Nachweis über selbständige Tätigkeit

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

Melina
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Nachweis über selbständige Tätigkeit

Beitrag von Melina » 18.04.2013, 13:52

Guten Tag,

ich würde mich sehr freuen, wenn mir jemand bei meinen Fragen weiterhelfen könnte.

Zunächst möchte ich kurz meine Situation schildern:
Im Jahr 2011 war ich bis einschließlich April festangestellt und habe danach bis einschließlich August 2011 ALG 1 bezogen. Für den September hatte ich mich bei der Bundesagentur für Arbeit abgemeldet, da ich zwei größere Honoraraufträge erhalten hatte. Seit Oktober 2011 war ich wieder festangestellt.

Bei meiner Krankenkasse hatte ich mich ab dem 1. September freiwillig krankenversichert, eine vorläufige Schätzung meiner Einkünfte abgegeben und mich zum 1. Oktober aufgrund der neuen Festanstellung wieder abgemeldet.

Auf Nachfrage habe ich nun den Einkommenssteuerbescheid für 2011 abgegeben, auf der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze angegeben sind. Diese resultieren allerdings nicht nur aus der Tätigkeit im September, sondern auch aus zwei Werkverträgen Anfang desselben Jahres. Außerdem habe ich die selbständige Tätigkeit, die ich im September 2011 begonnen hatte, neben meiner neuen Festanstellung auch 2012 weitergeführt. Allerdings vom Einkommen her deutlich unterhalb dem aus der Festanstellung. Da ich immer davon ausgegangen bin, dass es sich dabei um eine nebenberufliche Selbständigkeit handelt, für die keine Beiträge anfallen, habe ich dies nie der Krankenkasse mitgeteilt.

Die Krankenkasse hat mir jetzt einen Brief geschickt mit der Bitte mitzuteilen, von wann bis wann ich 2011 hauptberuflich oder nebenberuflich selbständig war, damit sie die Einstufung prüfen können.

Meine Fragen sind nun folgende:
Warum stellt die Krankenkasse überhaupt diese Frage? Denn ihr liegt ja bereits eindeutig der Zeitraum vom 1.9. bis 30.9.2011 für die hauptberufliche Selbständigkeit vor. Ich bin davon ausgegangen, dass ich für den auf dem Steuerbescheid ausgewiesenen Gewinn sowieso komplett Beiträge nachzahlen muss, egal aus welchen Tätigkeiten und aus welchen Monaten dieser stammt. Muss ich im Zweifelsfall mein Einkommen aus der kurzfristigen hauptberuflichen Selbständigkeit und den nebenberuflichen Tätigkeiten am Anfang und Ende des Jahres nachweisen, und wenn ja, wie?

Fordert die Krankenkasse Beiträge für 2012 nach bzw. drohen mir weitere Konsequenzen, weil ich die Nebentätigkeit nicht mitgeteilt habe? Sollte ich von mir aus auf die Kasse zugehen und ihr auf die Nachfrage hin mitteilen, dass ich 2012 weiterhin in geringerem Umfang selbständig tätig war und den Einkommensteuerbescheid einreiche, sobald er mir vorliegt?

Vielen Dank schon einmal für alle Antworten!
Melina

Sportsfreund
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Beitrag von Sportsfreund » 18.04.2013, 14:09

Hi,

Fakt ist: Solange Deine selbst. Tätigkeit als nebenberuflich gilt, müssen daraus bei einer KV-Pflicht keine Beiträge entrichtet werden.

Natürlich hat die Kasse das Recht, sogar die Pflicht, die Hauptberuflichkeit einer selbständigen Tätigkeit zu prüfen. Denn in dem Falle wird eine ansonsten bestehende KV-Pflicht verdrängt.

Es wird nur schwierig werden, in einem Jahr, in dem sowohl haupt- als auch nebenberuflich gearbeitet wurde, das zu trennen - auch was die Einkommenshöhe in den jeweiligen Zeiten betrifft.

Da sich hierzu schlecht etwas nachweisen läßt, wird sich eine KK halt auf Deine Angaben verlassen müssen.

