Krankengeld - Blockfrist - schwieriges Szenario
Moderator: Czauderna
Krankengeld - Blockfrist - schwieriges Szenario
Hallo zusammen,
ich habe folgendes Problem:
Am 16.09. 2010 wurde bei mir eine Erkrankung festgestellt. Im weiteren Verlauf war ist knapp ein halbes Jahr damit AU geschrieben (eine Woche bis zur Aussteuerung fehlte m.M. nach). Zudem war ich innerhalb dieser Zeit 6 Wochen in einer Reha - die Krankengeldzahlung ruhte also demnach.
Meine erste Frage: Gilt die Blockfrist dieser Erkrankung vom 16.09.2010 bis zum 15.09.2010???
Wenn ja: Was passiert wenn ich nun, etwa eine Woche VOR dem Ende der Blockfrist wieder (mit dem selben Krankheitsbild) erkranken würde? Habe ich dann keinerlei Anspruch oder nur bis zum Beginn der neuen BF?
Mein behandelnder Arzt will mich seit Wochen krank schreiben, was ich bislang verweigert habe. Bei meinem nächsten Besuch werde ich allerdings wohl oder übel nicht an einer AU vorbei kommen, da sich mein Gesundheitszustand zusehends verschlechtert...
Nach dem Ende meiner Krankschreibung war/bin ich mehr als 6 Monate beruftätig/dem Arbeitsmarkt zugänglich. Habe ich nun überhaupt einen Anspruch auf KG im Fall der Fälle oder würde mir diese eine Woche dann das Genick "brechen"?
Für Eure Antworten bin ich schon jetzt sehr dankbar...
Beste Grüße
Broedi
ich habe folgendes Problem:
Am 16.09. 2010 wurde bei mir eine Erkrankung festgestellt. Im weiteren Verlauf war ist knapp ein halbes Jahr damit AU geschrieben (eine Woche bis zur Aussteuerung fehlte m.M. nach). Zudem war ich innerhalb dieser Zeit 6 Wochen in einer Reha - die Krankengeldzahlung ruhte also demnach.
Meine erste Frage: Gilt die Blockfrist dieser Erkrankung vom 16.09.2010 bis zum 15.09.2010???
Wenn ja: Was passiert wenn ich nun, etwa eine Woche VOR dem Ende der Blockfrist wieder (mit dem selben Krankheitsbild) erkranken würde? Habe ich dann keinerlei Anspruch oder nur bis zum Beginn der neuen BF?
Mein behandelnder Arzt will mich seit Wochen krank schreiben, was ich bislang verweigert habe. Bei meinem nächsten Besuch werde ich allerdings wohl oder übel nicht an einer AU vorbei kommen, da sich mein Gesundheitszustand zusehends verschlechtert...
Nach dem Ende meiner Krankschreibung war/bin ich mehr als 6 Monate beruftätig/dem Arbeitsmarkt zugänglich. Habe ich nun überhaupt einen Anspruch auf KG im Fall der Fälle oder würde mir diese eine Woche dann das Genick "brechen"?
Für Eure Antworten bin ich schon jetzt sehr dankbar...
Beste Grüße
Broedi
Danke für deine Antwort Habe das auch alles schon mal gegoogelt. Problem an alldem: Ich finde keine Antwort darauf wie es sich verhält, wenn ich lediglich eine Woche vor einer neuen Blockfrist stehe.
Tritt dann nach einer Woche eine neue ein und ich habe bis dahin keinen Anspruch oder habe ich komplett keinen neuen, da es sich um dieselbe Erkrankung handelt? Es geht um diese eine Woche INNERHALB der alten Blockfrist...
Tritt dann nach einer Woche eine neue ein und ich habe bis dahin keinen Anspruch oder habe ich komplett keinen neuen, da es sich um dieselbe Erkrankung handelt? Es geht um diese eine Woche INNERHALB der alten Blockfrist...
