Hallo hab nochmal ne Frage an die Experten hier.
Folgender Sachverhalt:
Mitte 02/11 - Anfang 03/11 AU physische Ursache (Lohnfortzahlung LF)
Anfang 03/11 - Mitte 03/11 AU physische Ursache + psychische Ursache (LF)
eine Woche arbeitsfähig (Lohn)
Anfang 04/11 - 01/12 AU physische rsache ( 6 Wochen LV ab Mitte 05/11 KG)
02/12 Rehamaßnahme (Übergangsgeld)
03/12 - Mitte 05/12 (Wiedereingliederung Übergangsgeld)
Mitte 05/12 - 04/13 arbeitsfähig
04/13 - jetzt AU wegen selber psychischer Ursache wie ab 03/11
Ist es dann richtig das der Dreijahreszeitraum ab Mitte 02/11 läuft oder müsste er nicht erst Anfang 03/11 beginnen, da dies der Zeitpunkt der Diagnose der psychischen Erkrankung war, an der ich immer noch leide?
Ist es richtig das die Zeit in der ich Arbeitsentgeld bezogen habe, weil ich faktisch gearbeitet habe, dem Dreijahreszeitraum hinzugerechnet wird, da das Krankengeld dort ruht?
So argumentiert meine KK.
Finde ich komisch.
Dauer des Krankengeldbezugs
Moderator: Czauderna
wenn ich die Aufstellung richtig verstehe, bestand zw. den ersten beiden Zeiträumen keine Arbeitsfähigkeit, wenn das stimmt, dann gilt:
Krankheit B (Psyche) ist zu Krankheit A hinzugetreten, wenn für den Hinzutritt (Krankheit B) noch keine Blockfrist (= 3-Jahres-Zeitraum) gebildet wurde, also sie das erste Mal AU auslöst, gilt als Blockfristbeginn der Beginn derjenigen AU, zu der Krankheit B hinzugetreten ist, hier also AU-Beginn Krankheit A Mitte 02/11 --> somit wäre es richtig, dass die Blockfrist für die Psyche Mitte 02/11 beginnt
ABER: das bedeutet nicht zwangsläufig, dass alle AU-Zeiten angerechnet werden dürfen so wie du es beschrieben hast
die AU-Zeit Mitte 02/11-Mitte 03/11 ist bei einer neuen AU nur wegen Psyche komplett anrechenbar, aber die AU-Zeit 04/11-05/12 nicht, WENN tatsächlich nicht auch AU wegen Psyche da bestand
im Übrigen werden Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht (Ruhenstatbestände siehe § 49 SGB V) auf die Höchstanspruchsdauer von 78 Wochen gemäß § 48 SGB V angerechnet
ohne ganz genauen Einblick in deine AU-Daten kann man das hier nicht genauer beurteilen
Krankheit B (Psyche) ist zu Krankheit A hinzugetreten, wenn für den Hinzutritt (Krankheit B) noch keine Blockfrist (= 3-Jahres-Zeitraum) gebildet wurde, also sie das erste Mal AU auslöst, gilt als Blockfristbeginn der Beginn derjenigen AU, zu der Krankheit B hinzugetreten ist, hier also AU-Beginn Krankheit A Mitte 02/11 --> somit wäre es richtig, dass die Blockfrist für die Psyche Mitte 02/11 beginnt
ABER: das bedeutet nicht zwangsläufig, dass alle AU-Zeiten angerechnet werden dürfen so wie du es beschrieben hast
die AU-Zeit Mitte 02/11-Mitte 03/11 ist bei einer neuen AU nur wegen Psyche komplett anrechenbar, aber die AU-Zeit 04/11-05/12 nicht, WENN tatsächlich nicht auch AU wegen Psyche da bestand
im Übrigen werden Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht (Ruhenstatbestände siehe § 49 SGB V) auf die Höchstanspruchsdauer von 78 Wochen gemäß § 48 SGB V angerechnet
ohne ganz genauen Einblick in deine AU-Daten kann man das hier nicht genauer beurteilen
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- Registriert: 14.06.2011, 17:09
Danke für die Information.
Nach Rücksprache mit der KK sieht das so aus wie beschrieben.
Allerdings hat sich dadurch bei mir eine weitere Frage aufgetan.
Was passiert nach Ablauf des KG Mitte 07/13?
Mein Arbeitsverhältnis besteht weiter und ich hoffe nach einem Krankenhausaufenthalt in einer pschosomatischen Klinik im August/September wieder in TZ ca. 50 % arbeiten zu können.
Habe ich irgendeinen Anspruch z.B. auf Arbeitslosengeld?
Nach Rücksprache mit der KK sieht das so aus wie beschrieben.
Allerdings hat sich dadurch bei mir eine weitere Frage aufgetan.
Was passiert nach Ablauf des KG Mitte 07/13?
Mein Arbeitsverhältnis besteht weiter und ich hoffe nach einem Krankenhausaufenthalt in einer pschosomatischen Klinik im August/September wieder in TZ ca. 50 % arbeiten zu können.
Habe ich irgendeinen Anspruch z.B. auf Arbeitslosengeld?
lass dich mal bei deiner Arbeitsagentur beraten über einen Anspruch auf ALG I nach § 125 SGB III, am besten nimmst du den Bescheid deiner Kasse mit, kann sein dass dann ein amtsärztliches Gutachten in Auftrag gegeben wird um festzustellen, ob und inwieweit ein Leistungsvermögen besteht
wenn z.B. für mind. 6 Monate ein aufgehobenes Leistungsvermögen besteht, kann die Agentur dich auffordern, einen EM-Rentenantrag zu stellen (die gibt es ja auch als Zeitrente für 1-3 Jahre), bis zur erstmaligen Entscheidung des Rententrägers über diesen Rentenantrag würdest du dann ALG I beziehen
wenn z.B. für mind. 6 Monate ein aufgehobenes Leistungsvermögen besteht, kann die Agentur dich auffordern, einen EM-Rentenantrag zu stellen (die gibt es ja auch als Zeitrente für 1-3 Jahre), bis zur erstmaligen Entscheidung des Rententrägers über diesen Rentenantrag würdest du dann ALG I beziehen