Ausgangssituation: ein Mitglied einer KK geht vor Gericht wegen einer bestimmten Sache und klagt gegen seine KK. Das Mitglied bekommt vor Gericht recht. Die KK akzeptiert dieses Urteil und geht nicht in die Berufung.
Meine Frage ist, hat nun ein anderes Mitglied dieser KK auch einen Anspruch in einer gleichen Sache genau so behandelt zu werden wie das Mitglied, das die gleiche Sache vor Gericht erstritten hat.
Muß die KK ihre Mitglieder also gleich behandeln, oder darf sie Leistungen Mitgliedern gewähren, die sie aber anderen Mitgliedern trotz gleicher Voraussetzungen nicht gewährt.
Gilt der Art. 3 des GG auch für die Mitglieder der Krankenkassen hinsichtlich der Leistungsansprüche?
besteht Anspruch auf Gleichbehandlung
Moderator: Czauderna
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Urteile gelten immer nur für den betroffenen Einzelfall. Ob der Sachverhalt des anderen Mitglieds wirklich in allen Einzelheiten genauso gelagert ist, wie der des klagenden Mitglieds, dürfte für Außenstehende auch kaum zu ermitteln sein. Aus "Gleichbehandlung" lässt sich da nichts herleiten.
Da muss im Zweifel erstmal jeder selbst vor Gericht sein Recht suchen. Wobei: Wenn es wirklich der komplett gleiche Sachverhalt ist, würde ich mir als Kasse überlegen, ob ich damit nochmal vor Gericht ginge, wenn ich schon einmal verloren habe.
Allerdings kann vor einem anderen Gericht auch ein anderes Ergebnis herauskommen.
Merke: Vom Gericht bekommt man kein Recht, sondern ein Urteil.
Da muss im Zweifel erstmal jeder selbst vor Gericht sein Recht suchen. Wobei: Wenn es wirklich der komplett gleiche Sachverhalt ist, würde ich mir als Kasse überlegen, ob ich damit nochmal vor Gericht ginge, wenn ich schon einmal verloren habe.
Allerdings kann vor einem anderen Gericht auch ein anderes Ergebnis herauskommen.
Merke: Vom Gericht bekommt man kein Recht, sondern ein Urteil.