zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel bei Pflegestufe 0
Moderatoren: Czauderna, Karsten
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zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel bei Pflegestufe 0
Hallo,
ich habe die sogenannte Pflegestufe "0" und einen Antrag auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (Handschuhe, Desinfektionsmittel) gestellt.
Meine KK hat nun den Antrag abgelehnt.
Stehen mir diese Leistungen auch zu, wenn ich nur die Pflegestufe 0 habe?
ich habe die sogenannte Pflegestufe "0" und einen Antrag auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (Handschuhe, Desinfektionsmittel) gestellt.
Meine KK hat nun den Antrag abgelehnt.
Stehen mir diese Leistungen auch zu, wenn ich nur die Pflegestufe 0 habe?
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Hallo,
sehe ich anders.
Voraussetzungen für Leistungen aus der Pflegekasse ist das Vorliegen einer Pflegestufe.
Die Pflegestufe 0 ist nur bei Patienten mit eingeschränkter Alltagskompetenz (Demenzkranke z.B.) relevant. Aber auch dort gehören PflegeHILFSMITTEL nicht zum Leistungsumfang.
Insofern ist die Ablehnung der Pflegekasse nachvollziehbar für mich.
Gruß
Sportsfreund
sehe ich anders.
Voraussetzungen für Leistungen aus der Pflegekasse ist das Vorliegen einer Pflegestufe.
Die Pflegestufe 0 ist nur bei Patienten mit eingeschränkter Alltagskompetenz (Demenzkranke z.B.) relevant. Aber auch dort gehören PflegeHILFSMITTEL nicht zum Leistungsumfang.
Insofern ist die Ablehnung der Pflegekasse nachvollziehbar für mich.
Gruß
Sportsfreund
Hallo,
nach dem Pflegeneuausrichtungsgesetz lese ich das aber so
Versicherte mit festgestellter erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz erhalten ab 01.01.2013 einen Anspruch auf Pflegehilfsmittel, unabhängig vom Vorliegen einer Pflegestufe (§ 123 SGB XI - Übergangsregelung Verbesserte Pflegeleistungen - "Pflegestufe 0"). Dieser umfasst unter den jeweiligen Leistungsvoraussetzungen des § 40 SGB XI sowohl technische Pflegehilfsmittel (z. B. Hausnotruf) als auch zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (monatlich bis zu 31,00 € / bei Beihilfe 15,50 €).
Der § 123 führt aus, dass auch die vollen Leistungsansprüche nach §§ 39,40 SGB XI. bestehen.
Gruss
Czauderna
nach dem Pflegeneuausrichtungsgesetz lese ich das aber so
Versicherte mit festgestellter erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz erhalten ab 01.01.2013 einen Anspruch auf Pflegehilfsmittel, unabhängig vom Vorliegen einer Pflegestufe (§ 123 SGB XI - Übergangsregelung Verbesserte Pflegeleistungen - "Pflegestufe 0"). Dieser umfasst unter den jeweiligen Leistungsvoraussetzungen des § 40 SGB XI sowohl technische Pflegehilfsmittel (z. B. Hausnotruf) als auch zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (monatlich bis zu 31,00 € / bei Beihilfe 15,50 €).
Der § 123 führt aus, dass auch die vollen Leistungsansprüche nach §§ 39,40 SGB XI. bestehen.
Gruss
Czauderna
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Pflegehilfsmittel
Hallo,
bei mir ist eine eingeschränkte alltagskompetenz festgestellt worden. Mir werden 100, 00 mtl zur Verfügung gestellt
bei mir ist eine eingeschränkte alltagskompetenz festgestellt worden. Mir werden 100, 00 mtl zur Verfügung gestellt
Re: Pflegehilfsmittel
Hallo,rostockerbaer hat geschrieben:Hallo,
bei mir ist eine eingeschränkte alltagskompetenz festgestellt worden. Mir werden 100, 00 mtl zur Verfügung gestellt
dann wird es wohl am Begriff "erheblich" liegen.
Gruss
Czauderna
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Hallo,
ist jetzt etwas verwirrend.
Also bei diesen 100,- EUR monatlich wird es wohl um den jährlichen Betrag von 1200,- EUR gehen, der zusteht, wenn jemand erhebliche Einschränkungen in der Alltagskompetenz hat.
Und wenn das zusteht, heißt das bei ansonsten nur Pflegestufe 0 seit 2013, dass ein Anspruch auf das halbe Pflegegeld in Höhe mtl. 120,- EUR besteht.
Und wie Czauderna bereits richtig schrieb besteht dann auch ein Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel.
Kurz: der Eine Anspruch geht nicht ohne den Anderen. Entweder man hat eine anerkannte erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz mit Leistungsanspruch (Pflegegeld, zusätzliche Betreuungsleistung, Pflegehilfsmittel), oder man hat gar keinen Leistungsanspruch.
Gruß
Sportsfreund
ist jetzt etwas verwirrend.
Also bei diesen 100,- EUR monatlich wird es wohl um den jährlichen Betrag von 1200,- EUR gehen, der zusteht, wenn jemand erhebliche Einschränkungen in der Alltagskompetenz hat.
Und wenn das zusteht, heißt das bei ansonsten nur Pflegestufe 0 seit 2013, dass ein Anspruch auf das halbe Pflegegeld in Höhe mtl. 120,- EUR besteht.
Und wie Czauderna bereits richtig schrieb besteht dann auch ein Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel.
Kurz: der Eine Anspruch geht nicht ohne den Anderen. Entweder man hat eine anerkannte erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz mit Leistungsanspruch (Pflegegeld, zusätzliche Betreuungsleistung, Pflegehilfsmittel), oder man hat gar keinen Leistungsanspruch.
Gruß
Sportsfreund