Studentin bald mit Kind - Mutterschafts- & Elterngeld?
Moderator: Czauderna
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- Registriert: 27.06.2008, 14:19
Studentin bald mit Kind - Mutterschafts- & Elterngeld?
Vorab ein großes Lob an Euch, hier sammelt sich ja geballte Kompetenz.
Vielleicht kann mir jemand helfen, ich blicke trotz intensiver Recherche nicht durch.
Meine Situation:
Ich bin Studentin und als solche in einer GKV. Seit Jahren arbeite ich als studentische Hilfskraft in Festanstellung. Meine letzte Uni-Prüfung wird im Dezember (oder April) stattfinden, dann verliere ich meinen Studentenstatus. Ende Oktober werde ich Mama.
Nun frage ich mich:
1. Steht mir Mutterschaftsgeld zu?
2. Stehen mir mehr als 300 Euro Elterngeld zu obwohl ich Studentin bin? Würde ich mein Gehalt ganz normal im Elterngeldrechner berechnen, so käme ich auf deutlich über 300 Euro.
3. Ich bin noch nicht verheiratet und kann mich demach nicht familienversichern. Bin ich dann während der Elternzeit von den Beiträgen zur studentischen Krankenversicherung befreit?
Ihr würdet mir sehr helfen, wenn ihr mir etwas von den Fragen beantworten könntet.
LG, die ratlose Studentin
Vielleicht kann mir jemand helfen, ich blicke trotz intensiver Recherche nicht durch.
Meine Situation:
Ich bin Studentin und als solche in einer GKV. Seit Jahren arbeite ich als studentische Hilfskraft in Festanstellung. Meine letzte Uni-Prüfung wird im Dezember (oder April) stattfinden, dann verliere ich meinen Studentenstatus. Ende Oktober werde ich Mama.
Nun frage ich mich:
1. Steht mir Mutterschaftsgeld zu?
2. Stehen mir mehr als 300 Euro Elterngeld zu obwohl ich Studentin bin? Würde ich mein Gehalt ganz normal im Elterngeldrechner berechnen, so käme ich auf deutlich über 300 Euro.
3. Ich bin noch nicht verheiratet und kann mich demach nicht familienversichern. Bin ich dann während der Elternzeit von den Beiträgen zur studentischen Krankenversicherung befreit?
Ihr würdet mir sehr helfen, wenn ihr mir etwas von den Fragen beantworten könntet.
LG, die ratlose Studentin
Hallo,
ich nehme an die "Hilfskraft" bezieht sich auf einen 400-€-Job? Somit besteht kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld, da sich dieser nur ergibt, wenn die jeweilige Person auch einen Anspruch auf Krankengeld hat. Dies ist nur der Fall bei einem Einkommen über 400 €.
Die Frage mit dem Elterngeld kann ich leider nicht beantworten, bitte bei der Elterngeldstelle nachfragen.
Die KVdS-Beiträge müssten weitergezahlt werden, sofern keine Exmatrikulation stattfindet, da ja dann immer noch eine Anmeldung zur Uni besteht.
Der monatliche Studenten-Beitrag verringert sich dann allerdings ein wenig, von 59,65 € auf 58,49 €. Diese Verringern resultiert daraus, dass sich nach Nachweis der Elterneigenschaft der Pflegeversicherungssatz etwas senkt (bei Personen ab Vollendung des 23. Lebensjahres ist ansonsten nämlich ein erhöhter Pflegeversicherungsbeitrag zu zahlen).
Bitte hierzu die Geburtsurkunde bei der jeweiligen Krankenkasse einreichen.
ich nehme an die "Hilfskraft" bezieht sich auf einen 400-€-Job? Somit besteht kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld, da sich dieser nur ergibt, wenn die jeweilige Person auch einen Anspruch auf Krankengeld hat. Dies ist nur der Fall bei einem Einkommen über 400 €.
Die Frage mit dem Elterngeld kann ich leider nicht beantworten, bitte bei der Elterngeldstelle nachfragen.
