Krankengeld vom übergangsgeld
Moderator: Czauderna
-
- Beiträge: 18
- Registriert: 18.01.2013, 14:55
Krankengeld vom übergangsgeld
hallo,
vielleicht kann mir hier jemand weiterhelfen?
ich habe bis jetzt übergangsgeld (TAL) der drv erhalten. nun bin ich länger krank und bekomme krankengeld.
das wurde wie folgt berechnez:
80% vom ügg der drv( 67,45€)= regelentgeld 53.96€
70% vom regelentgeld= 37,77 € brutto, davon dann das netto 33,24 €
grundlage der beiträge= 43,17 €
kann das richtig sein?
wieso wird das regelentgeld (67,45 €) erst einmal um 20% gekürzt?
vielleicht kann mir hier jemand weiterhelfen?
ich habe bis jetzt übergangsgeld (TAL) der drv erhalten. nun bin ich länger krank und bekomme krankengeld.
das wurde wie folgt berechnez:
80% vom ügg der drv( 67,45€)= regelentgeld 53.96€
70% vom regelentgeld= 37,77 € brutto, davon dann das netto 33,24 €
grundlage der beiträge= 43,17 €
kann das richtig sein?
wieso wird das regelentgeld (67,45 €) erst einmal um 20% gekürzt?
-
- Beiträge: 3599
- Registriert: 13.08.2008, 14:12
Vom Übergangsgeld sind nur 80 % beitragspflichtig, d. h., der Träger der Maßnahme zahlt nicht vom vollen Satz Beiträge, sondern nur von 80 %. Und diese 80 % sind dann das Regelentgelt (im Gegensatz zu 100 % beim Gehalt, da von dort von 100 % Beiträge gezahlt werden), vom dem das (niedrigere) Krankengeld berechnet wird.
-
- Beiträge: 18
- Registriert: 18.01.2013, 14:55
-
- Beiträge: 3599
- Registriert: 13.08.2008, 14:12
das ist so nicht korrekt
als Regelentgelt zur Berechnung des Krankengeldanspruchs gelten 80% der Berechnungsgrundlage des Übergangsgeldes (BSG-Urteil vom 05.05.2009 - B 1 KR 16/08 R)
Die Berechnungsgrundlage des Übergangsgeldes ergibt sich aus den §§ 47 und 48 SGB IX. Danach wird die Berechnungsgrundlage des Übergangsgeldes grundsätzlich aus dem im letzten vor Beginn der Leistung zur Teilhabe abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum erzielten Arbeitsentgelt ermittelt (§ 47 SGB IX). Alternativ wird die Berechnungsgrundlage des Übergangsgeldes aus 65% des tariflichen oder ortsüblichen Arbeitsentgelts ermittelt, wenn unmittelbar vor Beginn der Leistung zur Teilhabe kein Arbeitsentgelt erzielt wurde oder die Berechnung nach § 47 SGB IX zu einem geringeren Betrag führen würde (§ 48 SGB IX).
die Kasse muss sich also vom Rententräger die Berechnungsunterlagen des Übergangsgeldes zukommen lassen, wenn sie nur anhand der ÜG-Höhe berechnet haben haben sie dir deutlich zu wenig berechnet
das Übergangsgeld ist bereits eine reduzierte Entgeltersatzleistung, da würde man ja doppelt bestraft werden, das ist auch der Grund warum z. B. bei Arbeitslosen das KRG in Höhe des ALG gezahlt wird
als Regelentgelt zur Berechnung des Krankengeldanspruchs gelten 80% der Berechnungsgrundlage des Übergangsgeldes (BSG-Urteil vom 05.05.2009 - B 1 KR 16/08 R)
Die Berechnungsgrundlage des Übergangsgeldes ergibt sich aus den §§ 47 und 48 SGB IX. Danach wird die Berechnungsgrundlage des Übergangsgeldes grundsätzlich aus dem im letzten vor Beginn der Leistung zur Teilhabe abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum erzielten Arbeitsentgelt ermittelt (§ 47 SGB IX). Alternativ wird die Berechnungsgrundlage des Übergangsgeldes aus 65% des tariflichen oder ortsüblichen Arbeitsentgelts ermittelt, wenn unmittelbar vor Beginn der Leistung zur Teilhabe kein Arbeitsentgelt erzielt wurde oder die Berechnung nach § 47 SGB IX zu einem geringeren Betrag führen würde (§ 48 SGB IX).
die Kasse muss sich also vom Rententräger die Berechnungsunterlagen des Übergangsgeldes zukommen lassen, wenn sie nur anhand der ÜG-Höhe berechnet haben haben sie dir deutlich zu wenig berechnet
das Übergangsgeld ist bereits eine reduzierte Entgeltersatzleistung, da würde man ja doppelt bestraft werden, das ist auch der Grund warum z. B. bei Arbeitslosen das KRG in Höhe des ALG gezahlt wird
-
- Beiträge: 3599
- Registriert: 13.08.2008, 14:12