Zurück aus China, verdiene über JAG, kann ich in die GKV?

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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zurueckauschina
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Zurück aus China, verdiene über JAG, kann ich in die GKV?

Beitrag von zurueckauschina » 28.05.2013, 11:15

sehr geehrtes Forum.,

Ich bin habe meinen Lebensmittelpunkt seit 7 Jahren in China. Ich habe hier eine Wohnung und eine Arbeit. Jetzt plane ich zurück nach Deutschland zu kommen und möchte mich gerne in der GKV versichern. Wenn ich in Deutschland arbeite werde ich oberhalb von 4350 Euro Brutto im Monat verdienen und in Deutschland angestellt sein. Während meines China Aufenthalts war ich zuletzt Privat Versichert (Hanse Merkur). In Deutschland war ich zuletzt in der GKV. Ich bin weit unter 55 Jahre alt.

Wenn ich zurück nach Deutschland komme, kann ich in die GKV eintreten wenn:

a) ich die ganze Zeit über in Deutschland gemeldet war, meinen Lebensmittelpunkt aber in China hatte?
a1) Muss ich eventuell sogar für die Zeit in der ich in China keinen Versicherungsschutz hatte, GKV Beiträge nach zahlen?

b) wenn ich in Deutschland abgemeldet war und mich freiwillig in der GKV versichern möchte?
Vielen Dank

derKVProfi

Beitrag von derKVProfi » 28.05.2013, 14:10

§ 9 SGB V

5.
Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland oder bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation endete, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr in das Inland oder nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation wieder eine Beschäftigung aufnehmen,
Ist das erfüllt, weil das wäre entscheidend?

Den Teil der Frage:
a) ich die ganze Zeit über in Deutschland gemeldet war, meinen Lebensmittelpunkt aber in China hatte?
a1) Muss ich eventuell sogar für die Zeit in der ich in China keinen Versicherungsschutz hatte, GKV Beiträge nach zahlen?

b) wenn ich in Deutschland abgemeldet war und mich freiwillig in der GKV versichern möchte?
verstehe ich nicht wirklich - das kann ja nur a) oder b) gewesen sein und ist nicht frei zugestalten!

Hat übrigens auf das Beitrittsrecht keine Auswirkungen! Außer bei a) Cash, weil pflicht zur Versicherung. Aber die Hanse Merkur könnte im Sinne einer Auslandsreise Krankenversicherung als anderweitige Absicherung gewertet werden - dann müssen Sie nicht nach zahlen!

War es eine Auslandsreise Krankenversicherung (erkennbar weil HMR Hanse Merkur Reiseversicherung)?

zurueckauschina
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Beitrag von zurueckauschina » 28.05.2013, 14:34

Vielen Dank fuer die schnelle Antwort
Ist das erfüllt, weil das wäre entscheidend?
Ja § 9 SGB V is erfuellt. Bin nach der Uni ins Ausland und habe angefangen in China zu arbeiten.
verstehe ich nicht wirklich - das kann ja nur a) oder b) gewesen sein und ist nicht frei zugestalten!
werde mich rueckwirkend aus der BRD abmelden. Das stellt laut Einwohnermeldeamt kein Problem dar. Damit umgehe ich dann die Nachzahlung.
War es eine Auslandsreise Krankenversicherung (erkennbar weil HMR Hanse Merkur Reiseversicherung)?
Ja, HM war eine Auslandskrankenversicherung. Ich war aber ca. 20 Monate in China ohne Versicherungsschutz. Diese muesste ich dann ja nachzahlen. Frage: Was fuer ein Gehalt nimmt die GKV dann als Bemessungsgrundlage?

derKVProfi

Beitrag von derKVProfi » 28.05.2013, 15:59

zurueckauschina hat geschrieben: Ja § 9 SGB V is erfuellt. Bin nach der Uni ins Ausland und habe angefangen in China zu arbeiten.
verstehe ich nicht wirklich - das kann ja nur a) oder b) gewesen sein und ist nicht frei zugestalten!
werde mich rueckwirkend aus der BRD abmelden. Das stellt laut Einwohnermeldeamt kein Problem dar. Damit umgehe ich dann die Nachzahlung.

Aha, ein Sparfuchs zu Lasten der Gesellschaft??

Ja, HM war eine Auslandskrankenversicherung. Ich war aber ca. 20 Monate in China ohne Versicherungsschutz. Diese muesste ich dann ja nachzahlen.

Nein, weil § 9.1.5 greift!

Keine Sau (ups, Tippfehler) interessiert ob Sie hier angemeldet waren oder nicht, weil der gewöhliche Aufenthalt zählt!

Sie kehren zurück, melden sich bei der Kasse, wo sie bisher waren, und das müsste reichen! Belege für den dauerhaften Auslandsaufenthalt wird es wohl geben, oder?
Zuletzt geändert von derKVProfi am 29.05.2013, 05:32, insgesamt 1-mal geändert.

zurueckauschina
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Beitrag von zurueckauschina » 28.05.2013, 16:28

Nochmals Danke.

Sparen, ja, zu Lasten der Gesellschaft, nein.
Nein, weil § 9.1.5 greift!
Ich habe mir § 9.1.5 SGB V durchgelesen und muss gestehen, dass ich nichts gefunden habe was den Schluss zulässt dass ich nicht Versicherungspflichtig bin solange mein gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland liegt. Können Sie mir bitte die betreffende Passage nennen? Das würde ja alle meine Probleme lösen.
Belege für den dauerhaften Auslandsaufenthalt wird es wohl geben, oder?
Belege für den Auslandsaufenthalt habe ich, ja. Mietvertrag, Arbeitsverträge, Reisepass, Visa etc.

