Ü55 und §5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V
Moderator: Czauderna
Ü55 und §5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V
Kurzfassung und grobe Vereinfachung:
A) Nach knapp 11 Monaten Ende einer krankenverversicherungspflichtigen Beschäftigung .
B) In der Mitte der Beschäftigung Vollendung des 55sten Lebensjahres.
C) Für eine freiwillige Weiterversicherung reichen die Vorversicherungszeiten nicht.
D) Bei Aufnahme einer späteren Beschäftigung trotz des Ü55- Alters
Krankenversicherungspflicht möglich aufgrund der Vorbeschäftigung
E) Wie geht es nach Ende der aktuellen Beschäftigung (11 Monate) weiter:
Nur PKV oder greift eine Versicherung nach $5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5 ?
Danke
( Die Kurzversion habe ich erstellt, weil ich nicht jedem die bestehende Langversion zumuten möchte )
A) Nach knapp 11 Monaten Ende einer krankenverversicherungspflichtigen Beschäftigung .
B) In der Mitte der Beschäftigung Vollendung des 55sten Lebensjahres.
C) Für eine freiwillige Weiterversicherung reichen die Vorversicherungszeiten nicht.
D) Bei Aufnahme einer späteren Beschäftigung trotz des Ü55- Alters
Krankenversicherungspflicht möglich aufgrund der Vorbeschäftigung
E) Wie geht es nach Ende der aktuellen Beschäftigung (11 Monate) weiter:
Nur PKV oder greift eine Versicherung nach $5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5 ?
Danke
( Die Kurzversion habe ich erstellt, weil ich nicht jedem die bestehende Langversion zumuten möchte )
Das ist die rechtsgrundlage für die Rückkehr in die PKV!SGB V § 5 (9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.
Aber, wenn Anspruch auf ALG1 oder ALG2 besteht, dann wird die Mitgliedschaft fortgeführt!
Auch wenn ein neues versicherungspflichitges Beschäftigungsverhältnis aufgenommen wird!
Dann greift SGB V § 6.3a)
Also die Regelung, dass man über 55 nicht versicherungspflichtig werden kann, greift bei Ihnen in den nächsten Jahren ersteinmal NICHT!(3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig sind.
Vielen Dank Herr Müller,
wenn ich es richtig verstehe, gilt:
Die PKV muss ihre durch die "GKV-pflichtige" Beschäftigung unterbrochene Versicherung wieder aufleben lassen. DieVoraussetzungen hierfür sind (z.B.) :
A) Die beendete "GKV-pflichtige" Beschäftigung genügt nicht als Vorversicherungszeit zur freiwilligen Weiterführung in der GKV.
B) Der unterbrochene PKV-Vertrag bestand zum Zeitpunkt der Unterbrechung mindestens 5 Jahre
Persönlich hatte ich in diesem 5 Jahres- Zeitfenster einen Anbieterwechsel in der PKV.
Ich nehme an, dass damit der Letzt-PKV-Anbieter nicht mehr in der Pflicht ist.
Greift dann die Versicherung nach §5 Abs. 1 Nr. 13 ?
( Abgesehen von den mir eher fremden Soziahilfe-Konstrukten, die ich sicher nicht beanspruchen kann)
Danke
wenn ich es richtig verstehe, gilt:
Die PKV muss ihre durch die "GKV-pflichtige" Beschäftigung unterbrochene Versicherung wieder aufleben lassen. DieVoraussetzungen hierfür sind (z.B.) :
A) Die beendete "GKV-pflichtige" Beschäftigung genügt nicht als Vorversicherungszeit zur freiwilligen Weiterführung in der GKV.
B) Der unterbrochene PKV-Vertrag bestand zum Zeitpunkt der Unterbrechung mindestens 5 Jahre
Persönlich hatte ich in diesem 5 Jahres- Zeitfenster einen Anbieterwechsel in der PKV.
Ich nehme an, dass damit der Letzt-PKV-Anbieter nicht mehr in der Pflicht ist.
Greift dann die Versicherung nach §5 Abs. 1 Nr. 13 ?
