Auslandsstudium- Wohnsitz abmelden- um keine KV zu zahlen
Moderator: Czauderna
Auslandsstudium- Wohnsitz abmelden- um keine KV zu zahlen
Hallo, Meine Frage ist ob man seinen Wohnsitz in Deutschland abmelden muss wenn man im Ausland studiert und wohnt (volles Studium) um nicht weiterhin Krankenversicherung zahlen zu muessen? gestern habe ich mit meiner KV (TK) telefoniert und die erklärten mir ich muesste die Beiträge bezahlen für die Monate in denen ich nicht mehr Familienversichert war (ich bin im Feb 25 geworden) obwohl ich im Ausland studiert habe und bis Juli nicht in Deutschland war bezahlen. ich war in England sowohl gesetzlich als auch privat versichert. Sie meinten um die beiträge nicht zahlen zu muessen hätte ich meine Wohnsitz in Deutschland ganz abmelden muessen. Stimmt das?
Vielen Dank im Vorraus
Vielen Dank im Vorraus
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Moin,
das ergibt sich aus dem § 5 Abs. 1 Nr 13 SGB V.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.
Danach möchte die Kasse doch die Versicherung für dich durchführen. Wenn Du einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall (Nachweis des NHS) hast entfällt die Versicherungspflicht.
Es sei denn Du warst auch hier als Studentin eingeschrieben
das ergibt sich aus dem § 5 Abs. 1 Nr 13 SGB V.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.
Danach möchte die Kasse doch die Versicherung für dich durchführen. Wenn Du einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall (Nachweis des NHS) hast entfällt die Versicherungspflicht.
Es sei denn Du warst auch hier als Studentin eingeschrieben
ne ne Broemmel,
das ist so nicht ganz richtig.
Seit der Verordnung (ich glaub 883/04)
jedenfalls seit 01.05.2010 unterliegen auch
Studenten, die in Deutschland gemeldet sind
und im EU-Ausland studieren
der deutschen Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten.
Möglicherweise geht es hierum (und nicht um die 5,1,13er Geschichte).
Bei dieser stutentischen Versicherung (oh Gott, dass müsste ich auch nachlesen, habe aber keine Zeit) ist es wohl so (ohne Gewähr),
dass diese nur dann durchzuführen ist, wenn die deutsche Anschrift die "Heimat" des Studenten ist.
Ausschlussgrund für eine studentische Versicherung in Deutschland wäre dann ein ausländischer GESETZLICHER KV Schutz (Nachweis über E 104).
Bei einem PKV-Schutz hätte schon eine Befreiung stattfinden müssen.
Antrag innerhalb 3 Monaten nach dem eigentlichen Beginn der Vers-Pflicht
Hinweis für den Fragesteller:
ich kann verstehen, wenn Du meine Zeilen hier nicht vestehst. Sache ist echt kompliziert. Evt. kann es jemand anders besser erklären. Die Profis dürften mich verstanden haben.
Lieber
das ist so nicht ganz richtig.
Seit der Verordnung (ich glaub 883/04)
jedenfalls seit 01.05.2010 unterliegen auch
Studenten, die in Deutschland gemeldet sind
und im EU-Ausland studieren
der deutschen Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten.
Möglicherweise geht es hierum (und nicht um die 5,1,13er Geschichte).
Bei dieser stutentischen Versicherung (oh Gott, dass müsste ich auch nachlesen, habe aber keine Zeit) ist es wohl so (ohne Gewähr),
dass diese nur dann durchzuführen ist, wenn die deutsche Anschrift die "Heimat" des Studenten ist.
Ausschlussgrund für eine studentische Versicherung in Deutschland wäre dann ein ausländischer GESETZLICHER KV Schutz (Nachweis über E 104).
Bei einem PKV-Schutz hätte schon eine Befreiung stattfinden müssen.
Antrag innerhalb 3 Monaten nach dem eigentlichen Beginn der Vers-Pflicht
Hinweis für den Fragesteller:
ich kann verstehen, wenn Du meine Zeilen hier nicht vestehst. Sache ist echt kompliziert. Evt. kann es jemand anders besser erklären. Die Profis dürften mich verstanden haben.
Lieber
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- Registriert: 13.08.2008, 14:12
Wir nutzen die EWG-Verordnung dann, wenn jemand sich während eines EU-Auslandsstudiums in D weiter versichern möchte. Früher mussten wir dann den freiwilligen Beitrag erheben, jetzt können wir den KVdS-Beitrag anbieten. Aber auf die Idee, die Verordnung so hinzudrehen, dass sich jemand in D versichern MUSS, bin ich bisher noch nicht gekommen.
Ich bin der Ansicht, dass bei einer Absicherung über den NHS (privat ist wahrscheinlich nur eine Zusatzversicherung) keine Versicherungspflicht in D eintritt, egal, ob derjenige zusätzlich an einer deutschen Uni immatrikuliert ist oder nicht.
Ich bin der Ansicht, dass bei einer Absicherung über den NHS (privat ist wahrscheinlich nur eine Zusatzversicherung) keine Versicherungspflicht in D eintritt, egal, ob derjenige zusätzlich an einer deutschen Uni immatrikuliert ist oder nicht.
Besteht Anspruch aufgrund des zwischenstaatlichen Rechts, tritt keine KVdS ein. Auch dann nicht, wenn derjenige als Deutscher in Deutschland wohnt und an einer deutschen Uni immatrikuliert ist. Das haben wir bei uns im Dreiländereck regelmäßig bei Studenten, deren Eltern als Grenzgänger im benachbarten Ausland arbeiten und dort versichert sind.§ 5 Abs. Nr. 9 SGB V:
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, ....