MDK - "angemessene Frist"

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Moderator: Czauderna

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Jolene
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MDK - "angemessene Frist"

Beitrag von Jolene » 12.06.2013, 19:05

Soweit ich weiß, gibt es immer eine sog. angemessene Frist, von 10 Tagen oder zwei Wochen, oder bei der Krankenkasse drei Monate, innerhalb wessen sie entscheiden muß, ob sie z. B. Krankengeld gewährt.

Gilt so eine angemessene Frist auch für den MDK? Oder darf er einladen von heute auf morgen oder von heute auf übermorgen?? Und zwar drei Termine innerhalb von 10 Tagen?? Davon einen Termin ohne Vorwarnung platzen lassen, aus organisatorischen Gründen, und daß einem mitteilen, erst wenn er umsonst zum Termin erschienen ist??

Kann man sich gar nicht gegen MDK-Schikane wehren??

Danke im Voraus für die Antworten.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 12.06.2013, 19:53

Hallo,
dazu muesste man etwas mehr Details wissen - grundsätzlich kann er von "heute auf morgen" vorladen, z.B. dann, wenn Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit vorliegen (Arbeitgeberauftrag an Kasse). Es ist allerdings schon üblich, sollte der MDK. einen Termin "platzen" lassen, dass er rechtzeitig dies der Kasse bzw. dem Versicherten mitteilt - warum es in hier unterblieben ist, wie gesagt, man muesste dazu mehr Details wissen. Von einer MDK-Schikane würde ich jedenfalls nicht reden wollen - welches Interesse sollte der MDK daran haben jemanden zu "schikanieren", den er bis dahin nicht einmal gesehen hat. Sicherlich ist es ärgerlich wenn man umsonst dorthin gegangen ist, aber man bekommt ja von der Kasse sein Fahrgeld trotzdem erstattet. So wie ich es von unserem MDK. kenne erfolgt die Einladung grundsätzlich über die Kasse und kann bei berechtigten Gründen, gerade bei Kurzfristigkeit, durch den Versicherten über die Kasse auch ebenso so kurzfristig gecancelt werden bzw. verschoben.
Gruss
Czauderna

Jolene
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Beitrag von Jolene » 12.06.2013, 20:02

Danke für die Antwort. Ist es gesetzlich nicht geregelt, daß sich der MDK an eine Frist für die Einladung halten muß?

Jolene
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Beitrag von Jolene » 12.06.2013, 20:07

Übrigens bezweifelt zwar offensichtlich meine Kasse eine Diagnose, aber behauptet, daß ich seit einem Jahr wegen einer anderen Diagnose dauerhaft krank bin - und zwar, obwohl meine AU wegen der zweiten Diagnose vor einem Jahr endete. So sagt die Kasse, ich bin wegen der jetzigen AU-Diagnose nicht krank, und das will sie mit MDK beweisen, sondern bin wegen der zweiten Diagnose seit einem Jahr und dauerhaft krank - und das teilt sie mir erst jetzt nach einem Jahr mit! Und das will sie auch mit Hilfe von MDK nachweisen! Sind alle verrückt??? Ich gehe morgen zum Sozialgericht.

broemmel
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Beitrag von broemmel » 12.06.2013, 22:44

Und weswegen gehst Du zum Sozialgericht?
So wie ich das sehe hast Du bisher keinen Grund. Oder liegt ein Widerspruchsbescheid vor?

Grampa
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Beitrag von Grampa » 13.06.2013, 07:26

Jolene hat geschrieben:Übrigens bezweifelt zwar offensichtlich meine Kasse eine Diagnose, aber behauptet, daß ich seit einem Jahr wegen einer anderen Diagnose dauerhaft krank bin - und zwar, obwohl meine AU wegen der zweiten Diagnose vor einem Jahr endete. So sagt die Kasse, ich bin wegen der jetzigen AU-Diagnose nicht krank, und das will sie mit MDK beweisen, sondern bin wegen der zweiten Diagnose seit einem Jahr und dauerhaft krank - und das teilt sie mir erst jetzt nach einem Jahr mit! Und das will sie auch mit Hilfe von MDK nachweisen! Sind alle verrückt??? Ich gehe morgen zum Sozialgericht.
also du warst wegen Krankheit A bis vor einem Jahr krank und bist jetzt wegen Krankheit B seit einem Jahr krank?

also bist du offenbar schon ziemlich lange krank, grade wenn zw. diesen 2 so unterschiedlichen Krankheiten keine oder nur wenig Zeit liegt wird die Kasse prüfen wollen, ob die erste Krankheit tatsächlich keine AU mehr begründet bzw. ob beide Krankheiten nicht im Sinne eines einheitlichen Krankheitbildes (z.B. erst lange Rücken, dann Depression) im ursäclhichen Zusammenhang stehen

wäre nicht das erste mal das ein Diagnosewechsel erfolgt um eine längeren Anspruch auf Krankengeld zu haben (Stichwort neue Blockfrist)

zu deiner Eingangsfrage: nein, es gibt keine Frist für eine Einladung, solange du die Einladung so erhälts, dass du den Termin auch wahrnehmen kannst (also mind. 1 Tag vor dem geplanten Termin), hast du die Einladung auch rechtzeitig erhalten

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