Elternzeit und freiwillig GKV = Höchstbetrag

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flat_flo
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Elternzeit und freiwillig GKV = Höchstbetrag

Beitrag von flat_flo » 02.06.2008, 10:37

Hallo Experten,

ich habe ein Problem mit meiner GKV in ‚Bezug auf das Thema Elterngeld / Elternzeit. Ich bin freiwillig GKV-versichert bei der BKK Mobil Oil.

Ich nehme gerade nach der Geburt unserer Zwillinge einen Monat Elternzeit. Hierfür bekomme ich Elterngeld in Höhe des Maximalbetrages plus 300 € Mehrlingszuschlag, also 2.100 €. Die Eltergeldstelle teilte mir damals auf Anfrage mit, dass ich als GKV-Versicherter während der Elternzeit beitragfrei weiter versichert bin.

Nun habe ich ein Schreiben von der GKV erhalten, in dem sie von mir den Höchstsatz für KV+PV fordert, zuzügl. einem Zuschlag von 0,9%. Als Berechnungsbasis nehmen sie die Bemessungsgrenze in Höhe von 3.600 €, von dem sie meinen Beitrag ableiten. In Summe sind es rund 500€ (Beitragssatz 12,2% + 1,7% Pflegeversicherung + 0,9% Sonderbreitrag) pro Monat.

Bei meiner Recherche im Internet habe ich verschiedene Aussagen gefunden. Einige meinen, man muss bei meiner Konstellation den Beitrag selber zahlen, andere meinen, sie müssten ihn nicht zahlen. Gibt es hierfür eine gesetzliche Grundlage, aus der sich die Beitragspflicht für freiwillig GKV-Versicherte ableitet?

Was ich zudem nicht verstehe:
Wieso wird ein „Einkommen“ in Höhe von 3.600 € zur Berechnung des Beitrages angenommen? Mein „Gehalt“ im Elternmonat besteht ja aus nur 1.800 € + 300 € Zulage. Beide Bestandteile gelten zudem nicht als Einkommen, dass zur Berechnung von Ansprüchen herangezogen werden darf (z.B. Steuer). Somit ist mein Einkommen = null, entsprechend müsste ich max. den Minimalsatz an die GKV abführen. Das alles natürlich vorbehaltlich der Beitragspflicht.

Vielleicht kann mir jemand von euch weiter helfen??

Grüße
flat-flo

freiwillig
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Beitrag von freiwillig » 02.06.2008, 11:44

out
Zuletzt geändert von freiwillig am 10.04.2010, 01:33, insgesamt 1-mal geändert.

flat_flo
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Beitrag von flat_flo » 02.06.2008, 22:16

Danke für den Link. Den Beitrag im Nachbarforum habe ich bereits gelesen. Im gleichen Forum findet man aber auch andere freiwillig GKV-Versicherte, die nichts bezahlen müssen. Daher bin ich nach wie vor unsicher. Zudem bestätigt der Beitrag, dass meine GKV falsch rechnet, ich nur anhand meines tatsächlichen Einkommen belangt werden dürfte, was ja gleich Null ist.

Villleicht kann das ja noch einmal jemand bestätigen, möglichst mit Hinweis auf eine entsprechende REchtsquelle.

Danke !!!!!
Flo

ratte1
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Beitrag von ratte1 » 04.06.2008, 22:42

Hallo
flat_flo hat geschrieben: Im gleichen Forum findet man aber auch andere freiwillig GKV-Versicherte, die nichts bezahlen müssen. Daher bin ich nach wie vor unsicher. Zudem bestätigt der Beitrag, dass meine GKV falsch rechnet, ich nur anhand meines tatsächlichen Einkommen belangt werden dürfte, was ja gleich Null ist.

Villleicht kann das ja noch einmal jemand bestätigen, möglichst mit Hinweis auf eine entsprechende REchtsquelle.
Sorry, aber Beiträge wirst Du zahlen müssen, s. http://www.rechtspraxis.de/urteile/ergurt.html
.. und wenn Du kein Einkommen hast, richtet sich die Höhe der Beitragsbemessungsgrundlage nach der Satzung Deiner KK.

Freundliche Grüße

ratte1

Krankenkassenfee
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Beitrag von Krankenkassenfee » 05.06.2008, 20:43

Hallo,

ich gehe mal davon aus, dass Dein Ehegatte nicht gesetzlich versichert ist. Da gibt es immer das böse Erwachen. Denn im Normalfall zählt die Hälfte des Einkommens des Ehegatten.

Reich Einkommensunterlagen Deines Mannes ein, erkläre Deine Einkommensverhältnisse und stelle den Antrag auf Einstufung nach den tatsächlichen Einnahmen.

