Bescheid allein stellt bereits ein solches Verfahren dar. Hat man allerdings gerade keinen Schriftwechsel mit der Kasse, und will einfach nur mal sehen, was die so gespeichert haben, kommt dieser Paragraph nicht in Frage.
Darüber hinaus hat der Gesetzgeber mit dem § 305 SGB V dem Versicherten die Möglichkeit gegeben, bei der Krankenkasse die Daten der Abrechnungen der in Anspruch genommenen Leistungen anzufordern. Man kann also, in der Theorie wenigstens, sehen, was die Behandlungen in einem bestimmten Zeitraum gekostet haben. Meiner Erfahrung nach ist dieser Paragraph, so wie er aktuell umgesetzt wird, ziemlich sinnlos: Der Versicherte bkommt, je nachdem wie oft er beim Arzt oder im Krankenhaus war, einen mehr oder weniger großen Papierstapel zugesandt, der aus einer Menge Codes und Zahlen besteht. Theoretisch kann man damit jeder einzelnen Leistung einen Preis zuordnen - einen Mehrwert hat das allerdings nicht, weil die Aufstellungen meist erst viele Monate nach der Inanspruchnahme zur Verfügung stehen, und man sich kaum noch daran erinnert, welche Leistungen der Arzt tatsächlich erbracht hat.
Darüber hinaus kommen aber auch noch die Informationsfreiheitsgesetze in Frage: Der Bund und einige Länder haben solche Gesetze verabschiedet; dem Bürger wird damit, wenigstens in der Theorie, ein ziemlich großer Zugang zu den über ihn gespeicherten Informationen und auch die behördlichen Entscheidungsprozesse erlaubt.
Nur: Diese Gesetze sind nicht auf alle Krankenkassen anwendbar. Das IFG des Bundes gilt nur für bundesweite Krankenkassen; ansonsten kommt es darauf an, welches Land für eine Krankenkasse zuständig ist. Eine ganze Reihe von Bundesländern haben bisher noch keine solchen Gesetze verabschiedet.
Dort allerdings, wo es ein solches Gesetz gibt, umfasst der Zugang, in der Theorie, anders als der § 25 SGB X auch die internen Handakten der Behörde zu einem Vorgang, so interne Anweisungen, die einen bestimmten Entscheidungsprozess leiten. In der Theorie, weil dieser Punkt in der Regel eingeklagt werden muss: Meiner Erfahrung nach berufen sich Behörden in aller Regel auf die Einschränkungen, die das Gesetz ermöglicht - also zum Beispiel darauf, dass der Erfolg behördlicher Maßnahmen durch die Bekanntgabe vereitelt würde.
Außerdem: Es ist so, dass alles, was Dritte betrifft, grundsätzlich weg gelassen, oder aber geschwärzt wird, wenn es nicht möglich ist, etwas komplett aus der Akte zu entfernen. Das führt dann dazu, dass die Akte unvollständig ist, was wiederum sehr oft zu Unverständnis bei den Betroffenen führt.
Wichtig auch: Beruft man sich auf ein Informationsfreiheitsgesetz, muss man für die Akteneinsicht bezahlen - die Gebühren können dabei unter Umständen mehrere hundert Euro betragen, wobei dies von der Behörde und vom Fall abhängt.
Die voran gegangenen Ausführungen sind nicht abschließend; sie sollen nur einen groben Überblich darüber geben, was möglich ist, und was nicht.
Viele Grüße.
es gibt einige Gesetze, die Zugang zu den eigenen Akten ermöglichen - allen diesen Paragraphen gemein ist, dass dieser Zugang mehr oder weniger begrenzt ist. Man muss sich also von dem Gedanken lösen, dass man irgendwann vor einem Schrank mit Kopien der kompletten Behördenakte sitzt.
Der § 25 SGB X wurde ja bereits erwähnt: Seine Anwendung ist davon abhängig, ob ein Verwaltungsverfahren am Laufen ist, auf dass sich der Versicherte vorbereiten muss. Ein Bescheid allein stellt bereits ein solches Verfahren dar. Hat man allerdings gerade keinen Schriftwechsel mit der Kasse, und will einfach nur mal sehen, was die so gespeichert haben, kommt dieser Paragraph nicht in Frage.
