Ich frage mich was die Ursprungsintention des Gesetzgebers war.Rossi hat geschrieben:Denn bei den Arbeitnehmern, die gekündigt werden und die AU am letzten Tag der Beschäftigung feststellen lassen, reicht es aus, hier schnappt die Krankengeldfalle nicht zu. Obwohl nach dem Wortlaut des Gesetzes diese zunschnappen müsste.
Man müsste die Gesetzesbegründung noch einmal raussuchen, aber ich vermute, dass die Intention schon in Richtung "Reihen-Arbeitsunfähigkeit" ging, auch wenn es vermutlich nicht wörtlich darin steht. Beispiel: Arzt schreibt mich nicht mehr krank, ich gehe zum nächsten Arzt und der stellt wieder ein Attest aus. Aber ich frage mich ernsthaft, ob damit auch Fälle bei einer konsumierenden Ca-Erkrankung bei - lediglich bescheinigt - befristeter AU gemeint waren, wenn nach objektiver ärztlicher Feststellung eindeudig ist, dass die AU über den Tag x hinaus andauert und dies auch schon bei Ausstellung der vorherigen AU-Bescheinigung klar war, aber lediglich das AU-Ende-Datum auf den Termin des nächsten Arztbesuches gelegt wurde und dieser dann - aus Krankheits- oder sonst was für Gründen - nicht wahrgenommen werden konnte.
Machts Sinn hat die Initiative zur Klärung mit einer Ergänzung "erste" oder "erstmalige" Feststellung vorgeschlagen. Die zur Klärung tatsächlich erforderlich scheint, um die "BSG-Krankengeldfalle" künftig abzuwenden. Ich hätte nämlich gefragt, wo steht eigentlich welcher Tag bei einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit als Feststellungstag definiert wurde? (ich weiß, in den Urteilsbegründungen "abschnittsweise Bewilligung" etc.) Frage daher, was war die Intention des Gesetzgebers? Das müsste man doch in den Kommentaren finden, was ich zugegebenermaßen noch nicht getan habe, und man stieße mutmaßlich auch stets auf die Zitate in den Urteilsbegründungen.
Ich hab mal in die Ursprungsfassung geschaut (Zweites Buch RVO - Stand 1912)
Tja, die "gute alte Zeit"... Wobei damals (und ich glaub bis 1988) auch viel in der Krankenordnung in der Satzung der jeweiligen Kasse geregelt wurde...§ 182 RVO. Als Krankenhilfe wird gewährt
1. ...
2. Krankengeld in Höhe des halben Grundlohns für jeden Arbeitstag, wenn die Krankheit den Versicherten arbeitsunfähig macht; es wird vom vierten Krankheitstage an, wenn aber die Arbeitsunfähigkeit erst später eintritt, vom Tage ihres Eintritts an gewährt.
§ 191 RVO. Die Satzung kann das Krankengeld bis auf drei Viertel des Grundlohns erhöhen und es allgemein für Sonn- und Feiertage zubilligen.
Sie kann es schon vom ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit an zubilligen bei Krankheiten, die länger als eine Woche dauern, zum Tode führen oder durch Betriebsunfall verursacht worden sind, sowie mit Zustimmung des Oberversicherungsamtes auch bei anderen Krankheiten.
§ 311 RVO. Arbeitsunfähige bleiben Mitglieder, solange die Kasse ihnen Leistungen zu gewähren hat.