LG, Fee

flat_flo
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Beitrag von flat_flo » 09.06.2008, 20:08

Hallo Krankenkassenfee,

ich bin der Mann ;o), aber Du hast recht, mein Frau ist privat versichert. Bei einem Telefonat mit meiner GKV teilte man mir mit, dass das Einkommen meiner Frau voll eingerechnet werden würde. Ist es tatsächlich so, dass nur die Hälfte angerechnet werden darf? Kannst Du mir dafür eine Grundlage nennen, damit ich meinen Widerspuch richtig formulieren kann ?

Danke im voraus

Flo

Krankenkassenfee
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Beitrag von Krankenkassenfee » 09.06.2008, 20:43

Hallo,

das ist Satzungsrecht. Lass Dir eine Satzung schicken. Da steht es dann unter der Bemessung der Beiträge für freiwillig Versicherte ...

Ich kenne leider nicht jede Satzung ...

LG, Fee

Rossi
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Beitrag von Rossi » 17.06.2008, 21:53

Also, meines Erachtens ist das BSG-Urteil in diesem Fall nicht mehr so ganz anwendbar.

Hier wurde - meiner Kenntnis nach - darauf abgestellt, dass das Erziehungsgeld keine wirtschaftliche Bedeutung hatte.

Heute ist es beim Elterngeld aber ganz anders. Dieses Elterngeld - zumindest in Deiner Konstellation - hat sehrwohl eine wirtschaftliche Bedeutung. Es wird nämlich nach dem bisherigen Verdienst bemessen. Bei dem Erziehungsgeld war es damals nicht so.

Ich habe dazu schon mal ein paar Takte geschrieben. Guckst Du hier: http://www.krankenkassenforum.de/eltern ... rankengeld

Im Bereich des Krankengeldes für freiwillig Versicherte erheben die Krankenkassen keinen Beitrag. Im Bereich des Elterngeldes - welches in Deiner Konstellation eine wirtschaftliche Bedeutung genauso wie das Krankengeld hat - sehrwohl?!? Passt irgendwie mit dem BSG-Urteil nicht mehr überein.

Aber eins ist klar, Du musst gfs. bis zum BSG marschieren. Und dann kommt noch die These; vor Gericht und auf hoher See weiss man nie wo die Reise hingeht.

flat_flo
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Beitrag von flat_flo » 02.07.2008, 16:35

Kleine Info zum aktuellen Status:
Ich habe einen Einspruch eingereicht, der nun bearbeitet wird. Da das Einkommen meiner Frau, dass die GKV zur Berechnung meines Beitrages verwendet hat, kein Einkommen aus Arbeit, sondern Mutterschutzgeld ist, sollte mein Beitrag = 0 sein, das Muttersch.geld nicht als soz.vers.pfl. Einkommen gezählt wird. So sieht es zumindest ein befreundeter Anwalt.

Gruß Florian

ratte1
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Beitrag von ratte1 » 02.07.2008, 20:12

flat_flo hat geschrieben:Kleine Info zum aktuellen Status:
Ich habe einen Einspruch eingereicht, der nun bearbeitet wird. Da das Einkommen meiner Frau, dass die GKV zur Berechnung meines Beitrages verwendet hat, kein Einkommen aus Arbeit, sondern Mutterschutzgeld ist, sollte mein Beitrag = 0 sein, das Muttersch.geld nicht als soz.vers.pfl. Einkommen gezählt wird. So sieht es zumindest ein befreundeter Anwalt.

Gruß Florian
Das Mutterschaftsgeld wird in der Tat nicht zur Beitragsbemessung herangezogen, das ist auch nicht strittig, sondern steht so im § 224 SGB V.

Allerdings hilft das hier nicht weiter. Vielmehr hat das BSG festgelegt, dass bei einer freiwilligen Versicherung auch dann Beiträge zu entrichen sind, wenn kein Einkommen erzielt wird. Zu Grunde gelegt wird hier die Hälfte des Einkommens des Ehegatten, mindestens aber der Mindestbeitrag.

Freundliche Grüße

ratte1

NuRock
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Beitrag von NuRock » 02.07.2008, 21:03

Gruß Florian
Das Mutterschaftsgeld wird in der Tat nicht zur Beitragsbemessung herangezogen, das ist auch nicht strittig, sondern steht so im § 224 SGB V.

Allerdings hilft das hier nicht weiter. Vielmehr hat das BSG festgelegt, dass bei einer freiwilligen Versicherung auch dann Beiträge zu entrichen sind, wenn kein Einkommen erzielt wird. Zu Grunde gelegt wird hier die Hälfte des Einkommens des Ehegatten, mindestens aber der Mindestbeitrag.

