Hallo zusammen,
mein Sohn ist 10.1989 geboren, hat letzten Monat seine Ausbildung(Technikerschule) abgeschlossen und ist z. Zt. arbeitssuchend gemeldet. Vorher hat er ein Studium abgebrochen und war noch nie selbst in einer KV versichert.
Ich bin Pensionär und mein Sohn war bis jetzt bei mir in der PBeaKK (Typ B) mitversichert. Mit dem Wegfall des Kindergeldanspruchs endet laut Aussage der PBeaKK auch sein Krankenversicherungsschutz.
Meine Frau ist in der TK versichert. Die TK lehnt die Aufnahme meines Sohnes in die Familienversicherung meiner Frau ab. (Begründung: Er ist zu alt.)
Wie kann sich mein Sohn krankenversichern, obwohl er über kein eigenes Einkommen/Vermögen verfügt?
javascript:emoticon(':roll:')
Danke für eure Mühe
Nach Ausbildungsabschluss keine KV?
Moderator: Czauderna
Re: Nach Ausbildungsabschluss keine KV?
FraJo hat geschrieben:Hallo zusammen,
mein Sohn ist 10.1989 geboren, hat letzten Monat seine Ausbildung(Technikerschule) abgeschlossen und ist z. Zt. arbeitssuchend gemeldet. Vorher hat er ein Studium abgebrochen und war noch nie selbst in einer KV versichert.
Ich bin Pensionär und mein Sohn war bis jetzt bei mir in der PBeaKK (Typ B) mitversichert. Mit dem Wegfall des Kindergeldanspruchs endet laut Aussage der PBeaKK auch sein Krankenversicherungsschutz.
Meine Frau ist in der TK versichert. Die TK lehnt die Aufnahme meines Sohnes in die Familienversicherung meiner Frau ab. (Begründung: Er ist zu alt.)
Wie kann sich mein Sohn krankenversichern, obwohl er über kein eigenes Einkommen/Vermögen verfügt?
javascript:emoticon(':roll:')
Danke für eure Mühe
Hallo,
der berühmte Sonderfall - meines Wissens nach besteht für den Sohnemann das Recht auf eine eigene Mitgliedschaft in der GKV -
da würde ich die Kasse nochmals explizit danach fragen.
Gruss
Czauderna
Ich habe mal kurz die Suche bemüht, da es das Thema PBeaKK -> GKV kürzlich schonmal gab:
http://www.krankenkassenforum.de/1-vt63 ... sc&start=0
Vielleicht helfen einige der dort gesammelten Infos.
http://www.krankenkassenforum.de/1-vt63 ... sc&start=0
Vielleicht helfen einige der dort gesammelten Infos.
Nun ja, dies hatte wir doch auch noch kürzlich in einem anderen Thread ausführlich und kontrovers diskutiert.
Er ist dem Grunde nach gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13b SGB V in der GKV versicherungspflichtig.
Guckst Du hier:
http://www.krankenkassenforum.de/nach-s ... t7238.html
Er ist dem Grunde nach gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13b SGB V in der GKV versicherungspflichtig.
Guckst Du hier:
http://www.krankenkassenforum.de/nach-s ... t7238.html