Darüber hinaus hat der Gesetzgeber mit dem § 305 SGB V dem Versicherten die Möglichkeit gegeben, bei der Krankenkasse die Daten der Abrechnungen der in Anspruch genommenen Leistungen anzufordern. Man kann also, in der Theorie wenigstens, sehen, was die Behandlungen in einem bestimmten Zeitraum gekostet haben. Meiner Erfahrung nach ist dieser Paragraph, so wie er aktuell umgesetzt wird, ziemlich sinnlos: Der Versicherte bkommt, je nachdem wie oft er beim Arzt oder im Krankenhaus war, einen mehr oder weniger großen Papierstapel zugesandt, der aus einer Menge Codes und Zahlen besteht. Theoretisch kann man damit jeder einzelnen Leistung einen Preis zuordnen - einen Mehrwert hat das allerdings nicht, weil die Aufstellungen meist erst viele Monate nach der Inanspruchnahme zur Verfügung stehen, und man sich kaum noch daran erinnert, welche Leistungen der Arzt tatsächlich erbracht hat.
Darüber hinaus kommen aber auch noch die Informationsfreiheitsgesetze in Frage: Der Bund und einige Länder haben solche Gesetze verabschiedet; dem Bürger wird damit, wenigstens in der Theorie, ein ziemlich großer Zugang zu den über ihn gespeicherten Informationen und auch die behördlichen Entscheidungsprozesse erlaubt.
Nur: Diese Gesetze sind nicht auf alle Krankenkassen anwendbar. Das IFG des Bundes gilt nur für bundesweite Krankenkassen; ansonsten kommt es darauf an, welches Land für eine Krankenkasse zuständig ist. Eine ganze Reihe von Bundesländern haben bisher noch keine solchen Gesetze verabschiedet.
Dort allerdings, wo es ein solches Gesetz gibt, umfasst der Zugang, in der Theorie, anders als der § 25 SGB X auch die internen Handakten der Behörde zu einem Vorgang, so interne Anweisungen, die einen bestimmten Entscheidungsprozess leiten. In der Theorie, weil dieser Punkt in der Regel eingeklagt werden muss: Meiner Erfahrung nach berufen sich Behörden in aller Regel auf die Einschränkungen, die das Gesetz ermöglicht - also zum Beispiel darauf, dass der Erfolg behördlicher Maßnahmen durch die Bekanntgabe vereitelt würde.
Außerdem: Es ist so, dass alles, was Dritte betrifft, grundsätzlich weg gelassen, oder aber geschwärzt wird, wenn es nicht möglich ist, etwas komplett aus der Akte zu entfernen. Das führt dann dazu, dass die Akte unvollständig ist, was wiederum sehr oft zu Unverständnis bei den Betroffenen führt.
Wichtig auch: Beruft man sich auf ein Informationsfreiheitsgesetz, muss man für die Akteneinsicht bezahlen - die Gebühren können dabei unter Umständen mehrere hundert Euro betragen, wobei dies von der Behörde und vom Fall abhängt.
Die voran gegangenen Ausführungen sind nicht abschließend; sie sollen nur einen groben Überblich darüber geben, was möglich ist, und was nicht.
Viele Grüße.
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- Registriert: 13.08.2008, 14:12
Wenn man wissen möchte, welche Daten über einen gespeichert ist, kann man die Kasse nach der Datenübersicht nach § 286 SGB V fragen. Dort steht detailliert drin, was gespeichert wird.
Zu der Herausgabe der Informationen darüber, welche Daten weitergegeben wurden, gab es letztens ein Gerichtsurteil. Die Kasse muss die Information erteilen.
Aber ohne dass du mitteilst, was genau du denn von der Kasse wissen möchtest, ist es schwierig, dir hier weiterzuhelfen.
Zu der Herausgabe der Informationen darüber, welche Daten weitergegeben wurden, gab es letztens ein Gerichtsurteil. Die Kasse muss die Information erteilen.
