Wegen Lücke am Wochenende nach KH keine KV und kein KG mehr

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

Habssatt
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Beitrag von Habssatt » 27.04.2013, 22:05

Hallo Hilflos,

Bei dir handelt es sich um einen Rechtswidrigen Verwaltungsakt.Dein Widerspruch hat also
auch ,,Aufschiebende Wirkung``

Wenn deine Krankenkasse bei der Prüfung dies nicht erkennt,und deinem Widerspruch abhilft,bleibt
nur der Rechtsweg zum SG,um die Aufschiebende Wirkung fest stellen zu lassen.

Du musst auf keinen Fall 3 Monate warten,bis ein Widerspruchsausschuss,vielleicht,deinem Widerspruch abhilft.Für jemanden ohne,Einkommen und oder Erspartem,wäre das die Biologische Lösung.

Doppelte Kopien des Bescheides der KK und dein Widerspruch zur Rechtsantragsstelle des SG.
Weil hier ist Zeit der Trumpf,die KK muss dann erst ab Eingang bei Gericht weiterzahlen.

Das ganze bleibt für dich Kostenlos,deshalb gibt es keinen Grund nicht zum SG zu gehen.
Informieren der Krankenkassen:
Wenn ein Patient in ein Krankenhaus vollstationär oder teilstationär eingewiesen wird, braucht der Patient seine Krankenkasse darüber nicht zu informieren. Dazu sind nämlich die Krankenhäuser verpflichtet. Die Krankenkasse sollte innerhalb von 3 Werktagen darüber informiert sein, dass der Patient jetzt stationär liegt. Hier gibt es für Krankenhäuser zwei Möglichkeiten, die Krankenkassen zu informieren: Bei gesetzlichen Krankenkassen auf elektronischen Weg per Datenübermittlung, bei allen anderen Kostenträgern muss das Krankenhaus eine Aufnahmeanzeige in Papierform verschicken.

Was wird jetzt aber alles an die Krankenkassen übermittelt?
Was an die gesetzlichen Krankenkassen auf elektronischen Weg übermittelt wird, ist gesetzlich genau geregelt, und zwar im Sozialgesetzbuch fünftes Buch (SGB V) im Paragraph 301. Nach diesem Paragraph wird elektronisch übermittelt:
an Patienten- und Versicherungsdaten alles, was auf der Krankenversichertenkarte abgespeichert ist
welches Krankenhaus, also das Institutionskennzeichen
Aufnahmetag, Uhrzeit, Aufnahmegrund, Aufnahmediagnosen verschlüsselt nach ICD-10, voraussichtliche Dauer der Krankenhausbehandlung und das Aufnahmegewicht bei Kindern jünger als ein Jahr
bei Einweisung durch einen niedergelassenen Arzt oder ein anderes Krankenhaus deren Institutionskennzeichen.

Bei allen anderen Kostenträgern, denen man eine Aufnahmeanzeige in Papierform schicken muss, stehen diese Angaben alle auf der Aufnahmeanzeige.

Wenn der Patient aus dem Krankenhaus entlassen wird, muss auch hier die Krankenkasse innerhalb von 3 Werktagen informiert werden. Bei den gesetzlichen Krankenkassen auf elektronischen Weg per Datenübermittlung, bei allen anderen Kostenträgern mit einer Entlassungsanzeige in Papierform. Und auch hier ist im SGB V Paragraph 301 festgelegt, was übermittelt wird:
an Patienten- und Versicherungsdaten alles, was auf der Krankenversichertenkarte abgespeichert ist
Entlassungstag, Uhrzeit, Entlassungsgrund, bei Verlegung in ein anderes Krankenhaus deren Institutionskennzeichen, und alle Arten von Diagnosen verschlüsselt nach ICD-10
alle im Krankenhaus durchgeführten Operationen und Prozeduren mit Datum, verschlüsselt nach OPS-301
Angaben über die im jeweiligen Krankenhaus durchgeführten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen sowie Aussagen zur Arbeitsfähigkeit und Vorschläge für die Art der weiteren Behandlung mit Angabe geeigneter Einrichtungen.




Arzt:
Bei sofortiger Einweisung zur stationären
Krankenhausbehandlung ist
ggf.eine AU-Bescheinigung auszustellen;

dies gilt auch dann, wenn der Beginn
der AU mit dem Tag der Krankenhausaufnahme übereinstimmt.

