Frage zu AOK Wahltarif und Kosteerstattung.!

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Moderator: Czauderna

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lucien_phoenix
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Frage zu AOK Wahltarif und Kosteerstattung.!

Beitrag von lucien_phoenix » 16.05.2013, 16:48

Hallo zusammen und guten Tag

Hab da mal eine Frage

Und zwar ich bin 51 Jahre alt und Arbeitnehmer arbeite schon
seit ca.13 Jahren in der Selben Firma und bin seiten den Anfang
80er Jahren bei der AOK Pflichtverischert,außer ein paar kleinen
Sachen hatte ich bisher gottseidank nie größer Gesundheitliche
Probleme,und hab die AOK so gut wie nie in Anspruch genommen.
Außer seit 2 Jahren eben den jährlich Checkup beim Arzt.

So nun hab ich vor kurzem von der Aok ein Brief bekommen.

----------------------------------------------------------------------
Erklärung zur Wahl der
Kostenerstttung für die
ambulante ärztliche Versorgung
(§§ 15 und 37 der Satzung der
AOK Rheinland/Hamburg)

Hiermit erkläre ich die Wahl der Kostenerstattung für die ambulante
ärztliche Versorgung als Wahltarif nach § 53 Abs. 4 SGB V / § 37 der
Satzung der AOK Rheinland/Hamburg

sowie rückwirkend ab dem 01.01.2012

die Wahl der Kostenerstattung für die ambulante ärztliche Versorgung
als Wahltarif nach §53 ABS. 4 SGB V / §37 der Satzung der AOK
Rheinland/Hamburg.

Zugleich bestätige ich,dass ich seit dem vorgenannten Zeitpunkt
keine Leistungen der ambulanten ärztlichen Versorgung als
Sachleistung in Anspruch genommen habe.Die Wahlerklärung bezieht
sich auf die nachstehend aufgeführten Versicherten.
(Mein Name,Versichernr,usw)

-----------------------------------------------------------------------

Soweit der Brief der AOK in groben Zügen der den ich erhielt.


Da ich nicht sofort reagiert hatte,kam dann noch eine Errinerung,und da
rief ich dann bei der AOK an,man sagte mir was von Treuegeld da ich eben
schon solange bei der AOK wäre,und wenig in Anspruch genommen
hatte in all den Jahren,so möcht man sich mit diesem Wahltraif bei mir
bedanken und ich könne für alles mögliche bis zu den 200 Euro eben
auch Sachen wie apothenpflichtige Medikament kaufen und danach
einreichen,so in etwa war der Wortlaut des AOK Angestellten.

Ich sagte dem Mitarbeiter das ich schon von solchen Wahltarifen auf
der AOK Seite gelesen hatte,und man da Eigenantei einzahlen müsse,
und das will ich nicht,er sagte neee der Tarif wäre ganz neu da muss
man nichts einbringen,der Tarif ist so neu das er noch nichtmal auf
deren Website zu sehen wäre.

Na ja nun möchte dieser Herr von der AOK einen Termin mit mir
machen,und ich kenne mich nicht so gut aus,und fühle mich da
sehr unsicher,möcht da nicht in irgendwas reingedrängt werden
wo ich dann noch Nachteile usw.

Könnt ihr mir hier evtl weiterhelfen,ob das alles so seine Richtigkeit
hat und wie ich mich am besten nun verhalte.

Im voraus vielen Dank

Lucien 8)

derKVProfi

Beitrag von derKVProfi » 16.05.2013, 17:54

Wahltarif - nun ja!

Ein Jahr Bindungsfrist!

Rückwirkend zum 01.01.2012 ist ja tricky, wobei ich mich Frage, ob dann die Bindefrist tatsächlich schon abgelaufen ist ... ich denke NEIN!

