Nachversicherung beim Umzug ins Ausland

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

mistermarc
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Nachversicherung beim Umzug ins Ausland

Beitrag von mistermarc » 28.07.2013, 13:02

Hallo!

Vor einem guten Jahr bin ich mit meiner Familie von England nach Deutschland gezogen und war dort gesetzlich krankenversichert.

Vor zwei Monaten allerdings mussten wir aus familären Gründen zurück nach England.

Zum 15.04.2013 habe ich fristgerecht gekündigt um dann noch ca. 2-3 Wochen den Umzug zu organisieren. Ich habe mich NICHT! arbeitslos gemeldet da ich ja dem Arbeitsmarkt sowieso nicht zur Verfügung stehe.

Bei der Krankenkasse (IKK) hatte ich angerufen und gefragt ob ich mich für diese Zeit privat weiterversicheren müsste und mir wurde gesagt das ich eine 4-wöchige "Schonfrist" habe.

Wie das Schicksal es so wollte wurde mein jüngster Sohn in diesem Zeitraum krank und musste im Krankenhaus behandelt werden. Das war vom 02.-03 Mai 2013.

Jetzt schickt mir das Krankenhaus eine Rechnung von ca. €700.00.

Muss ich diesen Betrag zahlen?


Vielen Dank für Eure Hilfe.

Marc

CiceroOWL
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Seit wann in England

Beitrag von CiceroOWL » 28.07.2013, 13:08

Also grundsätzlich ist es so das tatsächlich ein nachgehender Leistungsanspruch nach § 19 SGB V von einem Monat besteht. Wie warst du denn hier versichert als Pflichtmitglied oder als freiwilliges Mitglied. Wann endete deine Mitgliedschaft hier in Deutschland?

mistermarc
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Beitrag von mistermarc » 28.07.2013, 13:12

Vielen Dank für die prompte Antwort!

Ich war hier gesetzlich krankenversichert.

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 28.07.2013, 13:13

ist mir klar nur wie, als Arbeitnehmer, Rentner? Und wann endete das Beschäftigungsverhältnis etc. und seit wan seit Ihr in England?
Zuletzt geändert von CiceroOWL am 28.07.2013, 13:14, insgesamt 1-mal geändert.

mistermarc
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Beitrag von mistermarc » 28.07.2013, 13:13

Wiegesagt habe ich zum 14.04.2013 fristgerecht gekündigt. Ich vermute das mit dieser Kündigung an diesem Tage auch meine Krankenversicherung endet.

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 28.07.2013, 13:13

Die Frage ist, ob du pflicht- oder freiwillig versichert warst. Also als Angestellter mit einem Jahreseinkommen über oder unter 52200,-- €.

mistermarc
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Beitrag von mistermarc » 28.07.2013, 13:14

Definitive unter diesem Betrag!

mistermarc
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Beitrag von mistermarc » 28.07.2013, 13:14

Und Angestellt!

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 28.07.2013, 13:15

wie nu wann endete denn hier dein Beschäftigungsverhältnis? Wenn dein Beschäftigungsverhältnis hier sagen wir zum 30.04.2013 geendet hat, denn endet deine Versicherugnspflicht als arbeitnehmer zum 30.04.2013, du hast am 16.04.2013 gekündigt, ende der mitgleidschaft hier ist der 30.06.2013, Nachgehender Leistugnsanspruch besteht für einen Monat, vergl. § 19 SGB V. Da aber ab dem 01.06.2013 kein anders Beschäftigungsverhältnis und keine Versicherung in Deutschland vorliegt gibt es keine nachgehenden Leistungsanspruch, grundsätzlich.

Beispiel Ende MG hier 30.04.2013 Neue Beschäftigung erst am 15.05.2013, eine andere Absciherungist nicht Möglich, daher ein nachgehender Leistungsanspruch bis zum 15.05.2013
Zuletzt geändert von CiceroOWL am 28.07.2013, 13:21, insgesamt 2-mal geändert.

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 28.07.2013, 13:20

mistermarc hat geschrieben:Definitive unter diesem Betrag!
Dann hast du den nachgehenden Anspruch. Ich würde die Rechnung an die IKK schicken mit dem Hinweis, dass du in dieser Zeit nicht berufstätig warst und dass sie bitte mit dem Krankenhaus abrechnen sollen. Heutzutage läuft die Kostenübernahme von Krankenhausleistungen meist maschinell, ich könnte mir also vorstellen, dass die IKK automatisch gemeldet hat, dass du kein Mitglied mehr bist, ohne dass sich jemand deinen Einzelfall angeschaut hat.

§ 19 Abs. 2 SGB V:

Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Eine Versicherung nach § 10 hat Vorrang vor dem Leistungsanspruch nach Satz 1.

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Beitrag von CiceroOWL » 28.07.2013, 13:22

GerneKrankenVersichert hat geschrieben:
mistermarc hat geschrieben:Definitive unter diesem Betrag!
Dann hast du den nachgehenden Anspruch. Ich würde die Rechnung an die IKK schicken mit dem Hinweis, dass du in dieser Zeit nicht berufstätig warst und dass sie bitte mit dem Krankenhaus abrechnen sollen. Heutzutage läuft die Kostenübernahme von Krankenhausleistungen meist maschinell, ich könnte mir also vorstellen, dass die IKK automatisch gemeldet hat, dass du kein Mitglied mehr bist, ohne dass sich jemand deinen Einzelfall angeschaut hat.

§ 19 Abs. 2 SGB V:

Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Eine Versicherung nach § 10 hat Vorrang vor dem Leistungsanspruch nach Satz 1.
sicher? Denn müßte auch erstmal der a1 des NHS mitgesandt werden , das seit dem01.06.2013 KV Schutz in England besteht > § 30 SGB I

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 28.07.2013, 13:24

CiceroOWL hat geschrieben:wie nu wann endete denn hier dein Beschäftigungsverhältnis?
Schrieb er doch. Zum 15.04.13.
CiceroOWL hat geschrieben: Da aber ab dem 01.06.2013 kein anders Beschäftigungsverhältnis und keine Versicherung in Deutschland vorliegt gibt es keine nachgehenden Leistungsanspruch, grundsätzlich.
Welche Regelung soll das denn sein? Ich gehe davon aus, dass die Absicherung durch den Umzug nach GB über den NHS stattfindet. Ist aber auch egal, mit dem Wegzug aus Deutschland muss kein anderweitiger Versicherungsschutz nachgewiesen werden.
Zuletzt geändert von GerneKrankenVersichert am 28.07.2013, 13:26, insgesamt 1-mal geändert.

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Beitrag von CiceroOWL » 28.07.2013, 13:25

Das sehe ich erstmal anders. er hat zum 15.04.13 frisgerecht gkündigt, heißt denn aber nicht das das BV hier endete zum 15.04.2013. Heißt dennnur Nachweis NHS mit der rechnug an die zuständige Kasse.
Zuletzt geändert von CiceroOWL am 28.07.2013, 13:27, insgesamt 1-mal geändert.

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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 28.07.2013, 13:27

CiceroOWL hat geschrieben:Das sehe ich erstmal anders.
Mit welcher Begründung?

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Beitrag von CiceroOWL » 28.07.2013, 13:29

GerneKrankenVersichert hat geschrieben:
CiceroOWL hat geschrieben:Das sehe ich erstmal anders.
Mit welcher Begründung?
Ende MG Nachweis KV Schutz in England + Abmeldebescheinung durch das Einwohnermeldeamt = NLA nach § 19 SGB V that it.

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