( Abgesehen von den mir eher fremden Soziahilfe-Konstrukten, die ich sicher nicht beanspruchen kann)
Danke
Sie haben nach dem 50 Geburtstag Ihren PKV Versuicherer gewechselt - ich atme aus und sage NIX!Arnold hat geschrieben:Vielen Dank Herr Müller,
wenn ich es richtig verstehe, gilt:
Die PKV muss ihre durch die "GKV-pflichtige" Beschäftigung unterbrochene Versicherung wieder aufleben lassen. DieVoraussetzungen hierfür sind (z.B.) :
A) Die beendete "GKV-pflichtige" Beschäftigung genügt nicht als Vorversicherungszeit zur freiwilligen Weiterführung in der GKV.
B) Der unterbrochene PKV-Vertrag bestand zum Zeitpunkt der Unterbrechung mindestens 5 Jahre
Persönlich hatte ich in diesem 5 Jahres- Zeitfenster einen Anbieterwechsel in der PKV.
Ich nehme an, dass damit der Letzt-PKV-Anbieter nicht mehr in der Pflicht ist.
Greift dann die Versicherung nach §5 Abs. 1 Nr. 13 ?
( Abgesehen von den mir eher fremden Soziahilfe-Konstrukten, die ich sicher nicht beanspruchen kann)
Danke
Die Ihnen fremde Sozialhilfe Konstruktion wird Ihnen irgendwann noch helfen können!
Dann, wenn es keinen Anspruch (ALG1, ALG2, neue sv-pflichtige Beschäftigung) gibt, dann wird der Basistarif ihnen Hallo sagen! Versuchen Sie so schnell wie möglich, dass Sie den 12 Monatn ununterbrochen hinbekommen oder zumindest kurzfristig die 24/60 Regelung! Kann ja doch nicht so schwierig sein!
Leider muss ich Ihre Geduld noch einmal strapazieren.
Wie beschrieben, endet aktuell meine 11-monatige gkv-pflichtige Beschäftigung.
Nicht erwähnt hatte ich bisher, dass die Folgeproduktion in rund drei Monaten beginnt. Dort werde ich dann wieder gkv-pflichtig als Techniker mitwirken ( trotz Ü55, aufgrund der zurückliegenden GKV-Mitgliedschaft)
Was die entstehende Versicherungslücke angeht, formuliere ich jetzt meine Frage um:
Sollte ich aus irgendeinem Grunde keine die 3-Monatslücke überbrückende PKV-Versicherung abschließen, drohen mir dann Beitragsforderungen von Seiten der GKV ( wg. §5 Abs. 1 Nr. 13 ) ?
Wie beschrieben, endet aktuell meine 11-monatige gkv-pflichtige Beschäftigung.
Nicht erwähnt hatte ich bisher, dass die Folgeproduktion in rund drei Monaten beginnt. Dort werde ich dann wieder gkv-pflichtig als Techniker mitwirken ( trotz Ü55, aufgrund der zurückliegenden GKV-Mitgliedschaft)
Was die entstehende Versicherungslücke angeht, formuliere ich jetzt meine Frage um:
Sollte ich aus irgendeinem Grunde keine die 3-Monatslücke überbrückende PKV-Versicherung abschließen, drohen mir dann Beitragsforderungen von Seiten der GKV ( wg. §5 Abs. 1 Nr. 13 ) ?
Je nach dem, was der deutsche Buntestag entscheidet - jein!Arnold hat geschrieben:Leider muss ich Ihre Geduld noch einmal strapazieren.
Wie beschrieben, endet aktuell meine 11-monatige gkv-pflichtige Beschäftigung.
Nicht erwähnt hatte ich bisher, dass die Folgeproduktion in rund drei Monaten beginnt. Dort werde ich dann wieder gkv-pflichtig als Techniker mitwirken ( trotz Ü55, aufgrund der zurückliegenden GKV-Mitgliedschaft)
Was die entstehende Versicherungslücke angeht, formuliere ich jetzt meine Frage um:
Sollte ich aus irgendeinem Grunde keine die 3-Monatslücke überbrückende PKV-Versicherung abschließen, drohen mir dann Beitragsforderungen von Seiten der GKV ( wg. §5 Abs. 1 Nr. 13 ) ?