Von daher ruhig den Fragebogen der Kasse ausfüllen. Wichtig für Dich halt, dass die abhängige Beschäftigung von der Arbeitszeit und der Einkommenshöhe her Deine selbständige Tätigkeit überwiegt.

Gruß
Sportsfreund

Melina
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Beitrag von Melina » 18.04.2013, 17:17

Vielen Dank für die Antwort, @Sportsfreund.

Mich wundert dennoch die Anfrage der Krankenkasse: Im Steuerbescheid ist der Gewinn aus all meinen selbständigen Tätigkeiten von 2011 ausgewiesen. Warum berechnet die Kasse als nicht einfach aus diesem Gewinn den Beitrag, der ihr zusteht, abzüglich des Betrags, den ich für 2011 schon gezahlt habe? Warum fordert sie eine Aufschlüsselung des Zeitraums, zumal sie ja einen genauen Zeitraum für meine hauptberufliche Selbständigkeit hat - nämlich vom 1. bis 30. September. Ist es nicht letztlich für die Berechnung der Beitragshöhe egal, wie sich der Gewinn auf die Monate verteilt?

Ich danke für alle Antworten! Melina

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 18.04.2013, 20:13

Hallo,
es könnte doch sein, dass trotz der Festanstellung weiterhin die hauptberufliche Selbständigkeit vorlag und demzufolge mit Beginn der Beschäftigung keine Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer/in vorlag.
Gruss
Czauderna

Melina
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Beitrag von Melina » 18.04.2013, 20:59

Danke @Czauderna
Ich verstehe. Ich denke, für 2012 lässt sich das anhand des Steuerbescheids leicht feststellen. Mit der Selbständigkeit habe ich 2012 einen Gewinn erzielt, der in etwa 50 % meines Gehalts aus der Festanstellung betrug. Wird da noch eine nebenberufliche Selbständigkeit angenommen? Aber was mache ich mit 2011? Wie weise ich nach, wie hoch mein Gewinn in den einzelnen Monaten war, sodass für die Monate Oktober bis Dezember 2011 eine nebenberufliche Selbständigkeit festgestellt wird? Der Gewinn lag pro Monat in etwa ebenfalls bei 50 % des Einkommens aus der Festanstellung.
Was passiert, wenn ich der Krankenkasse gar keine weiteren Angaben mache? Den Steuerbescheid für 2011 hat sie ja bereits. Ich habe kein Problem damit, für den gesamten Gewinn aus 2011 Krankenkassenbeiträge nachzuzahlen - damit hatte ich ja sowieso gerechnet. Auch reiche ich gerne meinen Steuerbescheid für 2012 ein. Ich sehe aber immer noch nicht, wie die Krankenkasse und ich die Höhe des Gewinns im Jahr 2011 für die einzelnen Monate auseinanderhalten können.
Viele Grüße, Melina

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 18.04.2013, 22:00

Hallo,
So, wie geschildert wird die Kasse die nachgewiesenen Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit lt. Steuerbescheid auf vier Monate verteilen, also vom 1.9 - 31.12..
Deshalb die Frage nach der Verteilung, um eben zu prüfen ob ab dem 1.12.
Krankenversicherungspflicht vorliegt oder nicht, ich wusste sonst momentan keinen anderen Grund.
Gruss
Czauderna

Melina
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Beitrag von Melina » 18.04.2013, 22:11

Danke!

Aber wieso ab dem 1.12.? Die Festanstellung begann ja ab dem 1.10. Und wie weise ich die Höhe der Einkünfte in den einzelnen Monaten nach? Gar nicht? ist es sinnvoll anzugeben, dass ich bereits im Januar und Februar Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit aus den zwei Werkverträgen hatte? Und wie weise ich das nach? Es wäre ja absurd, den Gewinn, der im Monat September deutlich höher ausfiel als in den Monaten Oktober bis Dezember, gleichmäßig auf die Monate zu verteilen.