Sie sind dananch gemäß § 13 SGB V Selbstzahler beim Arzt. Etwaige Differenzkosten gehen zu ihren Lasten!
§ 37 Mitglieder, die ihre Beiträge ganz oder teilweise selber tragen, können für sich sowie wahlweise für einen oder mehrere ihrer nach § 10 SGB V familienversicherten Angehörigen (Tarifteilnehmer) Kostenerstattung für die ambulante ärztliche Versorgung als Wahltarif nach § 53 Abs. 4 SGB V wählen.
(2) Versicherte können die Wahl nach Abs. 1 gegenüber der AOK Rheinland/Hamburg schriftlich, mündlich, telefonisch oder per Fax oder E-Mail erklären und hierbei den Beginn der Teilnahme bestimmen. Eine rückwirkende Teilnahme ist längstens für das Kalenderjahr möglich, das dem Tag des Zugangs der Wahlerklärung nach Satz 1 bei der AOK Rheinland/Hamburg vorausgeht, frühestens ab dem 01.01.2012; die Zugehörigkeit zum Personenkreis nach Abs. 1 muss in diesem Fall ab Beginn der Teilnahme bis zum Zugang der Wahlerklärung gegeben sein, wobei Unterbrechungen der Zugehörigkeit zum Personenkreis bis zu einem Monat unschädlich sind. Im Falle der mündlichen oder telefonischen Wahlerklärung fertigt die AOK Rheinland/Hamburg eine entsprechende Niederschrift über die Wahlerklärung des Versicherten an.
(3) Der Versicherte ist an die Wahl des Tarifes ein Jahr vom Zeitpunkt des Beginns der Teilnahme an gebunden (Bindungsfrist). Die Bindungswirkung entsteht sowohl für das Mitglied als auch für die nach § 10 SGB V mitversicherten Angehörigen, für die der Tarif gewählt wurde.
Die Teilnahme am Tarif wird durch Änderungen im Versicherungsverhältnis bei der AOK Rheinland/Hamburg nicht berührt; dies gilt insbesondere auch bei einem Wechsel in eine Familienversicherung oder in eine Mitgliedschaft, in der die Beiträge komplett von Dritten getragen werden.
(4) Anspruch auf Kostenerstattung besteht für die im SGB V vorgesehenen Leistungen der ambulanten ärztlichen Versorgung; § 13 Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie Satz 12 SGB V gelten nicht.
§ 13 Abs. 2 Sätze 5 bis 7 SGB V gelten entsprechend.
Anspruch auf Kostenerstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die AOK Rheinland/Hamburg bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte; § 15 Abs. 4 gilt entsprechend.
Der Kostenerstattung werden die für den Versicherten ausgestellten Originalrechnungen über die Inanspruchnahme der erstattungsfähigen Leistungen zugrunde gelegt.
(5) Der Versicherte kann die Teilnahme am Tarif jederzeit gegenüber der AOK Rheinland/Hamburg nach Maßgabe von Abs. 2 Satz 1 beenden und hierbei das Beendigungsdatum mit Wirkung für die Zukunft bestimmen. Die Teilnahme endet in diesem Fall frühestens mit dem Ablauf der einjährigen Bindungsfrist. Im Falle der mündlichen oder telefonischen Erklärung fertigt die AOK Rheinland/Hamburg eine entsprechende Niederschrift über die Erklärung des Versicherten an.
Die Teilnahme am Tarif wird durch Unterbrechungen in der Versicherung bei der AOK Rheinland/Hamburg grundsätzlich nicht berührt, es sei denn, der Versicherte erklärt die Beendigung der Teilnahme zum jeweiligen Ende der Versicherung. § 15 Abs. 2 Satz 7 gilt entsprechend.
Satzung der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse
Inkrafttreten: 01.04.2013
(6) Das Mitglied kann die Teilnahme am Tarif ausnahmsweise vor Ablauf der einjährigen Bindungsfrist durch Erklärung gegenüber der AOK Rheinland/Hamburg beenden, wenn die weitere Teilnahme am Tarif für den Tarifteilnehmer eine unbillige Härte darstellt. Die Teilnahme endet in diesem Fall zu dem vom Mitglied bestimmten Zeitpunkt. Das Mitglied kann die Teilnahme am Tarif aus den o. a. Gründen wahlweise auch für einen oder mehrere der nach § 10 SGB V familienversicherten Angehörigen beenden; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Abs. 5 Sätze 1 und 3 gelten entsprechend.
Mal abgesehen davon, dass ich Wahltarifen grundsätzlich skeptisch gegenüber stehe ..... Sie binden sich und müssen ab Morgen, wenn irgendetwas passiert, als Selbstzahler zum Arzt und dann gff. erhebliche Teil Ihrer Kosten selbst tragen.