Aber ohne dass du mitteilst, was genau du denn von der Kasse wissen möchtest, ist es schwierig, dir hier weiterzuhelfen.
Re: Akteneinsicht
Wozu? Mir genügt es dann, wenn ich ein Problem habe, nicht, solange alles läuft.Bora hat geschrieben:Außerdem sollte sich jeder Versicherte für seine Akten interessieren.
Akteneinsicht
Guten Tag zusammen,
nach langer Zeit melde ich mich zurück.
Leider geht es immer noch um meine Akteneinsicht. Es entspricht wirklich der Tatsache, dass mir Akteneinsicht verwehrt wird und nur der § 25 SGB X genannt wird. Ich lese in den eingefügten Links, dass auch Dritte mit meiner Akte beschäftigt sein können. Kann die Einsicht in meinen Akten womöglich damit zusammen hängen, dass die gegnerische Versicherung komplett die Kosten für meinen Fall zu 100% der KK erstattet hat? Die KK schreibt mir nun: Nach Sinn und Zweck der Vorschrift besteht dieser Anspruch nur während eines Verwaltungsverfahrens.Für die Zeit vor und nach einem Verwaltungsverfahren fehlt eine gesetzliche Regelung. In dieser Zeit steht es nach herrschender Meinung im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, Akteneinsicht zu gewähren. Auch für diesen Zeitraum ist ein rechtliches Interesse erforderlich. Die KK will nun ihren gesetzlichen Pflichten nachkommen um meine rechtlichen Interessen zu wahren. Ich soll meinen Antrag nun präzisieren.
Was heißt das jetzt für mich im Klartext?
Vielen Dank Bora
nach langer Zeit melde ich mich zurück.
Leider geht es immer noch um meine Akteneinsicht. Es entspricht wirklich der Tatsache, dass mir Akteneinsicht verwehrt wird und nur der § 25 SGB X genannt wird. Ich lese in den eingefügten Links, dass auch Dritte mit meiner Akte beschäftigt sein können. Kann die Einsicht in meinen Akten womöglich damit zusammen hängen, dass die gegnerische Versicherung komplett die Kosten für meinen Fall zu 100% der KK erstattet hat? Die KK schreibt mir nun: Nach Sinn und Zweck der Vorschrift besteht dieser Anspruch nur während eines Verwaltungsverfahrens.Für die Zeit vor und nach einem Verwaltungsverfahren fehlt eine gesetzliche Regelung. In dieser Zeit steht es nach herrschender Meinung im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, Akteneinsicht zu gewähren. Auch für diesen Zeitraum ist ein rechtliches Interesse erforderlich. Die KK will nun ihren gesetzlichen Pflichten nachkommen um meine rechtlichen Interessen zu wahren. Ich soll meinen Antrag nun präzisieren.
Was heißt das jetzt für mich im Klartext?
Vielen Dank Bora
Das heisst das was hier schon die ganze Zeit geschrieben wurde.
Das Verwaltungsverfahren ist wohl abgeschlossen. Deshalb besteht grds. kein Anspruch auf Akteneinsicht.
Die Kasse prüft, ob dennoch ein berechtigtes Verlangen vorliegt. Deshalb musst du mal genau Angeben aus welchem Grund Du Akteneinsicht haben willst
Das Verwaltungsverfahren ist wohl abgeschlossen. Deshalb besteht grds. kein Anspruch auf Akteneinsicht.
Die Kasse prüft, ob dennoch ein berechtigtes Verlangen vorliegt. Deshalb musst du mal genau Angeben aus welchem Grund Du Akteneinsicht haben willst
Akteneinsicht
Hallo Broemmel,
ja aber, welches Verfahren ist abgeschlossen?
Gruß Bora
ja aber, welches Verfahren ist abgeschlossen?
Gruß Bora
Hallo,
also: Du bekommst keine Akteneinsicht, weil der Paragraph nur für die Leute da ist, die Ärger mit der Krankenkasse haben, damit sich diese Leute darauf vorbereiten können, Widrspruch einzulegen oder gar zu klagen, wenn eine Entscheidung der Krankenkasse nicht nach dem Geschmack der Betroffenen ist. Du hast, wie Du geschrieben hast, keine Problem mit der Krankenkasse, deshalb kannst Du nach diesem Paragraphen auch keine Akteneinsicht fordern.
