gesetzliche kv - aber wie - hilfe...
Moderator: Czauderna
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gesetzliche kv - aber wie - hilfe...
hallo, meine frage ist folgende: meine lg war bislang selbständig mit algII. sie ist seit 9 jahren aufgrund der event. rückforderungsansprüche nicht mehr in die kv eingetreten. sie hatte 2004 gekündigt, da sie die beiträge nicht mehr zahlen konnte. nun hat sie die möglichkeit einer festanstellung.
sie ist 57 jahre alt. was kann sie nun tun, um wieder krankenversichert zu sein, evt. auch privat. vielen dank für antworten. felix merk
sie ist 57 jahre alt. was kann sie nun tun, um wieder krankenversichert zu sein, evt. auch privat. vielen dank für antworten. felix merk
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Was für Leistungen ... Wenn Sie nämlich Regeleistugnen nach § 19,20 SGB II erhält hätte geprüft werden müssen ob eine Verrsicherugnspflicht vorliegt, denn hätte man darüber wieder in die GKV gekonnt. Ergo...
§ 5 Abs.2a. SGB V
P
Das 55 Lebensjahr wurde denn also im Jahr 2010 nicht vollendet.
§ 5 Abs.2a. SGB V
P
Aufgrund der beendeten Mitgliedschaft in der GKV hätte sie denn der GKV zugeordnet werden müssen.ersonen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch beziehen, soweit sie nicht familienversichert sind, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
Das 55 Lebensjahr wurde denn also im Jahr 2010 nicht vollendet.
Zuletzt geändert von CiceroOWL am 19.07.2013, 14:11, insgesamt 2-mal geändert.
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hm, das ist nicht geprüft worden, war ich aber auch recht, denn sie hätte nachzahlungen jenseits von gut und böse gehabt. also wäre das jetzt trotzdem eine möglichkeit, zurück in die gvk zu kommen? alles ist so verworren. ich dachte, anhand des neuen gesetzes wäre das nun kein problem mehr für sie. nun gut. danke nochmal. felix
Sie hat zwar das 55 Lebensjahr vollendet.....
Heißt also deine Lebensabschnittsgefährtin wäre grundsätzlich ab diesem Datum der GKV zu zuordnen udn aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld II sind die Beiträge ab dem 01.04.2007 ( eh verjährt )zu erlassen.
Deine Lebensabschnitsgefährtin wäre denn auch voll umfänglich wieder in der GKV.
Aber man müßte wissen was für Leistungen bezogen wurden, werden.
Meiner Meinung nach.Aber vieleicht weiss hier noch jemand einen besseren Rat.
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler- ... -AlgII.pdfAuf Personen, die taggenau vor Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld II tatsächlich weder gesetzlich noch privat versichert waren, zuletzt jedoch der GKV angehörten, treffen dieVoraussetzungen des
§ 5 Abs. 5a zweite Alternative SGB Vungeachtet der Personenkreiszugehörigkeitvon vornherein nicht zu, wenn die Voraussetzungen für eine Versicherung
spflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V vorlagen, die Versicherungspflicht
tatsächlich jedoch,z.B. wegen mangelnder Mitwirkung der betroffenen Person, nicht festgestellt worden ist.
Diese Personen sind im Sinne einer konsequenten Systemabgrenzung
für die Zeit des Arbeitslosengeld IIBezuges(weiterhin) der GKV zuzuordnen. Dies giltin diesem Fallauchann, wenn eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nach § 5 Abs. 8a Satez 4SGB V nur wegen ...
Heißt also deine Lebensabschnittsgefährtin wäre grundsätzlich ab diesem Datum der GKV zu zuordnen udn aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld II sind die Beiträge ab dem 01.04.2007 ( eh verjährt )zu erlassen.
Deine Lebensabschnitsgefährtin wäre denn auch voll umfänglich wieder in der GKV.
Aber man müßte wissen was für Leistungen bezogen wurden, werden.
Meiner Meinung nach.Aber vieleicht weiss hier noch jemand einen besseren Rat.
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Das gibt denn doch wieder Problemefelix merk hat geschrieben:erstmal vielen dank. leistungen weiß ich jetzt nicht so genau, mietzuschuß und lebensunterhaltskosten. sie wird ab 1.9. wieder angestellt sein.
§ 6 3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig sind.
§5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist.
Ich würde ganz drigend empfehlen dieses Problem zu lösen
Also ich denke es wird da Probleme geben weil es nicht so ganz klar ist ob Sie denn Leistugnen nach dem sGB II erhält die zur versicherungspflicht führen.
Weiter denke ich das die Kasse meutern wird wenn am 01.09.2013 eine SV pflichtige Beschätigung aufgenommen wird und das 55 Lebensjahr bereits vollendet wurde.
Daher sollte meiner Meinung nach die SV Pflicht als ALG II Empfängerin geprüft wrden, zeitgleich ein Antrag nach § 5 Abs. 1 13 SGB V gestellt werden, damit die Komplikationen mit Beschäftigungsaufnahme nicht auftreten, das Ganze sollte bitte vor dem 01.09.2013 erfolgen.
Meiner Ansciht nach.
Weiter denke ich das die Kasse meutern wird wenn am 01.09.2013 eine SV pflichtige Beschätigung aufgenommen wird und das 55 Lebensjahr bereits vollendet wurde.
Daher sollte meiner Meinung nach die SV Pflicht als ALG II Empfängerin geprüft wrden, zeitgleich ein Antrag nach § 5 Abs. 1 13 SGB V gestellt werden, damit die Komplikationen mit Beschäftigungsaufnahme nicht auftreten, das Ganze sollte bitte vor dem 01.09.2013 erfolgen.
Meiner Ansciht nach.