Kostenerstattung nach § 13 SGB V können Sie auch unabhängig von einer Bindung wählen. Man kann auch die Restkosten bei einer PKV versichern.

Bedenklich finde ich aber solche Angebote und die Vertriebsmechanik. Der kommt jan nicht als Samariter zu Ihnen, sondern will verkaufen. Etwas, was ich an den aktuellen Entwicklungen in der GKV mehr als bedenklich finde!

Ergebnis: Wenn Sie als Selbstzahler zu Kassenärzten wollen, dann ist § 13 ohne Wahltarif mit einer PKVV Zusatzversicherung richtig!

Wenn Sie aber die Zusatzversicherung nicht wollen und auch nicht zwngsweise als Selbstzahler zum Arzt, dann lassen Sie einfach die Finger davon!

200 Euro Lockangebot für Schnick Schnack mit erheblichen individuellen Kostenrisiken! Eigentlich alles andere als das, was eine Versicherung ist!

lucien_phoenix
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Beitrag von lucien_phoenix » 16.05.2013, 18:25

Super vielen dank für die schnelle Antwort.!!

Sie sprechen mir aus dem Herzen,hatte die ganze Zeit schon so ein
ungutes Gefühl,ich verzichte ehrlichgesagt gerne auf solche obskuren
Bonis, und Dankes Lobhudelein für die lange Mitgliedschaft,ehrlichgesagt
hatte ich bei dieser Sache von vornerein so ein Gefühl,als wenn man
bei einer/seiner Bank Termin hat wo einem alles mögliche angeboten
wird.

Ich hörte las das es sogar passieren kann wenn man solch einen
Tarif wählt,das bei dem ein oder anderen Arztbesuch man mit
seiner normalen AOK Karte abgelehnt wird,sozusagen als Privat-
Patient dargestellt wird.

Als ich vor längerem den Brief von der AOK bekam,das ich ein
Passfoto für den neuen AOK Ausweis schicken sollte,hab ich das
lange Zeit verweigert,weil ich dachte das wäre ein freiwillig Sache
aber ich bekam später eine letzte Mahnung,und las auch im Web
das dies Pflicht wäre,na ja gut also macht ich das Foto,bekam den
neuen Ausweis und alles ist gut.

Aber solange ich das ablehnen kann was ich nicht möchte,und es
auch keine Verpflichtung ist und keine Nachteile hinter sich her-
zieht,werd ich solche Angebote auch weiter auschlagen.

Danke nochmals für die Blickschärfung in dieser Sache.

MFG

Lucien

derKVProfi

Beitrag von derKVProfi » 16.05.2013, 20:02

lucien_phoenix hat geschrieben:Ich hörte las das es sogar passieren kann wenn man solch einen
Tarif wählt,das bei dem ein oder anderen Arztbesuch man mit
seiner normalen AOK Karte abgelehnt wird,sozusagen als Privat-
Patient dargestellt wird.
Kostenerstattungsprinzip oder Selbstzahler genannt ist das, was im Marketingsprech Privatpatient heißt! Privatpatient ist die nette und hübsche Schwester von SELBSTZAHLER! Ist aber genauso hionterhältig und riskant - man muss es mögen und KÖNNEN!

Es kann Ihnen nicht nur passieren, weil es klipp und klar in der Satzung steht: Sie sind dann Selbstzahler mit Kostenerstattung der GKV gemäß § 13 SGB V in einer Bindung für 12 Monate!!

lucien_phoenix
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Beitrag von lucien_phoenix » 16.05.2013, 20:40

Na gut das ich das jetzt weiss,diese Type da war aalglatt
ach Herr XXXXX sie könnn mir ganz vertrauen,alles bleibt
wie es ist,wir sind doch die gesetzliche Krankenkasse,da
brauchen sie sich keine Sorgen zu machen.Egal wo man
hinkommt alle wollen einen nur abziehen egal pb Bank
oder Krankenkasse,echt unglaublich.Wahrscheinlich kriegt
der wie ein bank Typ auch noch ne Provision für jeden
Abschluss.