Oder mit den Worten der Krankenkasse ausgedrückt: Du kannst nur während eines Verwaltungsverfahrens, nicht aber davor oder danach, Akteneinsicht beantragen.
Nun kommt Dir die Kasse aber dadurch entgegen, indem sie schreibt, dass Du Dein Interesse genauer darlegen sollst. Du hast also die Möglichkeit, zu erklären, warum Du Deine Akte sehen willst, und die Krankenkasse entscheidet dann, ob Dein Grund wirklich ein berechtigtes Interesse ist. Das was Du hier als Grund angegeben hast, dürfte kein berechtigtes Interesse sein.
Denn: Du hast eine Vielzahl von anderen Möglichkeiten, Einblick in wichtige Daten zu bekommen. Man kann sich problemlos Aufstellungen der verschriebenen Medikamente, und der erbrachten ärztlichen Leistungen zusenden lassen. Du kannst auch eine Aufstellung der über die gespeicherten Stammdaten, also die Angaben zu Deiner Person und zu Deinem Versicherungsverhältnis, bekommen.
Damit ist ein Großteil der Informationen, die Dich betreffen, abgedeckt.
Bei der Akteneinsicht, die Du beantragt hast, würdest Du ohnehin all dies nicht bekommen, sondern nur die Informationen die Du bräuchtest, um Dich auf das Verfahren vorbereiten zu können, wenn ein Verfahren laufen würde.
Die komplette Akte von vorne bis hinten bekommst Du also nie zu sehen.
also: Du bekommst keine Akteneinsicht, weil der Paragraph nur für die Leute da ist, die Ärger mit der Krankenkasse haben, damit sich diese Leute darauf vorbereiten können, Widrspruch einzulegen oder gar zu klagen, wenn eine Entscheidung der Krankenkasse nicht nach dem Geschmack der Betroffenen ist. Du hast, wie Du geschrieben hast, keine Problem mit der Krankenkasse, deshalb kannst Du nach diesem Paragraphen auch keine Akteneinsicht fordern.
Oder mit den Worten der Krankenkasse ausgedrückt: Du kannst nur während eines Verwaltungsverfahrens, nicht aber davor oder danach, Akteneinsicht beantragen.
Nun kommt Dir die Kasse aber dadurch entgegen, indem sie schreibt, dass Du Dein Interesse genauer darlegen sollst. Du hast also die Möglichkeit, zu erklären, warum Du Deine Akte sehen willst, und die Krankenkasse entscheidet dann, ob Dein Grund wirklich ein berechtigtes Interesse ist. Das was Du hier als Grund angegeben hast, dürfte kein berechtigtes Interesse sein.
Denn: Du hast eine Vielzahl von anderen Möglichkeiten, Einblick in wichtige Daten zu bekommen. Man kann sich problemlos Aufstellungen der verschriebenen Medikamente, und der erbrachten ärztlichen Leistungen zusenden lassen. Du kannst auch eine Aufstellung der über die gespeicherten Stammdaten, also die Angaben zu Deiner Person und zu Deinem Versicherungsverhältnis, bekommen.
Damit ist ein Großteil der Informationen, die Dich betreffen, abgedeckt.
Bei der Akteneinsicht, die Du beantragt hast, würdest Du ohnehin all dies nicht bekommen, sondern nur die Informationen die Du bräuchtest, um Dich auf das Verfahren vorbereiten zu können, wenn ein Verfahren laufen würde.
Die komplette Akte von vorne bis hinten bekommst Du also nie zu sehen.
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- Beiträge: 1363
- Registriert: 21.03.2009, 22:52
nun ja, sagt dieses BSG-Urteil nicht was anderes?