Die KVdS-Beiträge müssten weitergezahlt werden, sofern keine Exmatrikulation stattfindet, da ja dann immer noch eine Anmeldung zur Uni besteht.
Der monatliche Studenten-Beitrag verringert sich dann allerdings ein wenig, von 59,65 € auf 58,49 €. Diese Verringern resultiert daraus, dass sich nach Nachweis der Elterneigenschaft der Pflegeversicherungssatz etwas senkt (bei Personen ab Vollendung des 23. Lebensjahres ist ansonsten nämlich ein erhöhter Pflegeversicherungsbeitrag zu zahlen).
Bitte hierzu die Geburtsurkunde bei der jeweiligen Krankenkasse einreichen.
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- Registriert: 27.06.2008, 14:19
So, ich habe jetzt mit dem Bundesministerium für Familie etc. telefoniert und mit dem Bundesversicherungsamt.
Bin auf Stundenbasis angestellt und verdiene immer mehr als 400 Euro.
Lt denen steht mir Mutterschaftsgeld zu.
Hier das offizielle Schreiben vom Bundesversicherungsamt zur Frage, ob so Fällen wie mir (arbeitend, studierend, selber gesetzlich versichert) auch Mutterschaftsgeld zusteht (kurz: ja, steht mir zu):
bundesversicherungsamt.de/nn_1047218/DE/Krankenversicherung/Rundschreiben/Rundschreiben01,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/Rundschreiben01.pdf
Bei URL-Änderung findet man es unter Bundesversicherungsamt->Krankenkassen->Rundschreiben->Rundschreiben Nr. 33.
Haben die Unrecht?
LG, Ratlose Studentin
Bin auf Stundenbasis angestellt und verdiene immer mehr als 400 Euro.
Lt denen steht mir Mutterschaftsgeld zu.
Hier das offizielle Schreiben vom Bundesversicherungsamt zur Frage, ob so Fällen wie mir (arbeitend, studierend, selber gesetzlich versichert) auch Mutterschaftsgeld zusteht (kurz: ja, steht mir zu):
bundesversicherungsamt.de/nn_1047218/DE/Krankenversicherung/Rundschreiben/Rundschreiben01,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/Rundschreiben01.pdf
Bei URL-Änderung findet man es unter Bundesversicherungsamt->Krankenkassen->Rundschreiben->Rundschreiben Nr. 33.
Haben die Unrecht?
LG, Ratlose Studentin
Hallo,
Mutterschafsgeldanspruch besteht definitiv. Da Sie als Studentin selbst Mitglied der KK sind, ist für die Zahlung Ihre KK zuständig.
Das Mutterschaftsgeld wird in Höhe des Krankengeldes gezahlt, also in Höhe von 70 % des Bruttoentgelts, höchstens jedoch in Höhe von 90 % des Nettoentgelts.
Als Studentin müssen Sie auch während des Bezgues von Mutterschafs- und Eltergeld weiterhin Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Die Beitragsfreiheit gilt nur für das Mutterschafts- bzw. Elterngeld selbst. Die Beitragspflicht für Studenten beeinträchtigt es aber nicht. Der Pflegeversicherugnszuschlag für über 23 -Jährige kinderlose Mitglieder ist allerdings ab Geburt nicht (mehr) zu zahlen.
Das Eltergeld kann durchaus über 300,- EURO mtl. liegen, da das Entgelt unabhängig von Steuer- und Sozialversicherungsbeitragspflicht berücksichtigt wird.
Ich wünsche Ihnen eine problemlose und schöne Schwangerschaft!
Freundliche Grüße
ratte1
Mutterschafsgeldanspruch besteht definitiv. Da Sie als Studentin selbst Mitglied der KK sind, ist für die Zahlung Ihre KK zuständig.
Das Mutterschaftsgeld wird in Höhe des Krankengeldes gezahlt, also in Höhe von 70 % des Bruttoentgelts, höchstens jedoch in Höhe von 90 % des Nettoentgelts.
