Krankengeldstop wegen 400€ Job??

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Moderator: Czauderna

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Hilde
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Krankengeldstop wegen 400€ Job??

Beitrag von Hilde » 28.05.2013, 10:25

Hallo,
freut mich daß ich dieses Forum gefunden habe und merke ich bin doch nicht allein mit meinen Problemen :D

Also...
die AOK teilte mir heute mit daß sie ab 1.7.2013 kein Krankengeld mehr für mich bezahlen wird.

Begründung:
Mein Teilzeitjob läuft aus und ich bin bei der gleichen Firma aber weiterhin als 400€ Kraft gemeldet.(Bin seit 7 Jahren in der Firma,immer mal Teilzeit oder 400€ Kraft)
Somit meldet mich meine Firma wieder bei der Bundesknappschaft an.
Laut AOK ist es so:
Wenn ich bei der Bundesknappschaft gemeldet bin wäre ich automatisch wieder familienversichert, und habe keinen Anspruch auf Krankengeld.

Meine KK Beratern sagte ich soll den 400€ Job kündigen(bin seit 7 Jahren in der Firma),dann bekäme ich auch weiter Krankengeld

Krank geschrieben bin ich seit 15.11.1012 wegen 2 Banscheiben OP´s

Laut MDK Besuch letzter Woche auch noch bis auf unabsehbare Zeit AU(gab Kompilationen und evtl. neue OP)

Heißt das jetzt:

1.Ich gehe ab 1.7. wieder arbeiten mit Schmerzen und nicht einsatzfähig

oder

2.Ich kündige den 400€ Job und bekomme weiter Krankemgeld,habe aber hinterher keine Arbeit mehr

Arbeitsamt nimmt mich nicht,da ich ja noch AU geschrieben bin

Bin froh um jeden Tip!!!!
Danke schon mal Steffi

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 28.05.2013, 10:56

taja wenn du trotz aU einen 400 jobs machst und arbeitest hast du das Problem das du arbeitsfähig bist. Oder soll das heißen, du bist in der jetzigen Beschäftigung nur bedingt einsatzfähig? Solltest du ) arbeiten B) nur bedingt einsatzfähig sein, könnte dich die AOK auf eine andere Tätigkeit veweisen und die Krankengeldzahlung einstellen. Ausserdem ergibt sich da denn noch die Möglichkeit der beruflichen Rehabillitation.

Aber wenn deine jetzige Tätigkeit umgewandelt wird von eine SV pflichtige tätigkeit in eine geringfüige Tätigkeit, ist dies nicht hinderlich für eine weitere Krankengeldzahlung solange die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen laufend weiter eingereicht werden. Da es hier zu einem Ende der Sozialversichrugnspflicht kommt, aber nicht zu einem ende der Krankengeldzahlungen. Die Mitgleidschaft wird denn weiter fortgeführt als Krankengeldbezieher.

Meiner Ansicht nach.

Aber vieleicht weiss jemand hier einen besseren Rat.

Hilde
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Beitrag von Hilde » 28.05.2013, 12:45

Hallo,
also ich bin weiterhin nicht arbeitsfähig und werde auch nicht als 400€ arbeiten,ist auch mit meinem Chef schon abgesprochen.
Laut MDK kann ich auch keine leichten Tätigkeiten übernehmen.
Ich falle nur von meinem Teilzeitjob auf 400€ runter in der gleichen Firma,d.h. mein Teilzeitvertrag läuft am 30.6.2013 aus und wird wieder umgewandelt zu dem Aushlfsjob der seit Dezember 2006 besteht

Wie gesagt,laut AOK ist das Problem die Anmeldung bei der Bundesknappschaft durch den 400€ Job

Alles etwas kompliziert bei mir :cry:

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 28.05.2013, 12:48

Nö es ist schlicht und ergreifend so, das mit dem Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung und der fortlaufenden Krankschreibung, trotz 400,- € Job, der Krankengeldbezug weiter laufend ist. Meiner Ansicht nach. Frag doch mal nach der Rechtgrundlage... nach, ich glaub das gibt es keine.

Beispiel :

KG Bezug seit dem 01.12.2012. Ende des sozialversichungspflichtigen Beschäftigungsverhälnis am 30.04.2013, Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung werden fortlaufend eingereicht, steht b.a.W. bis auf weiteres oder bis zum 27.05.2013, da endet die Leistung zum 27.05.2013 wenn denn am 27.05.13 keine weitere AU ausgestellt wird z-B.

Die Mitgleidschaft udn der Krankengeldbezug sind in dem Fall unabhägig von dem ende der Beschäftigung zu sehen. Meiner Ansicht nach.

Es wäre denn etwas anders, wenn denn die Beschäftigung zum 31.12.2012 in einen Minjob umgewndelt worden wäre, denn wäre zwar ein Anspruch auf Entgeldfortzahlung gegen, aber ab dem Ende der Entgeltfortzahlung kein Anspruch auf Krankengeld, da hier ab dem 01.01.2013 denn die Familienversicherung vorrangig ist.

Meiner Ansicht nach.
Aber vieleicht haben die Kollegen hier noch eine bessere Idee.
Zuletzt geändert von CiceroOWL am 29.05.2013, 07:52, insgesamt 1-mal geändert.

broemmel
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Beitrag von broemmel » 28.05.2013, 13:54

Wenn eine Beschäftigung nicht aufgenommen wird erfolgt auch keine Meldung bei der Knappschaft.

Die kommt erst zustande wenn Du die Tätigkeit tatsächlich aufnimmst. Wo liegt also das Problem bei der AOK?

