Krankenersicherungskarte im Ausland

Welche Leistungen werden von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt?

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hermannX50
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Krankenersicherungskarte im Ausland

Beitrag von hermannX50 » 03.06.2013, 17:54

Gilt eigentlich die "normale" Versichertenkarte auch in Österreich und Italien, oder benötige ich dort eine zusätzliche Karte, wenn ich einen Arzt aufsuchen muss?

roemer70
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Beitrag von roemer70 » 03.06.2013, 23:44

Wenn Du schon die neue Karte mit Foto (eGK) hast, grds. ja.
Dort befindet sich auf der Rückseite die blaue EHIC (European Health Insurance Card) - auch auf einigen älteren Karten.

Aber Achtung: Es kann Einschränkungen bezüglich Arztwahl, Zuzahlungen etc. geben - das hängt vom Urlaubsland ab.

KKA
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Beitrag von KKA » 04.06.2013, 08:13

Hallo Roemer, eine Zusatzfrage von mir: Gilt die Karte auch für die Türkei? Könnte mir vorstellen, dass es ein entsprechendes Abkommen zwischen D und TR gibt.

Gruss
KKA

roemer70
Beiträge: 1445
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Beitrag von roemer70 » 04.06.2013, 08:36

Hallo KKA,

in der Türkei hilft die EHIC nicht weiter, dort benötigt man das Formular T/A 11.

Gruß
roemer70

broemmel
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Beitrag von broemmel » 04.06.2013, 09:42

Grundsätzlich gilt die Karte auch in Italien und in Österreich. Soweit zur Theorie :)

In der Praxis wird die Karte oftmals nicht angenommen und die Leistung wird nur gegen Privatrechnung erbracht. In dem Fall erhält man die Sätze erstattet die in der BRD angefallen wären (Bei hohen Rechnungen wird angefragt wie hoch die Erstattungssätze im jeweiligen Land wären und dieser Satz wird erstattet.

Für genehmigungspflichtige Leistungen wie z. B. Zahnersatz gilt etwas anderes.

Da bei Privatrechnung im allgemeinen ein Eigenanteil verbleibt und auch ein eventueller Rücktransport nicht erstattet wird empfehle ich immer eine Auslandszusatzversicherung. Die deckt die Mehrkosten und einen Rücktransport ab. Im allgemeinen sind diese Versicherungen für einen überschaubaren Betrag von nicht einmal 10 € jährlich zu erhalten (je nach Alter des Versicherten). Bei vielen ist diese Versicherung schon im ADAC enthalten.

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Seaman11
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Beitrag von Seaman11 » 28.06.2013, 14:54

Theorie und Praxis unterscheiden sich leider sehr oft. Ich würde eine zusätzliche Auslandversicherung abschließen. Sie kostet in der Regel nur wenige Euro und kann tausende einsparen, wenn es zu einem schweren Unfall kommen sollte.

röschen
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Beitrag von röschen » 28.06.2013, 18:24

Seaman11 hat geschrieben: Sie kostet in der Regel nur wenige Euro und kann tausende einsparen, wenn es zu einem schweren Unfall kommen sollte.
Vor allem zahlt die GKV keinen Rücktransport, wenn man länger in KH liegen würde, eine gute Reiseversicherung schon. Aber geplante Behandlungen im Ausland zahlt keine. Wenn überhaupt, dann die GKV, aber nur mit vorheriger Genehmigung.

derKVProfi

Beitrag von derKVProfi » 28.06.2013, 19:04

röschen hat geschrieben:Vor allem zahlt die GKV keinen Rücktransport, wenn man länger in KH liegen würde, eine gute Reiseversicherung schon. Aber geplante Behandlungen im Ausland zahlt keine. Wenn überhaupt, dann die GKV, aber nur mit vorheriger Genehmigung.
Zei Hinweise seien gestattet!

1. Eine Auslandsreise-Krankenversicherung zahlt i.d.R. grundsätzlich den medizinisch notwendigen Rücktransport. Ggf. auch Kosten für Bestattung im Ausland oder Überführung im Todesfall.

Besser ist es, wenn auch der medizinisch sinnvolle Rücktransport versichert ist, wobei es sehr genau auf die Formulierung ankommt.

Bei Familien ist auch der Rücktranspoort der Familienangehörigen, die nicht erkrankt sind, wichtig.

Und es reicht eine mehrkosten Regelung, wobei es natürlich komfortabler ist, wenn dort das Wort Mehrkosten nicht vorkommt!

2. eine deutsche PKV leistet (mir ist nur eine einzige Ausnahme bekannt: Tarif KB APKV/Allianz/Vereinte) grundsätzlich für medizinisch notwendige Heilbehandlung in Europa (nicht EU oder EWR, sondern Europa). Das schließt geplante Behandlungen ein-. Wichtig ist, dass man auf die Regelung der Kosten achtet, da die GOÄ/GOZ nur in Deutschland leistet, und dass das Krankenhaus die Vorgaben des § 4.4 MBKK (Musdtrbedingungen Krankheitskosten PKV Verband 200)) erfüllt und nicht § 4.5. MBKK widerspricht! Vorsicht auch bei Tarifen mit der Bezeichnung BSS, BSSN bzw. Produkten die speziell für das Beitrittsgebiet konzipiert sind. Hier sind 20% Selbstbehalt möglich!

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