Aber durch die Unterbrechung musst Du 24/60 und nicht 12 ununterbrochen erfüllen!
Wobei dann ja noch § 5.1.13 greift, weil 5.9 nicht mehr greift - mehr als 12 Monate raus!
Ich frage noch einmal nach:
Was spricht gegen die Annahme, dass eine Versicherung nach §5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5 eintritt ?
Reflexartig kann man hier auf das "hohe" Alter verweisen, das üblicherweise von "Versicherfreiheit" begleitet ist.
Dieser Aspekt ist aber nicht zutreffend, da das 55. Lebensjahr während einer GKV-Mitgliedschaft vollendet wurde.
( So sind ja auch im Resultat spätere Folgebeschäftigungen versicherungspflichtig)
Welcher andere Aspekt verhindert also den Eintritt einer Versicherung nach §5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5 ?
Hier verweist "derKVprofi" auf die Möglichkeit einer privaten Versicherung.
Die reine Möglichkeit einer privaten Versicherung trifft jedoch auf "Jedermann ohne Beschäftigung" im Basistarif zu ... Sollte diese reine Möglichkeit eine Versicherung nach §5 Abs. 1 Nr. 13 ausschließen, wäre doch die gesamte Vorschrift gegenstandslos.
Also nochmal gefragt: Wieso tritt § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5 nicht ein ?
Was spricht gegen die Annahme, dass eine Versicherung nach §5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5 eintritt ?
Reflexartig kann man hier auf das "hohe" Alter verweisen, das üblicherweise von "Versicherfreiheit" begleitet ist.
Dieser Aspekt ist aber nicht zutreffend, da das 55. Lebensjahr während einer GKV-Mitgliedschaft vollendet wurde.
( So sind ja auch im Resultat spätere Folgebeschäftigungen versicherungspflichtig)
Welcher andere Aspekt verhindert also den Eintritt einer Versicherung nach §5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5 ?
Hier verweist "derKVprofi" auf die Möglichkeit einer privaten Versicherung.
Die reine Möglichkeit einer privaten Versicherung trifft jedoch auf "Jedermann ohne Beschäftigung" im Basistarif zu ... Sollte diese reine Möglichkeit eine Versicherung nach §5 Abs. 1 Nr. 13 ausschließen, wäre doch die gesamte Vorschrift gegenstandslos.
Also nochmal gefragt: Wieso tritt § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5 nicht ein ?
Weil die PKV Sie nehmen muss - sogar mit Aufleben Ihrer Rechte, wenn sie länger als 5 Jahre da waren!SGB V § 5 (9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.
Das Sie das verwirkt haben, weil Sie den Risikoträger gewechselt haben - so what!
Nach meiner Kenntnis ist das aber bis heute nicht ausgeklagt!
Rundschreiben gitb es sicher auch - da sind die SoFas gefordert!
-
- Beiträge: 582
- Registriert: 12.01.2012, 11:00
Hallo Arnold,
Zu Deiner Frage: Ja. Der von KVProfi zitierte Absatz verhindert grds. das Eintreten der Pflicht nach Nr. 13.
ABER:
Die Pflicht, dass Dich die PKV wieder zu den alten Bedingungen nehmen muss, hat man nur 12 Monate nach Ausscheiden aus dem PKV-Versicherungsvertrag (sh. Satz 6 vom zitierten Absatz).
11 Monate sind ja durch die kv-pflichtige Beschäftigung schon rum. Und wenn der 12. Monat verstrichen ist, klappt das mit der PKV schon gar nicht mehr.
ergo: die Pflicht nach § 5, 1 Nr. 13 sollte meines Erachtens dann eintreten.
Gruß
Sportsfreund
Das "hohe" Alter macht gar nichts. 1. weil Du mit obiger Annahme Recht hast und 2. weil für den § 5, 1 Nr. 13 die Regelung mit dem 55. Lebensjahr gar keine Anwendung findet.Arnold hat geschrieben:Ich frage noch einmal nach:
Was spricht gegen die Annahme, dass eine Versicherung nach §5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5 eintritt ?
Reflexartig kann man hier auf das "hohe" Alter verweisen, das üblicherweise von "Versicherfreiheit" begleitet ist.