Zum Schluss muss ich sagen dass mich die GKV bei der ich damals versichert war leider ganz anders beraten hat. Auch wenn der "Experte" sehr freundlich war hat es geheißen dass ich nicht in die GKV eintreten kann. Die Sachlage habe ich ihm nicht anders geschildert.

derKVProfi

Beitrag von derKVProfi » 29.05.2013, 05:31

zurueckauschina hat geschrieben:
Nein, weil § 9.1.5 greift!
Ich habe mir § 9.1.5 SGB V durchgelesen und muss gestehen, dass ich nichts gefunden habe was den Schluss zulässt dass ich nicht Versicherungspflichtig bin solange mein gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland liegt. Können Sie mir bitte die betreffende Passage nennen? Das würde ja alle meine Probleme lösen.

Die Passage war:
Ihre Frage: Ja, HM war eine Auslandskrankenversicherung. Ich war aber ca. 20 Monate in China ohne Versicherungsschutz. Diese muesste ich dann ja nachzahlen.

Meine Antwort: Nein, weil § 9.1.5 greift!
Sie hatten zwar kein "?" gesetzt, aber es hätte dort stehen müssen! "Diese muesste ich dann ja nachzahlen?"! Und meine Antwort war NEIN!
Belege für den dauerhaften Auslandsaufenthalt wird es wohl geben, oder?
Belege für den Auslandsaufenthalt habe ich, ja. Mietvertrag, Arbeitsverträge, Reisepass, Visa etc.

Zum Schluss muss ich sagen dass mich die GKV bei der ich damals versichert war leider ganz anders beraten hat. Auch wenn der "Experte" sehr freundlich war hat es geheißen dass ich nicht in die GKV eintreten kann. Die Sachlage habe ich ihm nicht anders geschildert.

Nun kennen Sie ja den Paragraphen!

Rossi
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Beitrag von Rossi » 29.05.2013, 08:50

Nun ja, wo steht dies, wenn man im Ausland seinen Wohnsitz hat und somit nicht in Deutschland versicherungspflichtig ist?!

Es ist der sog. Geltungsbereich des Gesetzes, insbesondere das SGB V. Für das SGB V gilt auch § 30 SGB I und § 3 SGB IV. Dananch muss man in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufnenthalt haben. Abweichende Regelungen gibt es allerdings für die EU bzw. EWR Länder (dazu zählt China nicht) und für sog. Abkommenstaaten. Nach meiner Info besteht mit China kein KV-Abkommen.

Hinsichtlich der Beitrittsmöglichkeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 SGB V gibt es leider offensichtlich auch unterschiedliche Sichtweisen.

Die Möglichkeit als sog. Auslandsrückkehrer setzt beim Wortlaut des Gesetzes voraus, dass die damalige Pflichtmitgliedschaft durch die Arbeitsaufgabe und dem Verzug ins Ausland beenndet wurde.

Genau dies fehlt bei Dir; denn Du bist zuletzt Student gewesen und hast nach den bisherigen Schilderungen nicht gearbeitet.

Hier ein Auszug aus meinen Kommentierungen:

Zitat:
Für das Beitrittsrecht als nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfreier Beschäftigter ist erforderlich, dass zuvor wegen der Beschäftigung im Ausland die Mitgliedschaft als Beschäftigter im Inland geendet hatte. Dieser Tatbestand kann überhaupt nur dann erfüllt sein, wenn zuvor eine Beschäftigung als Arbeitnehmer im Inland ausgeübt worden war und deshalb eine pflichtige oder freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden hatte. Das Beitrittsrecht nach Rückkehr oder wegen Endes des Arbeitsverhältnisses bei der internationalen Organisation setzt auch die Ausübung einer Beschäftigung i. S. v. § 7 Abs. 1 SGB IV im Ausland oder bei der internationalen Organisation voraus. Eine selbständige Tätigkeit im Ausland ist selbst dann nicht ausreichend, wenn diese in einem anderen Land Sozialversicherungspflicht begründet hatte.

Dieser Kommentar stammt von einem Assesor der HEK.

Es gibt aber offensichtlich Krankenkassen, die dies anders sehen. Wir hatten hier im Forum schon mal einen Fall. Er ist dann einfach zu einer anderen Kasse gegangen.

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 29.05.2013, 08:53

Sehe ich genauso ....

Swantje B.
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Beitrag von Swantje B. » 29.05.2013, 09:27

zurueckauschina hat geschrieben:Bin nach der Uni ins Ausland und habe angefangen in China zu arbeiten.
Hallo,

wenn du unmittelbar nach der Uni ins Ausland gegangen bist, und jetzt nach dem Studium erstmalig in der EU beschäftigt bist, besteht ein Beitrittsrecht zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V.
(1) Der Versicherung können beitreten [...] 3. Personen, die erstmals eine Beschäftigung im Inland aufnehmen und nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 versicherungsfrei sind; Beschäftigungen vor oder während der beruflichen Ausbildung bleiben unberücksichtigt
Näheres zu diesem Beitrittsrecht im folgenden Link ab Punkt 2 (Seite 6). Daraus geht auch hervor, dass bei der Frage "erstmalige" Aufnahme einer Beschäftigung alles vor dem Studium nicht zählt.

barmer-gek.de/barmer/web/Portale/Arbeitgeberportal/Arbeitshilfen_20und_20Formulare/Vorschriften_20_26_20Praxishilfen/PDF/Rundschreiben/Rundschreiben_20JAG_20Ueberschreitung,property=Data.pdf

Gruß
Swantje

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