Als Studentin müssen Sie auch während des Bezgues von Mutterschafs- und Eltergeld weiterhin Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Die Beitragsfreiheit gilt nur für das Mutterschafts- bzw. Elterngeld selbst. Die Beitragspflicht für Studenten beeinträchtigt es aber nicht. Der Pflegeversicherugnszuschlag für über 23 -Jährige kinderlose Mitglieder ist allerdings ab Geburt nicht (mehr) zu zahlen.
Das Eltergeld kann durchaus über 300,- EURO mtl. liegen, da das Entgelt unabhängig von Steuer- und Sozialversicherungsbeitragspflicht berücksichtigt wird.
Ich wünsche Ihnen eine problemlose und schöne Schwangerschaft!
Freundliche Grüße
ratte1
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- Registriert: 18.09.2006, 18:32
Das ist und war (zumindest in den letzten 25 Jahren) aber falsch. Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht sowohl für Mitglieder mit Anspruch auf Krankengeld als auch für Mitglieder, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Dabei ist es völlig egal, nach welcher Rechtsvorschrift sie als Mitglied versichert sind und ob das Beschäftigugnsverhältnis versicherugnspflichtig ist oder nicht.Krankenkassenfee hat geschrieben:. Aber nach meinem letzten Kenntnisstand besteht kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld, weil kein Anspruch auf Krankengeld besteht ... (versichert als Studentin, Job im Rahmen Studium = Werkstudentin)
Die Studentin, die in einem versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis steht, ist für die 2. Variante der Klassiker.
s. hierzu auch das GEmeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der KK vom auf Seite 31
Freundliche Grüße
ratte1
Das Mutterschaftsgeld wird in diesem Fall gewährt, wenn der Arbeitgeber in den Schutzfristen nicht weiter komplett das Arbeitsentgelt fortzahlt. Sie ist eigenes Mitglied der Krankenversicherung und hat keine weitere Fortzahlung des Arbeitsentgeltes (wovon ich hier nun ausgehe).
Jedoch wird es nicht gleich wie mit Krankengeld berechnet (70%/90%) sondern maßgebend sind die letzten 3 Monate vor Beginn der Schutzfrist. Wurde in diesem Monaten jeweils ein Netto von 390 Euro bzw. ein Brutto von 403 € überschritten erhält sie Mutterschaftsgeld i. H. v. 13 € täglich.
Jedoch wird es nicht gleich wie mit Krankengeld berechnet (70%/90%) sondern maßgebend sind die letzten 3 Monate vor Beginn der Schutzfrist. Wurde in diesem Monaten jeweils ein Netto von 390 Euro bzw. ein Brutto von 403 € überschritten erhält sie Mutterschaftsgeld i. H. v. 13 € täglich.
Stimmt. Und natürlich hat sie - falls ihr Nettoeinkommen über den vorgenannten Beträgen liegt - auch Anspruch auf die Zahlung der Differenz zwishen Mutterschaftgeld und Nettoeinkommen durch ihren Arbeitgeber.KK-MA_w hat geschrieben:Das Mutterschaftsgeld wird in diesem Fall gewährt, wenn der Arbeitgeber in den Schutzfristen nicht weiter komplett das Arbeitsentgelt fortzahlt. Sie ist eigenes Mitglied der Krankenversicherung und hat keine weitere Fortzahlung des Arbeitsentgeltes (wovon ich hier nun ausgehe).
Jedoch wird es nicht gleich wie mit Krankengeld berechnet (70%/90%) sondern maßgebend sind die letzten 3 Monate vor Beginn der Schutzfrist. Wurde in diesem Monaten jeweils ein Netto von 390 Euro bzw. ein Brutto von 403 € überschritten erhält sie Mutterschaftsgeld i. H. v. 13 € täglich.
MfG
ratte1
Hilfe! Schicke mir mal eine persönliche email!
Hallo ratlose Studentin,
ich arbeite selbst bei einer Krankenkasse und würde Dir gerne helfen mit Infomaterial. Schicke mir mal eine persönliche email.
brinki
ich arbeite selbst bei einer Krankenkasse und würde Dir gerne helfen mit Infomaterial. Schicke mir mal eine persönliche email.
brinki