Dieser Aspekt ist aber nicht zutreffend, da das 55. Lebensjahr während einer GKV-Mitgliedschaft vollendet wurde.
Zu Deiner Frage: Ja. Der von KVProfi zitierte Absatz verhindert grds. das Eintreten der Pflicht nach Nr. 13.
ABER:
Die Pflicht, dass Dich die PKV wieder zu den alten Bedingungen nehmen muss, hat man nur 12 Monate nach Ausscheiden aus dem PKV-Versicherungsvertrag (sh. Satz 6 vom zitierten Absatz).
11 Monate sind ja durch die kv-pflichtige Beschäftigung schon rum. Und wenn der 12. Monat verstrichen ist, klappt das mit der PKV schon gar nicht mehr.
ergo: die Pflicht nach § 5, 1 Nr. 13 sollte meines Erachtens dann eintreten.
Gruß
Sportsfreund
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- Beiträge: 400
- Registriert: 14.02.2011, 20:27
Was spricht dagegen, dass du einfach konkret bei deiner Krankenkasse die Feststellung der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V beantragst?Arnold hat geschrieben: Was spricht gegen die Annahme, dass eine Versicherung nach §5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5 eintritt ?
[...]
Welcher andere Aspekt verhindert also den Eintritt einer Versicherung nach §5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5 ?
[...]
Also nochmal gefragt: Wieso tritt § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5 nicht ein ?
Welcher Aspekt verhindert die Antragstellung bei deiner Kasse?
Also nochmal anders gefragt: Wieso führst du theoretische was-wäre-wenn-Gespräche in einem anonymen Internetforum, ohne zumindest eine Entscheidung deiner Kasse zu fordern?
Wenn du einen Bescheid hättest, könnte man zumindest die Stichhaltigkeit der Argumente diskutieren. So wird das zunehmend heiße Luft ...
Gruß
Swantje
Nun, zum Einen will er wohl gerade nicht die Ablehnung und die Verweisung an die PKV und der Trick mit dem 30 Tage Warten, der war doch auch schon genannt.
Er sollte den 12 Monat voll bekommen oder eben 5.1.13 nach Ablauf der 12 Monatsfrist!
Er fragt aber eben heute und bekommt deswegen auch HEUTE Antworten!
Er sollte den 12 Monat voll bekommen oder eben 5.1.13 nach Ablauf der 12 Monatsfrist!
Er fragt aber eben heute und bekommt deswegen auch HEUTE Antworten!
Hallo Swantje, danke für Ihr Interesse,
Sie stellen die Frage, warum ich nicht "einfach zuerst" die Krankenkasse befrage.
Grund sind meine Erfahrungen beim Einstieg in das GKV-System vor 11 Monaten.
Rechtlich unvorbereitet möchte ich mich nicht noch einmal in ein System begeben, das ein und denselben Sachverhalt binnen eines Monats gleich viermal verschieden einstuft.
Leider vermisse ich da als Bürger die Nachvollziehbarkeit von Verwaltungsentscheiden, wie sie selbst den (sonst so oft geschmähten) Entscheidungen der Finanzverwaltung zu eigen ist.
Wenn Sie dies entnervt, Swantje, bedauere ich dies. Für mich ist jede Anregung wertvoll ... und so nicht anders zu bekommen.
Sie stellen die Frage, warum ich nicht "einfach zuerst" die Krankenkasse befrage.
Grund sind meine Erfahrungen beim Einstieg in das GKV-System vor 11 Monaten.
Rechtlich unvorbereitet möchte ich mich nicht noch einmal in ein System begeben, das ein und denselben Sachverhalt binnen eines Monats gleich viermal verschieden einstuft.
Leider vermisse ich da als Bürger die Nachvollziehbarkeit von Verwaltungsentscheiden, wie sie selbst den (sonst so oft geschmähten) Entscheidungen der Finanzverwaltung zu eigen ist.
Wenn Sie dies entnervt, Swantje, bedauere ich dies. Für mich ist jede Anregung wertvoll ... und so nicht anders zu bekommen.
Zuletzt geändert von Arnold am 14.06.2013, 23:08, insgesamt 1-mal geändert.