Oder ist es ein Kommunikationsproblem? Das die Aussage nicht richtig verstanden wurde.

Sag doch der AOK mal das deine versicherungspflichtige Beschäftigung zjm 30.06. endet. Nach Ende der Arbeitsunfähigkeit ist geplant einen Minijob aufzunehmen. Voraussichtlich bei der jetzigen Firma.

Das könnte das Krankengeldproblem lösen :) Ein Versuch wäre es wert.

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 28.05.2013, 14:01

Guter Vorschlag

Habssatt
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Beitrag von Habssatt » 28.05.2013, 14:36

Hallo,

und gleich mal nachfragen,ob die SB schon mal was von dem`Entstehenstatbestand` gehört hat

Gemäß § 44 Abs 1 SGB V haben "Versicherte" Anspruch auf Krg, wenn - abgesehen von den Fällen stationärer Behandlung - Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Dabei ist für den geltend gemachten Krg-Anspruch an den jeweils in Betracht kommenden Entstehenstatbestand anzuknüpfen. Denn das bei Entstehen eines Krg-Anspruchs bestehende Versicherungsverhältnis bestimmt, wer in welchem Umfang als Versicherter Anspruch auf Krg hat (vgl BSG SozR 4-2500 § 48 Nr 4 RdNr 9; BSG SozR 4-2500 § 192 Nr 4 RdNr 13; BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 14 RdNr 12; BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 12 RdNr 13; BSG SozR 4-2500 § 46 Nr 2 RdNr 12; BSG Urteil vom 26. 6. 2007 - B 1 KR 2/07 R - juris RdNr 12 = USK 2007-33; BSGE 98, 33 = SozR 4-2500 § 47 Nr 6, RdNr 10).

LG

Habssatt

Hilde
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Beitrag von Hilde » 29.05.2013, 06:03

Guten Morgen,
erst mal danke für die Antworten.
Es gibt leider keine Komunikatonsproblem,die wissen Bescheid.

Habe auch extra mehrfach nachgefragt und dann ein Beispiel bekommen:

Ich arbeite als TZ in einem Supermarkt(AOK versichert)befristet bis 30.6.

und weil das Geld nicht reicht habe ich auch noch einen Nebenjob auf 400€

als Putzfrau im Kindergarten(angemeldet bei der Bundesknappschaft) unbefristeter Festvertrag!!!!

Bin auf beiden Arbeitsstellen AU über den 30.6. hinaus

TZ fällt ja dann ab 1.7. wegen Kündigung weg.

Auch hier würde das Krankengeld ab dem 1.7. entfallen,da ich ja dank Putzfrauen Job bei der Bundesknappschaft gemeldet wäre,selbt wenn ich dort wegen AU auch nicht arbeiten würde.

D.h. ab dem 1.7. würde ich automatisch wieder familenversichert werden.
Kündige ich aber den 400€ Job,wäre ich weiterhin pflichtversichert und die AOK müßte bezahlen.


Das war die Aussage meiner Beraterin gestern



Und so ist es bei mir,habe zwar ab 1.7. eine Minjob,aber aus einem bereits bestehenden Vertrag.Kann aber wegen AU auch dort nicht arbeiten.

Mir brummt der Kopf,da ich echt nicht weiß was ich machen soll :cry:

Habssatt
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Beitrag von Habssatt » 29.05.2013, 06:51

Diese Auskunft ist immer noch Quatsch.Wenn für dein TZ Job Versicherungspflicht besteht, muss die KK auch dafür Krankengeld zahlen,dabei spielt es keine Rolle ob am 01.07. der TZ entfällt,es bleibt der Entstehungszeitpunkt.Egal ob du im Juli eine Partei gründest,oder ob der Regen bis dahin aufhört.Die KK muss zahlen,solange die AU andauert.

Wäre dein Minijob,über 451 €.-,müsste die Kasse sogar Doppelt zahlen.(Beide Verdienste berechnen)Als Beitragsfreies Mitglied in einer Familienversicherung,gibt es kein Krankengeld.

Lass dir das doch auch Schriftlich,mit den entsprechenden Gesetzesgrundlagen aushändigen,was dir erzählt wird.Vor allem,wo denn steht,dass man einen Job Kündigen muss um Krankengeld zu erhalten?

Anmerkung:wenn deine AU endet,besteht bei erfüllten Voraussetzungen,Anspruch auf Teilarbeitslosengeld.

LG

Habssatt

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 29.05.2013, 07:25

Übrigens, wenn denn auch noch beide Minijobs die Grenze von 401/ 451 übersteigen, besteht auch SV pflicht = Anspruch auf Krankengeld.
Zuletzt geändert von CiceroOWL am 29.05.2013, 07:51, insgesamt 1-mal geändert.

Hilde
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Beitrag von Hilde » 29.05.2013, 07:36

Och super :D :D :D
Danke für die Auskunft
Habe gestern schon eine schriftliche Zusammenfassung verlangt,....aber das könnte dauern.Sie hätte ja auch noch andere Fälle.
Hab ihr gesagt daß ich bis spätestens Ende nächster Woche den Schrieb gerne hätte.
Bin mal gespannt.

Aber einen Paragraphen daß die in meiner Situation zahlen müssen gibt es nicht,oder?

Habe schon darauf verwiesen daß ausschlaggebend ist seit wann ich AU bin bzw. welches Arbeitsverhältnis bestand.

"Das trifft in Ihrem verzwickten Fall nicht zu."

:shock:

LG Steffi

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 29.05.2013, 07:48

Das hat Habsatt da schon dargestellt § 44 SGB V

§ 48 SGB V

1
) Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert.
§ 192 sGB V

2. Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird,

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