Rueckkehr aus dem Ausland- Gesetzliche Krankenversicherung

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

RicaM
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Rueckkehr aus dem Ausland- Gesetzliche Krankenversicherung

Beitrag von RicaM » 12.08.2013, 16:54

Hallo liebe Forumsmitglieder,

evtl kann mir jemand Informationen zu meinem Fall geben.

Ich lebe seit 5 Jahren in Mexiko, und komme vorraussichtlich im Herbst diesen Jahres nach Deutschland zurueck.
Die ganzen Jahre bevor ich hierher kam, war ich in Deutschland versicherungspflichtig beschaeftigt, bzw. gesetzlich krankenversichert.
Nun hat mich jemand informiert, dass es ein Problem sein koennte, dass ich in Deutschland meinen Wohnort nicht abgemeldet hatte, bzw die Adresse meiner Eltern, als Postadresse belassen habe. Ich weiss, ein Versaeumnis meinerseits, andererseits bekam ich ja auch noch Post in D von Bank und Finanzamt. Denn: ich war in dieser Zeit auch in D als "beschraenkt steuerpflichtig" eingestuft (Einnahme einer vermieteteten Eigentumswhg.) Dies impliziert ja eigentlich, dass ich nicht in D war, denn sonst waere ich ja unbeschraenkt steuerpflichtig gewesen. Auch habe ich natuerlich hier zuerst selbst eine Krankenversicherung gehabt, und die letzten 3 Jahre bin ich hier ueber die Versicherung meines Ehemannes mitversichert. Auch unser Kind ist hier geboren. Reicht dies aus als "Beweis", dass ich nicht in D versicherungspflichtig war?
Ich moechte auf evtl. Nachfragen oder Forderungen meiner Krankenkasse vorbereitet sein. Hier komme ich gleich zu meiner naechsten Frage:
Ist es richtig, dass ich mich nur bei der Krankenkasse, bei der ich zuletzt war versichern kann? Muss ich mich hier zunaechst freiwillig versichern?

Herzlichen Dank vorab fuer Informationen :)!

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 12.08.2013, 17:14

Hallo,
ja, sehe ich so - bei der letzten Kasse melden und die stellt ab Tag der Einreise wieder eine Versicherung her - Unterlagen über Versicherung im Ausland ggf. beifügen wenn die Kasse das will.
Gruss
Czauderna

RicaM
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Beitrag von RicaM » 13.08.2013, 00:04

Vielen Dank Czauderna fuer Deine Antwort.

RicaM
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Beitrag von RicaM » 13.08.2013, 21:35

So, jetzt muss ich doch 2 Fragen dranhaengen:

Habe ich in der freiwilligen Mitgleidschaft die gleichen Leistungen?

Wenn einen die Krankenkasse, bei der man zuletzt war, ohnehin aufnehmen "muss", wieso gibt es dann eigentlich die sogenannte Anwartschaftsversicherung? Diese wurde mir damals naemlich von meiner Krankenkasse empfohlen, und ich habe sie eben nicht gemacht. Da waere ueber die Jahre, auch doch eine Summe zusammengekommen, fuer etwas, das ich garnicht nutze...Irgendwo hatte ich gelesen, dass es hier eine 5 Jahres- Frist gibt. D.h.man muss die letzten 5 Jahre eingezahlt haben. Ist dies schon veraltet? Bei mir sind es 5 Jahre 6 Monate.
EDIT: Habe es gerade nochmal gelesen: 5 Jahre 6 Monate bin ich im Ausland. Gemeint sind aber wohl die 5 Jahre unmttelbar vor dem Ausscheiden?? Hier habe ich durchgehend ueber 15 Jahre eingezahlt.
Ausserdem habe ich Mieteinnamen, ist dies ein Problem?

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 14.08.2013, 06:20

Hallo,
Die Leistungen sind gleich und der Anspruch beginnt am 1. Tag der Mitgliedschaft.
Eine Anwartschaftsversicherung ist heutzutage meist nicht mehr notwendig, da es eine Pflicht zur Versicherung gibt und grundsätzlich die letzte Kasse zuständig ist. Das war früher anders. Heute ist die Anwartschaftsversicherung nur noch wegen Erfüllungen von Vorversicherungszeiten für die Krankenversicherung der Rentner oder ggf.. Für die Pflegeversicherung zu empfehlen.
Bei der Freiwilligen Versicherung werden grundsätzlich alle Einnahmen zugrundegelegt, die zum Lebensunterhalt verwandt werden können.
Mietverträge gehören auch dazu, nicht immer in voller Höhe, aber sie gehören dazu.
Gruss
Czauderna

RicaM
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Beitrag von RicaM » 14.08.2013, 17:37

Und nochmal vielen Dank fuer Deine Antwort Czauderna :) .