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... os=0&anz=1
hier geht es zwar um die Übermittlung gespeicherter Daten....aber trotzdem
man kann sich bei der Auskunft über gespeicherte Daten ja nicht nur auf den § 25 SGB X berufen, sondern auch auf den § 83 SGB X:
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... os=0&anz=1
Quelle: http://www.haufe.de/sozialwesen/leistun ... 54372.htmlVersicherter muss Auskunft bekommen - auch bei hohem Aufwand für die Kasse
Krankenkassen können sich nicht mit unverhältnismäßig hohem Verwaltungsaufwand rausreden: Versicherte haben ein Recht auf Auskunft, an wen welche Daten auf welchem Weg von der Kasse weitergegeben wurden. Kassen müssen sich entsprechend organisieren.
Eine klare Ansage vom Bundessozialgericht am 13.11.2012: Versicherte einer gesetzlicher Krankenkasse können Auskunft darüber verlangen, ob und welche gespeicherten Sozialdaten die Kasse an welche Empfänger mit welchen Medien weitergegeben hat. Dem Urteil (B 1 KR 13/12 R) kommt auch über den Einzelfall hinaus Bedeutung zu. Denn erstmals wird durch ein Bundesgericht der Auskunftsanspruch der Bürger über die bei Behörden gespeicherten Daten konkretisiert.
Datenweitergabe per Mail
In dem Streitfall wollte die schwerkranke Versicherte von ihrer gesetzlichen Krankenkasse Auskunft darüber haben, ob und welche über sie gespeicherten Sozialdaten die Beklagte an welche Empfänger mit welchen Medien weitergegeben habe. Sie warf der Kasse mehrere datenschutzrechtliche Verstöße vor. Die Kasse habe im Zusammenhang mit ihrer medizinischen Rehabilitation
· die betreffenden medizinischen Daten über das Internet offenbar unverschlüsselt per E-Mail versandt,
· medizinische Daten ohne Beziehung zum SGB IX an die Stadtverwaltung weitergegeben,
· Daten ohne Erlaubnis an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt und
· dabei erheblich mehr Daten preisgegeben als nötig gewesen wären.
Die Klägerin rügt die Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG) und der § § 83 bis 84a SGB X.
Auskunftspflicht auch bei unverhältnismäßigem Aufwand
Die Krankenkasse lehnte die entsprechenden Auskünfte an die Versicherte wegen eines unverhältnismäßigen und daher unzumutbaren Aufwands ab. Diese Position stieß allerdings beim Gericht nicht auf offene Ohren: Behörden können in dieser Frage nicht auf einen hohen Verwaltungsaufwand verweisen, beschieden die Richter in diesem Grundsatzurteil. Vielmehr müssen sie ihre Dokumentation und ihre Datenverarbeitung so organisieren, dass eine Auskunft mit vertretbarem Aufwand möglich ist. Gegebenenfalls könnten sie den Auskunftsanspruch auch durch Akteneinsicht erfüllen. Die Auskunftspflicht umfasst an wen Daten weitergegeben wurden und auch, mit welchem „Übermittlungsmedium“ diese weitergegeben wurden.
Praxisnaher Umgang mit Verwaltungsakten
Umstritten war bislang auch, ob Behörden auf einen Auskunftsantrag mit einem formellen Verwaltungsakt reagieren müssen. Nach dem vorliegenden Urteil ist dies nicht erforderlich, wenn die Auskunft erteilt wird - die Richter halten einen zusätzlichen Bescheid dann für überflüssige Bürokratie. Anders sieht es aus, wenn der Antrag zur Versichertenauskunft abgelehnt wird: Dann muss ein Verwaltungsakt ergehen, damit den Betroffenen ein Widerspruchsverfahren und gegebenenfalls auch eine Klage vor Gericht ermöglicht wird.
Rückverweisung an das LSG
Im vorliegenden Fall hob der Senat das vorinstanzliche Urteil des Landessozialgerichts (LSG) auf und verwies den Rechtsstreit an das LSG Rheinland-Pfalz zurück. Die beklagte Kasse kann im wieder eröffneten Berufungsverfahren das fehlende Vorverfahren nun nachholen.
hier geht es zwar um die Übermittlung gespeicherter Daten....aber trotzdem
man kann sich bei der Auskunft über gespeicherte Daten ja nicht nur auf den § 25 SGB X berufen, sondern auch auf den § 83 SGB X:
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__83.htmlDem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über
1. die zu seiner Person gespeicherten Sozialdaten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen,
2. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden, und
3. den Zweck der Speicherung.