Freundliche Grüße

ratte1
Absolut richtig.

Der Widerspruch wird wohl abgelehnt werden. Du hast die Möglichkeit den weg bis über hin zum BGH zu machen. Würde ich dir aber nicht wirklich empfehlen. Meiner Meinung nach stehen deine Chancen bei null (sorry, etwas direkt aber wohl die Wahrheit). Falls du den weg doch machen wolltest empfehle ich dir dringendst einen Fachanwalt zu konsultieren. Leider versuchen sich bei solchen Angelegenheiten immer wieder Anwälte die keine Ahnung haben in diesem Gebiet. Das SGB ist einfach sehr kompliziert. Ich spreche hier aus eigener Erfahrung.

Auch wenn jemand 0,00 € Einnahmen hat, muss er als freiwillig Versicherter Beiträge aus dem Mindestsatz für nicht-selbständige bezahlen. Es gibt ja auch keine kostenfrei private Krankenversicherung für angehörige oder eine kostenfrei Vollkaskoversicherung. Dies sollte man sich auch einfach mal vor Augen führen, denn irgendjemand muss ja diese Beiträge tragen. Dies sollte meiner Meinung nach nicht zu lasten der GKV sein.

Kleine Anmerkung an die Leser: Dies ist ein Nachteil von "einigen" die man bei der privaten KV hinnehmen muss. Deshalb sollte man sich diesen Schritt die PKV gut überlegen Nicht für jeden (besonders Familien) ist dieser Schritt sinnvoll.

Natürlich ist dies für verbeamtete Ehegatten nicht wirklich gut, da sie keine große Wahl hatten aber dafür haben diese auch andere Vorteile die durch das Gesetz geregelt sind.


Der Beitrag ist jetzt evtl. nicht die "Top" Antwort, jedoch sollte man auch mal wissen aus welchen Gründ dies evtl. so ist und welche Gründe dahinter stecken.

flat_flo
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Beitrag von flat_flo » 03.07.2008, 09:23

Danke für Eure Antworten.

Um Mißverständnissen vorzubeugen: Meine GKV wollte von mir den Höchstsatz als Beitrag (aufgrund des Muttersch.geldes meiner Frau) und dagegen habe ich mich gewehrt, da es nich zur Beitragsberechnung heran gezogen werden darf.

Ich habe es so verstanden, dass sich bei mir als freiwillig Versicherten, die Beitragsberechnung am Familieneinkommen orientieren muß. Bei einem anrechenbaren Einkommen von Null erwarte ich den Mindestbeitrag (meine GKV wollte aber rund 500 €). Aber die GKV braucht wohl noch etwas, dass so festzustellen.

Grüße
Flo

ratte1
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Beitrag von ratte1 » 03.07.2008, 20:39

flat_flo hat geschrieben: Bei einem anrechenbaren Einkommen von Null erwarte ich den Mindestbeitrag (meine GKV wollte aber rund 500 €). Aber die GKV braucht wohl noch etwas, dass so festzustellen. Flo
Wenn die Hälfte des Einkommens des PKV-versicherten Ehegatten jedoch über der Mindestbemessungrenze liegt, ist dieses maßgebend.

Gruß

ratte1
Zuletzt geändert von ratte1 am 03.07.2008, 21:42, insgesamt 1-mal geändert.

NuRock
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Beitrag von NuRock » 03.07.2008, 21:16

ratte1 hat geschrieben:
flat_flo hat geschrieben: Bei einem anrechenbaren Einkommen von Null erwarte ich den Mindestbeitrag (meine GKV wollte aber rund 500 €). Aber die GKV braucht wohl noch etwas, dass so festzustellen. Flo
Wenn die Hälfte des Einkommens des PKV-versicherten Ehegatten jedoch über der Mindestbemessungrenze liegt, ist diese maßgebend.

Gruß

ratte1
Genau...

z. B.

Ehefrau 2000 €
Ehemann 0 €

2000 / 2 = 1000 €

flat_flo
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immer lustiger ...

Beitrag von flat_flo » 14.07.2008, 09:27

Nun wird es immer lustiger:
Nach meinem Einspruch habe ich nun ein Schreiben der GKV erhalten, als Anlage dazu eine 2-seitige Vermögensauskunft. Hierin soll ich Angaben zu Einkommen, Ersatzeistungen, Zinserträgen, Veräußerungsgewinnen, Mieteinnahmen, Renten o.ä. machen. Was geht das meine GKV an? Ich habe Ihnen anhand der Gehaltsnachweise von meiner Frau und mir die Einkommensituation dargelegt und nun wollen die auch noch Dinge wissen, die sie gar nichts angehen .....

Flo

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