• Besteht nach stationärem Krankenhausaufenthalt die AU fort, so ist
das Ausstellen der AU vom weiter-behandelnden Hausarzt
vorzunehmen
Normen 
§§ 44 bis 48 SGB X
 Kurzinfo 
Die §§ 44 bis 48 SGB X regeln die Aufhebung, Rücknahme bzw. den Widerruf von rechtmäßigen, rechtswidrigen, begünstigenden oder nicht begünstigenden Verwaltungsakten.
 Information 
Durch die Aufhebung eines Verwaltungsaktes wird dessen Wirksamkeit beseitigt (§ 39 Abs. 2 SGB X). Die bindende Wirkung des Verwaltungsaktes (§ 77 SGG) wird durch die Aufhebung durchbrochen. Der Sozialversicherungsträger hat also auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit die Möglichkeit, die bindende Wirkung des Verwaltungsaktes zu beseitigen.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes erfasst die Rücknahme Norechtswidriger Verwaltungsakte (§§ 44,45 SGB X) und den Widerruf rechtmäßiger Verwaltungsakte (§§ 46,47 SGB X). Das Gesetz unterscheidet dabei jeweils auch zwischen begünstigenden und nicht begünstigenden Verwaltungsakten. Sowohl rechtmäßige wie auch rechtswidrige Verwaltungsakte mit Dauerwirkung sind aufzuheben, wenn sich die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse ändern (§ 48 SGB X). Der Verwaltungsakt kann mit Wirkung für die Vergangenheit als auch für die Zukunft aufgehoben werden. Vergangenheit und Zukunft sind von dem Zeitpunkt zu beurteilen, zu dem der Aufhebungsbescheid bekannt gegeben wird.
Dein KK ist also durch das Krankenhaus voll informiert. Sollte nicht also nicht der Haus und Hof Gärtner deinen Fall bearbeiten,müsste derSachbearbeiter die Rechtliche Seite wohl kennen und
genau wissen dass dieser Bescheid rechtswidrig ist.

Anfragen vom SG haben schon oft bei Krankenkassen zu einer Umkehr geführt,es wurde also vor einer Entscheidung dem Versicherten abgeholfen.

LG

Habssatt

Hilflos
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Beitrag von Hilflos » 27.04.2013, 22:33

Doppelpost
Zuletzt geändert von Hilflos am 27.04.2013, 23:20, insgesamt 1-mal geändert.

Hilflos
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Re: Wegen Lücke am Wochenende nach KH keine KV und kein KG m

Beitrag von Hilflos » 27.04.2013, 22:40

Dankeschön für Eure Antworten.
Die KK wusste schon, das ich bis zum 22.03. im Krankenhaus zur Behandlung gewesen bin. Das steht ja auch im Bescheid der KK so drin. Im Arztbericht steht auch, das ich erst um 18.00 Uhr an diesem Tag das KH verlassen konnte. Das hat das KH nach meiner Bitte noch einmal an die KK geschickt.
Mein Pech war vielleicht, das meine zuletzt ausgestellte AU nur bis zum 21.03. ging.

Ironie an: Das nächste Mal sage ich im KH die sollen sich gefälligst bei mir mit der OP beeilen, ich muss wieder nach Hause, um mir eine erneute AU ausstellen zu lassen, meine KK will das so. Am besten gleich vom Operationstisch in den Rettungswagen zum behandelnden Arzt. Ob die mich dann auch gleich wieder mit zurück nehmen?Ironie aus.

Die würden mir vielleicht da was erzählen.

Und dieses schrieb ich auch schon in meinem Eingangspost:
Meine behandelnde Hausärztin sagte, auch wenn ich Freitag früh zur Sprechstunde hätte kommen können, hätte sie mich wieder unbehandelt weg schicken müssen, da an diesem Tag bis 24.00 Uhr das Krankenhaus für mich zuständig gewesen wäre, egal um welche Uhrzeit man da entlassen wird.
Und rückwirkend krankschreiben ging auch nicht, da sie mich nach einem Krankenhausaufenthalt ja erst sehen müsse.
Zuletzt geändert von Hilflos am 27.04.2013, 23:07, insgesamt 1-mal geändert.