Hallo,
@Lady Butterfly: Zunächst einmal: Ich habe in meinem Post einen Fehler gemacht und statt "Sozialdaten" den Begriff "Stammdaten" verwendet.
Aber: Beim § 83 SGB X geht es um Auskunft, nicht um Einsicht. Sprich: Die Sozialbehörde muss nach diesem Paragraphen nur Auskunft über die gespeicherten Sozialdaten und ihre Herkunft erteilen - aber nicht die Akteneinsicht, um die es hier geht. Das sind zwei grundverschiedene Dinge, weil der Betreffende die Originalakte nicht zu Gesicht bekommt.
In der Auskunft steht nur drin, was in der Akte drin ist, und von wem man es hat - mit Einschränkungen. Man muss im Antrag mindestens spezifizieren, welche Art von Sozialdaten man haben möchte, also beispielsweise: "Wie viele MdK-Gutachten gibt es über mich?" In dem Fall bekommt man dann sinngemäß zur Antwort: "Wir haben an die 100 davon, und in Auftrag gegeben hat sie Ihr Arbeitgeber im Monat 13/1900" Was da drin steht, weiß man dementsprechend aber nicht.
Allerdings, noch eine Einschränkung, die auch für alle anderen möglichen Paragraphen gilt: Man bekommt keine Daten, die Dritte betreffen, wenn es schutzbedürftige Belange gibt, oder deren eigene Sozialdaten betroffen sind.
Was übrigens auch der Grund dafür ist, warum ich mich damit auskenne: In meinem Bereich versuchen gewisse Leute immer wieder, auf diesem Weg an Informationen über meine eigenen Kunden zu kommen. Das funktioniert aber nicht.
Insgesamt ist der §83 SGB X also ein zahnloser Tiger, wenn man nicht, wie die Frau aus dem Urteil, genau weiß, was man sucht. Sie wollte ja wissen, was da an Dritte verschickt worden ist.
@Lady Butterfly: Zunächst einmal: Ich habe in meinem Post einen Fehler gemacht und statt "Sozialdaten" den Begriff "Stammdaten" verwendet.
Aber: Beim § 83 SGB X geht es um Auskunft, nicht um Einsicht. Sprich: Die Sozialbehörde muss nach diesem Paragraphen nur Auskunft über die gespeicherten Sozialdaten und ihre Herkunft erteilen - aber nicht die Akteneinsicht, um die es hier geht. Das sind zwei grundverschiedene Dinge, weil der Betreffende die Originalakte nicht zu Gesicht bekommt.
In der Auskunft steht nur drin, was in der Akte drin ist, und von wem man es hat - mit Einschränkungen. Man muss im Antrag mindestens spezifizieren, welche Art von Sozialdaten man haben möchte, also beispielsweise: "Wie viele MdK-Gutachten gibt es über mich?" In dem Fall bekommt man dann sinngemäß zur Antwort: "Wir haben an die 100 davon, und in Auftrag gegeben hat sie Ihr Arbeitgeber im Monat 13/1900" Was da drin steht, weiß man dementsprechend aber nicht.
Allerdings, noch eine Einschränkung, die auch für alle anderen möglichen Paragraphen gilt: Man bekommt keine Daten, die Dritte betreffen, wenn es schutzbedürftige Belange gibt, oder deren eigene Sozialdaten betroffen sind.
Was übrigens auch der Grund dafür ist, warum ich mich damit auskenne: In meinem Bereich versuchen gewisse Leute immer wieder, auf diesem Weg an Informationen über meine eigenen Kunden zu kommen. Das funktioniert aber nicht.
Insgesamt ist der §83 SGB X also ein zahnloser Tiger, wenn man nicht, wie die Frau aus dem Urteil, genau weiß, was man sucht. Sie wollte ja wissen, was da an Dritte verschickt worden ist.