GR v. 06.10.1993: Dauer des Anspruchs auf Krankengeld nach § 48 SGB V [keine Anwen-dung mehr bei AOK und Ersatzkassen!] (H1749888)
Ergebnis:
Für die am 17.11.2006 eingetretene Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit besteht ein erneuter Anspruch auf Kran¬kengeld, weil zwischen dem Ablauf des Krankengeldanspruchs nach 78 Wochen (15.01.2006) und dem erneuten Eintritt von AU (17.11.2006) ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten liegt, in dem der Versicherte nicht wegen der bisherigen Krank¬heit arbeitsunfähig und außerdem erwerbstätig war und zwischenzeitlich eine neue Blockfrist begonnen hat. Die Arbeitsunfä¬higkeitszeiten vom 01.04.2006 bis 30.04.2006 und vom 15.06.2006 bis 30.06.2006 sind auf die Zeiten der Erwerbstätigkeit an¬zurechnen. Die am 17.11.2006 bestehende Versicherung muss jedoch einen Anspruch auf Krankengeld einschließen.
Beispiel 1 4 [akt. 2006]
Erkrankung am 15.01.2006 selbe Krankheit Magen
Beginn der neuen Blockfrist 15.07.2006
Erneute Erkrankung am 15.08.2006
Für die am 10.08.2006 eingetretene Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit (Magenleiden) besteht nach Beginn der neuen Blockfrist kein erneuter Anspruch auf Krankengeld, weil zwischen dem Ablauf des Krankengeldanspruchs nach 78 Wo¬chen (15.01.2006) und dem erneuten Eintritt von Arbeitsunfähigkeit (10.08.2006) kein Zeitraum von mindestens sechs Mona¬ten liegt, in dem der Versicherte nicht wegen der bisherigen Krankheit ist.arbeitsunfähig und entweder erwerbstätig war oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand. Arbeitsunfähigkeit wegen der bisherigen Krankheit bestand erst vom 01.03.2006 an nicht mehr, sodass nur die Zeit vom 01.03.2006 bis 09.08.2006 anrechnungsfähig
Dein Problem ist du liegst inerhalb der Frist von 3 Jahren. Meines Erachtens gibt es da kein Krankengeld. Sofern die Blockfrist richtig berechnet wurde. Aber vieleicht wiss hier jemand einen besseren Rat.
Bei der Berechnung des Drei-Jahres-Zeitraums ist nach dem Grundsatz der starren Rahmenfrist (auch „Blockfrist“ genannt) vorzugehen. Danach setzt der erstmalige Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit eine Kette aufeinander folgender Drei-Jahres-Zeiträume in Gang, innerhalb derer jeweils bis zu
(Knorr/Krasney, Knorr/Krasney, Entgeltfortzahlung – Krankengeld – Mutterschaftsgeld, Erläuterungen zum SGB V, § 48 Dauer des Krankengeldes)
Der tatsächliche Beginn der Arbeitsunfähigkeit, der nicht mit dem Tage zusammenzufallen braucht, an dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird, oder mit dem Tage, von dem an Anspruch auf Krankengeld besteht oder Krankengeld gezahlt wird (Peters/Schmidt § 48 Rdnr. 28; Joussen in Becker/Kingreen, § 48 Rdnr. 5; Hauck/Noftz/Gerlach, SGB V, § 48 Rdnr. 33; Kruse/Hänlein, SGB V, 3. Aufl., 2009, § 48 Rdnr. 3). Er ist auch dann maßgebend, wenn zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit der Anspruch auf Krankengeld z. B. wegen des Bezuges von Übergangsgeld oder anderer Sozialleistungen ruht (vgl. BSG vom 16. 7. 1971 - 3 RK 101/69 - in KVRS 2350/79; USK 71135). Der Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit ist von Amts wegen zu ermitteln. Der Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit wird in die Fristberechnung mit einbezogen (Peters/Schmidt § 48 Rdnr. 29). Siehe auch oben zu Beginn der Rdnr. 15. Zum Karenztag s. auch Rdnr. 36.
(Knorr/Krasney, Knorr/Krasney, Entgeltfortzahlung – Krankengeld – Mutterschaftsgeld, Erläuterungen zum SGB V, § 48 Dauer des Krankengeldes)
Das sieht für mich ganz mies aus.
Ergebnis:
Für die am 17.11.2006 eingetretene Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit besteht ein erneuter Anspruch auf Kran¬kengeld, weil zwischen dem Ablauf des Krankengeldanspruchs nach 78 Wochen (15.01.2006) und dem erneuten Eintritt von AU (17.11.2006) ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten liegt, in dem der Versicherte nicht wegen der bisherigen Krank¬heit arbeitsunfähig und außerdem erwerbstätig war und zwischenzeitlich eine neue Blockfrist begonnen hat. Die Arbeitsunfä¬higkeitszeiten vom 01.04.2006 bis 30.04.2006 und vom 15.06.2006 bis 30.06.2006 sind auf die Zeiten der Erwerbstätigkeit an¬zurechnen. Die am 17.11.2006 bestehende Versicherung muss jedoch einen Anspruch auf Krankengeld einschließen.