Habssatt
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Beitrag von Habssatt » 27.04.2013, 23:05

@Hilflos
Mein Pech war vielleicht das meine zuletzt ausgestellte AU nur bis zum 21.03. ging.
Deine Krankenkasse hat sich an der Meldung des Krankenhauses zu Orientieren.
Stationär im Kh ,,ist AU`` alles andere ist Krankengeldabwehrfallmanagement.

Wäre eine Einweisung als Notfall z.Bsp. Am 20.03.erfolgt,schreibt das Krankenhaus auch keine AU.Es ist aber AU.Sollte eine längerer Aufenthalt im Krankenhaus Nötig sein,darf der behandelnde Arzt auch den Auszahlschein zum Krankengeld ausfüllen,weil da muss ja auch Kohle auf´s Konto.

Alles andere Handeln deiner KK ist höchst Suspekt und Illegal,einer Genesung sicher nicht sehr
förderlich.Wenn sich eine Genesung dadurch verzögert,kann man von einem Wirtschaftlichen vorgehen,wohl nicht mehr sprechen.

LG

Habssatt

Hilflos
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Beitrag von Hilflos » 27.04.2013, 23:12

Es war ja nur vom 18.03. bis 19.03. geplant mein KH Aufenthalt. Leider musste ich wegen Komplikationen länger mich dort aufhalten und ein erneuter Eingriff wurde notwendig.
Montag muss ich wieder ins KH zur OP bis zum Dienstag. Ich hoffe diesmal wird es nicht länger dauern.

Hilflos
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Beitrag von Hilflos » 27.04.2013, 23:13

Davon erholen kann ich mich ja auch zu Hause dann.

Hilflos
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Re: Wegen Lücke am Wochenende nach KH keine KV und kein KG m

Beitrag von Hilflos » 27.04.2013, 23:48

Ich schreibe mal meinen negativen Bescheid hier ab, welchen ich für sehr widersprüchlich empfinde.

Datum 04.04.2013

Ihre Arbeitsunfähigkeit ab 02.02.2013

Sehr gee......,

Sie sind seit dem 02.02.2013 arbeitsunfähig erkrankt.

Der Bezug von Arbeitslosengeld endete mit dem 15.03.2013. Nach den uns vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ist aufgrund des Ausstelltages der Krankengeldanspruch mit dem 22.03.2013 beendet.

Nach diesem Zeitpunkt kann unserseits kein Krankengeld mehr gezahlt werden und auch Ihre Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SFB V endet mit diesem Tag.

Begründung:

Aufgrund der aktuellen Bundessozialgerichtsrechtsprechung (B1KR08/07R vom 26.06.2007 und B1KR38/06R vom 02.11.2007) besteht nach Beendigung des Arbeitslosengeldbezuges nur dann ein Krankengeldanspruch über das Ende des Arbeitslosengeldeshinaus, wenn die seitens des Arztes auszustellende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen immer innerhalb des bereits dokumentierten Arbeitsunfähigkeitszeitraumes weiter bescheinigt werden, um einen lückenlosen Krankengeldanspruch nach § 46 SGB V sicherzustellen.

Die Mitgliedschaft nach § 192 SGB V und der damit einhergehende Anspruch auf Krankengeld stellt nach §47 b Abs. 1 SGB V darauf ab, dass bei der Anspruchsprüfung der Tag der ärztlichen Feststellung maßgebend ist.

Daher bestimmt das bei Entstehen eines Krankengeldanspruchs bestehende Versicherungsverhältnis darüber, ob und in welchem Umfang ein Krankengeldanspruch b4esteht.

Bei dieser Beurteilung ist es unerheblich, ob es sich bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt.

In Ihrem Fall endet die am 07.03.2013 festgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit dem 21.03.2013. Vom 18.03.2013 bis 22.03.2013 befanden Sie sich zur stationären Behandlung im Diakonissenkrankenhaus in Dresden. Zu diesem Zeitpunkt war Ihr Versicherungsverhältnis aufgrund des Arbeitslosengeldbezuges bereits beendet, so dass Ihre Mitgliedschaft nur mehr nach § 192 SGB V für die Dauer des Krankengeldanspruchs fortbestand.