Ich habe gelesen, dass der Beitrag bei allen Kassen derzeit bei 152, 27 € liegt. Wuerde sich dieser dann durch die Mieteinnahmen erhoehen? Diese liegen unter 650 € brutto bzw. gibt es hier eine Obergrenze?

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 14.08.2013, 17:48

Hallo,
die derzeitige Mindestbeitragsbemessungsgrenze liegt bei 898,33 €, also wenn darunter, bleibt es bei den ca. 152,00 €
Gruss
Czauderna

RicaM
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Beitrag von RicaM » 14.08.2013, 18:08

@ Czauderna: Und nochmal danke, auch fuer Deine Geduld

RicaM
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Beitrag von RicaM » 20.08.2013, 13:30

So, da bin ich nochmal:

Erste Reaktion meiner ehemaligen KK, bzw. der Mitarbeiterin: "eine freiwillige Versicherung ist nach meinen Informationen fuer Rueckkehrer aus dem Ausland nicht möglich".

- Zitat Ende-

RicaM
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Beitrag von RicaM » 20.08.2013, 14:26

Als Nachtrag: laut Meinung der Bearbeiterin soll ich in die "Pflichtversicherung". So, nun meine Frage, welchen Beitrag gilt es hier zu zahlen? Ich werde ja vorerst keine anderen Einnahmen haben, als die erwaehnten Mieteinnahmen. Vor allem: hat das alles seine Richtigkeit??

derKVProfi

Beitrag von derKVProfi » 20.08.2013, 14:39

RicaM hat geschrieben:Als Nachtrag: laut Meinung der Bearbeiterin soll ich in die "Pflichtversicherung". So, nun meine Frage, welchen Beitrag gilt es hier zu zahlen? Ich werde ja vorerst keine anderen Einnahmen haben, als die erwaehnten Mieteinnahmen. Vor allem: hat das alles seine Richtigkeit??
Es handelt sich sehr weohl um eine "freiwillige" Mitgliedschaft, die auf der Basis der nachrangigen Versicherungspflicht (§ 5.1.13 SGB V) zustande kommt.

Immer diese Wortklaubereien!

RicaM
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Beitrag von RicaM » 20.08.2013, 15:08

Hallo KVProfi,

ja, also genau auf den von Dir genannten Paragraphen hat sich die Mitarbeiterin berufen. Und genau deshalb muesse ich in die Pflichtversicherung, und kann nicht in die freiwillige (laut der Dame).
Will man mir hier irgendeinen Mindestsatz "unterjubeln", geht dies? Ich werde keine Hilfen vom Staat beantragen, sondern vorerst nur die o.g. Einnahmen haben, bis ich baldmoeglichst wieder in ein Arbeitsverhaeltnis eintrete.

Swantje B.
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Beitrag von Swantje B. » 20.08.2013, 15:13

Hallo RicaM,

die Beiträge in einer freiwilligen Versicherung und in der Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V werden identisch berechnet. Der Leistungsanspruch ist auch identisch.

Gruß
Swantje

RicaM
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Beitrag von RicaM » 20.08.2013, 16:09

Hallo Swantje B.

ok, das ist schon mal gut zu wissen, vielen Dank!

RicaM
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Beitrag von RicaM » 21.08.2013, 15:33

Also vielleicht kann mir ja jemand doch mal das mit den 5 Jahren erklaeren, denn anscheinend interpretiere ICH ja falsch:
"Versicherte beitreten, die aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten 5 Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate gesetzlich versichert waren".

Ich bin vor 5,5 Jahren aus der KK ausgeschieden, UND habe vorher 15 Jahre durchgehend eingezahlt, bis zu meinem Wegzug. Laut Aussage meiner KK falle ich wegen aber raus, weil die 5 Jahre ueberschritten sind im Ausland (um 6 Monate)?

Ich lese das ja anders...deshalb bitte ein Experte vor. Danke.

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