Beispiel 1 4 [akt. 2006]
Erkrankung am 15.01.2006 selbe Krankheit Magen
Beginn der neuen Blockfrist 15.07.2006
Erneute Erkrankung am 15.08.2006
Für die am 10.08.2006 eingetretene Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit (Magenleiden) besteht nach Beginn der neuen Blockfrist kein erneuter Anspruch auf Krankengeld, weil zwischen dem Ablauf des Krankengeldanspruchs nach 78 Wo¬chen (15.01.2006) und dem erneuten Eintritt von Arbeitsunfähigkeit (10.08.2006) kein Zeitraum von mindestens sechs Mona¬ten liegt, in dem der Versicherte nicht wegen der bisherigen Krankheit ist.arbeitsunfähig und entweder erwerbstätig war oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand. Arbeitsunfähigkeit wegen der bisherigen Krankheit bestand erst vom 01.03.2006 an nicht mehr, sodass nur die Zeit vom 01.03.2006 bis 09.08.2006 anrechnungsfähig
Dein Problem ist du liegst inerhalb der Frist von 3 Jahren. Meines Erachtens gibt es da kein Krankengeld. Sofern die Blockfrist richtig berechnet wurde. Aber vieleicht wiss hier jemand einen besseren Rat.
Bei der Berechnung des Drei-Jahres-Zeitraums ist nach dem Grundsatz der starren Rahmenfrist (auch „Blockfrist“ genannt) vorzugehen. Danach setzt der erstmalige Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit eine Kette aufeinander folgender Drei-Jahres-Zeiträume in Gang, innerhalb derer jeweils bis zu
(Knorr/Krasney, Knorr/Krasney, Entgeltfortzahlung – Krankengeld – Mutterschaftsgeld, Erläuterungen zum SGB V, § 48 Dauer des Krankengeldes)
Der tatsächliche Beginn der Arbeitsunfähigkeit, der nicht mit dem Tage zusammenzufallen braucht, an dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird, oder mit dem Tage, von dem an Anspruch auf Krankengeld besteht oder Krankengeld gezahlt wird (Peters/Schmidt § 48 Rdnr. 28; Joussen in Becker/Kingreen, § 48 Rdnr. 5; Hauck/Noftz/Gerlach, SGB V, § 48 Rdnr. 33; Kruse/Hänlein, SGB V, 3. Aufl., 2009, § 48 Rdnr. 3). Er ist auch dann maßgebend, wenn zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit der Anspruch auf Krankengeld z. B. wegen des Bezuges von Übergangsgeld oder anderer Sozialleistungen ruht (vgl. BSG vom 16. 7. 1971 - 3 RK 101/69 - in KVRS 2350/79; USK 71135). Der Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit ist von Amts wegen zu ermitteln. Der Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit wird in die Fristberechnung mit einbezogen (Peters/Schmidt § 48 Rdnr. 29). Siehe auch oben zu Beginn der Rdnr. 15. Zum Karenztag s. auch Rdnr. 36.
(Knorr/Krasney, Knorr/Krasney, Entgeltfortzahlung – Krankengeld – Mutterschaftsgeld, Erläuterungen zum SGB V, § 48 Dauer des Krankengeldes)
Das sieht für mich ganz mies aus.
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- Registriert: 28.03.2012, 16:10
Hallo CiceroOwl,
Korrigiere mich, wenn ich obiges falsch deute:
Angenommen, jemand wird für eine Woche am 01.01.2009 mit Krankheit A AU geschrieben. Danach geht er arbeiten. Es wird kein KG gezahlt, da ja nur eine Woche krank.
Jetzt bricht Krankheit A wieder aus und verursacht langanhaltende AU. Sagen wir mal, im Juli (2013). Er erhält KG, welches auf maximal 78 Wochen innerhalb einer Blockfrist von drei Jahren beschränkt ist.
Die Blockfrist für Krankheit A ist dann vom 01.01.2009 -31.12.2013.
Wird der Betroffene dann zum 31.12.2013 ausgesteuert?