Um die Mitgliedschaft aufrecht zu erhalten, wäre es notwendig gewesen, die weitere Folgescheinigung der Arbeitsunfähigkeit spätestens am 22.03.2013 ausstellen zu lassen, damit lückenlos und durchgehend ein Krankengeldanspruch nach § 47 b SGB V besteht.

Da sie die Folgebescheinigung erst am 25.03.2013 haben ausstellen lassen und diese erst ab 25.03.2013 einen Krankengeldanspruch bewirkt, besteht ab dem 23.03.2013 kein Anspruch auf Krankengeld und somit auch keine Grundlage für eine Fortführung der Mitglieedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V.
Somit kann Ihnen für die Zeit ab 23.03.2013 kein Krankengeld mehr gewährt werden.


Wegen Ihres weiteren Versicherungsschutzes bitten wir Sie dringend, sich mit uns in Verbindung zu setzen.

Gegen diese Entscheidung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der AOK Bayern, Die Gesundheitskasse, Frauentorgraben 49, 90443 Nürnberg, oder einer anderen Geschäftsstelle der AOK Bayern Widerspruch erheben.

Mit freundlichen Grüßen
....................
Zuletzt geändert von Hilflos am 28.04.2013, 19:05, insgesamt 5-mal geändert.

Hilflos
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Beitrag von Hilflos » 28.04.2013, 11:35

Dieses Schreiben widerspricht sich doch selbst? Was sagt Ihr dazu?
Das Urteil worauf sich die KK beruft, das trifft auf meinen Fall doch gar nicht zu.

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 28.04.2013, 12:37

Grins nee

KKA
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Beitrag von KKA » 28.04.2013, 12:40

CiceroOWL hat geschrieben:Grins nee
Sehr erschöpfende Antwort... :(

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 28.04.2013, 12:50

KKA hat geschrieben:
CiceroOWL hat geschrieben:Grins nee
Sehr erschöpfende Antwort... :(
Es wurde hier doch schon eindeutig und klar dargestellet das die Rechtspositions der betroffenen Kasse einwenig creativ und nicht so ganz nachvollziehbar ist. DerBescheid ansich, ist in sich gesehen nur eine Bestätigung der hier im Forum vertretenen Position.

KKA
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Beitrag von KKA » 28.04.2013, 12:58

Cicero, das sieht doch schon viel besser aus... :D

Schließlich könnte es sein, dass die AOK Bayern hier mitliest und infolge der fachkompetenten Kritik zur Besinnung kommt und Hilflos damit viel Ärger, Aufwand und Zeit erspart ...naja, immerhin ein legitimes Wunschdenken..... :wink: .

Gruss
KKA

Hilflos
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Beitrag von Hilflos » 28.04.2013, 20:30

@Habssatt, zu diesem Zeitpunkt hatte ich ja noch keinen Auszahlschein, diesen bekam ich erst am 03.04. 2013 das Erste Mal zugeschickt und brauchte es auch gleich für meinen Arzt für die erneute Feststellung der AU. Seit dem habe ich noch keine erneuten Auszahlscheine bekommen.

Poet
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Beitrag von Poet » 28.04.2013, 21:08

Das Schreiben ist schon etwas lustig...aber eigentlich auch nicht. "AU endet mit dem 21.03. ...KRKH-Aufenthalt bis 22.03. und VSV wg. ALG-Bezug beendet." Das ist schon sehr dreist.

leser
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Beitrag von leser » 28.04.2013, 23:52

so lustig finde ich das nicht. Ich gehe davon aus, dass die Kasse es ernst meint (AOK Bayern!).

Kannst Du Dir eine Bescheinigung vom Krankenhaus besorgen, dass Du arbeitsunfähig entlassen wurdest (ggf. auch eine nachträgliche Bescheinigung - wichtig - mit Feststellungsdatum während der Krankenhausbehandlung? (am besten mit "bis auf weiteres") Tu das, auch wenn Dich die Bescheinigung 5 € kostet.

Widerspruch hattest Du eingereicht , oder? (ggf. Fristen zu wahren, notfalls mit Angabe, dass die Begründung nachgereicht wird)
Die werden sich mutmaßlich nicht erweichen lassen, da wirst Du härtere Geschütze auffahren müssen...

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