Viele Grüße, Melina

Poet
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Beitrag von Poet » 18.04.2013, 22:48

Melina hat geschrieben:Danke!

Aber wieso ab dem 1.12.? Die Festanstellung begann ja ab dem 1.10. Und wie weise ich die Höhe der Einkünfte in den einzelnen Monaten nach? Gar nicht? ist es sinnvoll anzugeben, dass ich bereits im Januar und Februar Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit aus den zwei Werkverträgen hatte? Und wie weise ich das nach? Es wäre ja absurd, den Gewinn, der im Monat September deutlich höher ausfiel als in den Monaten Oktober bis Dezember, gleichmäßig auf die Monate zu verteilen.

Viele Grüße, Melina
@Melina: Moment mal, Du bist schon bei der Frage wie die Kasse denn die Beiträge errechnen würde. Hier steht für die Kasse erst mal die zu klärende Frage nach der Statusfeststellung "Hauptberuflich oder Nebenberuflich Selbständig?"

Melina
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Beitrag von Melina » 18.04.2013, 23:00

Richtig: Aber soweit ich weiß, wird das ja vor allem danach entschieden, welche Tätigkeit vom Einkommen her überwiegt - die Selbständigkeit oder die Festanstellung. Im September war ich definitiv hauptberuflich selbständig - keine Festanstellung. Im Januar, Februar und dann wieder von Oktober bis Dezember hatte ich Einkommen aus selbständiger Tätigkeit neben einer Festanstellung. Hier wäre in der Tat zu klären, ob haupt- oder nebenberufliche Selbständigkeit. Wobei der Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit immer unter dem Einkommen aus meinen Festanstellungen lag. Und das ist ja gerade das Hauptkriterium für eine nebenberufliche Selbständigkeit - nur: Wie weise ich das nach?

Viele Grüße, Melina

Poet
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Beitrag von Poet » 18.04.2013, 23:02

@Melina: Nein, das Einkommen ist nur ein Kriterium.

Melina
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Beitrag von Melina » 18.04.2013, 23:18

Ich weiß, da ich aber von Zuhause aus arbeite, ist die Arbeitszeit schlecht nachweisbar. Angestellte hatte ich nicht. Letztlich läuft alles auf die Einkommenshöhe hinaus. Das ist für 2012 auch kein Problem. Nur 2011 ist schwierig. Wie kann ich der Kasse "beweisen", dass mein Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit in den fraglichen Monaten stets unter dem Einkommen meiner Festanstellung blieb? Rechnungen/Kontoauszüge einreichen?

Poet
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Beitrag von Poet » 18.04.2013, 23:23

@Melina: Ersteinmal durch korrekte Selbstauskunft in den Einstufungsunterlagen.

Melina
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Beitrag von Melina » 18.04.2013, 23:26

Also die Selbstauskunft noch einmal bei der Krankenkasse anfordern und dann für die entsprechenden Monate ausfüllen? Reicht das? Ich meine, da kann ich ja sonst was schreiben... Wie weise ich meine Angaben dann auch nach?

Poet
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Beitrag von Poet » 18.04.2013, 23:29

Melina hat geschrieben:Also die Selbstauskunft noch einmal bei der Krankenkasse anfordern und dann für die entsprechenden Monate ausfüllen? Reicht das? Ich meine, da kann ich ja sonst was schreiben... Wie weise ich meine Angaben dann auch nach?
@Melina: Ja, das reicht. Im ersten Jahr einer SEL sind es doch sowieso nur Schätzungen...

Melina
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Beitrag von Melina » 18.04.2013, 23:38

Dankeschön @poet.
Wahrscheinlich wird es einfach darauf hinauslaufen, dass ich für den gesamten Gewinn Beiträge zahlen muss, aber damit habe ich ja gerechnet. Bleibt nur zu hoffen, dass für 2012 eine nebenberufliche Selbständigkeit festgestellt wird, sonst wird es teuer. Aber das sollte doch hoffentlich der Fall sein, wenn der Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit etwa die Hälfte des Arbeitseinkommens aus der Festanstellung beträgt?

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