LG
ReallyAngry
Bei der Berechnung des Drei-Jahres-Zeitraums ist nach dem Grundsatz der starren Rahmenfrist (auch „Blockfrist“ genannt) vorzugehen. Danach setzt der erstmalige Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit eine Kette aufeinander folgender Drei-Jahres-Zeiträume in Gang, innerhalb derer jeweils bis zu....
(Knorr/Krasney, Knorr/Krasney, Entgeltfortzahlung – Krankengeld – Mutterschaftsgeld, Erläuterungen zum SGB V, § 48 Dauer des Krankengeldes)
(mir scheint hier etwas zu fehlen)Der tatsächliche Beginn der Arbeitsunfähigkeit, der nicht mit dem Tage zusammenzufallen braucht, an dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird, oder mit dem Tage, von dem an Anspruch auf Krankengeld besteht oder Krankengeld gezahlt wird (Peters/Schmidt § 48 Rdnr. 28; Joussen in Becker/Kingreen, § 48 Rdnr. 5; Hauck/Noftz/Gerlach, SGB V, § 48 Rdnr. 33; Kruse/Hänlein, SGB V, 3. Aufl., 2009, § 48 Rdnr. 3).
Korrigiere mich, wenn ich obiges falsch deute:
Angenommen, jemand wird für eine Woche am 01.01.2009 mit Krankheit A AU geschrieben. Danach geht er arbeiten. Es wird kein KG gezahlt, da ja nur eine Woche krank.
Jetzt bricht Krankheit A wieder aus und verursacht langanhaltende AU. Sagen wir mal, im Juli (2013). Er erhält KG, welches auf maximal 78 Wochen innerhalb einer Blockfrist von drei Jahren beschränkt ist.
Die Blockfrist für Krankheit A ist dann vom 01.01.2009 -31.12.2013.
Wird der Betroffene dann zum 31.12.2013 ausgesteuert?
LG
ReallyAngry
http://www.bkk.de/arbeitgeber/neu-lexik ... exikon_pi1[bkkl-item]=159569&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub0]=0000001:263129_bv&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub1]=0000004:263129_bv&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub2]=0000007:263129_bv
Hat während der letzten drei Jahre vor Eintritt der aktuellen Arbeitsunfähigkeit wegen der ihr zugrunde liegenden Krankheit keine weitere Arbeitsunfähigkeit bestanden, wird auf die Ermittlung, ob bereits eine Blockfrist wegen derselben Krankheit läuft, grds. verzichtet. Die Blockfrist beginnt in diesen Fällen mit Beginn der aktuellen Erkrankung Erkrankung (Gemeines Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 06.10.1993, 2.2 Abs. 3). Viele Krankenkassen machen eine Vergleichsberechnung mit und ohne Anwendung der Ausnahmeregelung.
78 wochen voll ausgeschöpft udn denn noch 6 Monate keine weitere Au wegen derselben Krankheit. sollte sagen wir mal zum 01.01.2009 Krankheit Aauftreten und denn bis 30.06.2009 Krankegeld gezahlt worden sien endet die Blockfrist am 31.12.2012. Neuer Schub der Krankheit am 12.12.2012 Restanspruch 12 Monate,Anspruch auf KG besteht weiter.
Hat während der letzten drei Jahre vor Eintritt der aktuellen Arbeitsunfähigkeit wegen der ihr zugrunde liegenden Krankheit keine weitere Arbeitsunfähigkeit bestanden, wird auf die Ermittlung, ob bereits eine Blockfrist wegen derselben Krankheit läuft, grds. verzichtet. Die Blockfrist beginnt in diesen Fällen mit Beginn der aktuellen Erkrankung Erkrankung (Gemeines Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 06.10.1993, 2.2 Abs. 3). Viele Krankenkassen machen eine Vergleichsberechnung mit und ohne Anwendung der Ausnahmeregelung.
78 wochen voll ausgeschöpft udn denn noch 6 Monate keine weitere Au wegen derselben Krankheit. sollte sagen wir mal zum 01.01.2009 Krankheit Aauftreten und denn bis 30.06.2009 Krankegeld gezahlt worden sien endet die Blockfrist am 31.12.2012. Neuer Schub der Krankheit am 12.12.2012 Restanspruch 12 Monate,Anspruch auf KG besteht weiter.
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