Poet
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Beitrag von Poet » 16.05.2013, 21:08

@lucien: Wenn Du letztes Jahr keine Leistungen in Anspruch genommen hast, dann könntest Du dem netten Mitarbeiter die Schweißperlen auf die Stirn treiben indem Du die Teilnahme rückwirkend erklärst aber gleichzeitig auf dem Antrag vermerkst, dass der Wahltarif zum 31.12.2012 enden soll.

Von dem Geld - wenn es denn fließt - machen wir ein herrliches Besäufnis...

vlac
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Beitrag von vlac » 16.05.2013, 23:38

Hallo,

ich möchte gerne noch einmal zur Sicherheit deutlich machen, dass man auch bei diesem Tarif eine private Zusatzversicherung, die die Restkosten abdeckt braucht.

Denn auch hier wird nur bis zur Höhe dessen erstattet, was dem Arzt bezahlt werden würde, wenn über Karte abgerechnet wird, wobei mir persönlich nicht ganz klar ist, ob in dem Wahltarif Verwaltungskosten von der Erstattung einbehalten werden.

So oder so ist der Unterschied zwischen Erstattung und Rechnungsbetrag erheblich bis sehr erheblich. Man kann auch nicht damit rechnen, dass man "wie ein Privatpatient" behandelt wird, wenn man die Kostenerstattung wählt: Sie ist bei Ärzten nicht sonderlich beliebt, weil sie oft nicht genau wissen, ob sie ihr Geld problemlos bekommen werden.

Geht der Arzt bei der Rechnungsstellung derweil so nah an den zu erwartenden Erstattungsbetrag heran, ist der Vorteil für ihn gering, und der Aufwand hoch: Er könnte das einfacher haben, wenn er über Karte abrechnet.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 17.05.2013, 11:58

lucien_phoenix hat geschrieben:Na gut das ich das jetzt weiss,diese Type da war aalglatt
ach Herr XXXXX sie könnn mir ganz vertrauen,alles bleibt
wie es ist,wir sind doch die gesetzliche Krankenkasse,da
brauchen sie sich keine Sorgen zu machen.Egal wo man
hinkommt alle wollen einen nur abziehen egal pb Bank
oder Krankenkasse,echt unglaublich.Wahrscheinlich kriegt
der wie ein bank Typ auch noch ne Provision für jeden
Abschluss.
Hallo,
die Mitarbeiter einer GKV-Kasse (zumindest, die im Innendienst, also Kundenberatung und Leistungsbearbeitung), bekommen keine Provision oder Erfolgsprämie, von daher kann von "abziehen" oder besser gesagt "abzocken" keine Rede sein.
Was mich verwundert ist, dass eine Kasse aktiv diese Wahl der Kostenerstattung
so bewirbt - das ist schon etwas ungewöhnlich - ich kenne das nicht so.
Gruss
Czauderna

lucien_phoenix
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Registriert: 09.05.2013, 10:28

Beitrag von lucien_phoenix » 17.05.2013, 12:45

ok das mag sein das diese Mitarbeiter keine Bonis in dieser Richtung
bekomme,gut zu wissen.

Ja das kam mir von anfang an sehr unheilvoll vor,wie der Herr
sich gebärdet hat und mich eingelullt und zu einem Termin
gedrängt hat,sowas kenne ich nur von Banken.

Wie gut das ich mir hier von Profis hab helfen lassen,so ist mir
so einiges erspart geblieben.

Mal schauen wenn dieser Herr sich wieder meldet via Brief/Email.

Dann werd ich hier wieder berichten um den Fortgang meiner
kleinen Episode mit der AOK.

Fürs erste aber mal

Just wait and See 8)

amerin

Beitrag von amerin » 17.05.2013, 12:58

Ich frage mich, woher das mit den "bis zu den 200 Euro" kommt.
So eine Einschränkung gibt is nach SGB V für Kostenerstattung nicht und auch in der Satzung der AOK RL/H habe ich nichts derlei gefunden, das dies dem Versicherten zusichert.
Sehr dubios :roll:

lucien_phoenix
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Beitrag von lucien_phoenix » 17.05.2013, 17:41

keine Ahnung irgend eine Fantasy Summe
um mich zu locken,auf welchen Prinzip
sollte die sonst basieren.

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