Krankengeldanspruch

Informationen und Fragen zum Krankengeld

Moderator: Czauderna

Antworten
sandy
Beiträge: 6
Registriert: 15.03.2013, 10:17

Krankengeldanspruch

Beitrag von sandy » 14.04.2013, 10:10

Ich brauche bitte eure hilfe und Rat ich habe ein schreiben von der krankenkasse erhalten wo drin steht das mein krankengeld anspruch bald endet nach meinen rechnungen her habe ich ca 4 monate noch länger anspruch darauf.Nach 6 wochen fängt ja die Zahlung des Krankengeldes an, die haben mir aber die 6 wochen wo noch mein arbeitgeber gezahlt hat auch angerechnet, dann haben sie ca 90 tage krankheitszeiten von den letzten 3 jahren dazu angerechnet da habe ich aber kein krankengeld bekommen und dies waren verschiedene Krankheiten ich werde Widerspruch einlegen was sagt ihr dazu. Ich danke schon mal für hilfreiche antworten.

CiceroOWL
Beiträge: 5211
Registriert: 20.09.2008, 14:11

Beitrag von CiceroOWL » 14.04.2013, 10:36

Also die 6 Wochen Entgeltfortzahlung durch den AG werden mit eingerechnet, bleiben 2 Monate und 2 Wochen über. Wenn du meisnt das die Krankheiten nicht mitberücksichtig werden müssen sollen, must du einen Widerspruch einlegen und denn mal die Zeiten deiner AU anfordern und dir explezit erklären lasse ninwiefern denn die vorherrigen AU mit in die Blockfristen mit reingerechnet werden. So kann man nicht s weiter zu der Thematik sagen.

sandy
Beiträge: 6
Registriert: 15.03.2013, 10:17

krankengeldanspruch

Beitrag von sandy » 14.04.2013, 10:46

was ich nicht verstehe zu der Zeit habe ich alg1 bekommen da das arbeitsamt 6 wochen gezahlt hat und nicht die Krankenkasse verstehe ich nicht warum mir dann 6 wochen leistungsanspruch vom amt und von der Krankenkasse wegfallen das kann doch so rechtlich nicht richtig sein es heißt doch anspruch auf krankengeld nach 6wochen gleichbleibender krankheit die 6 wochen hat ja das Arbeitsamt gezahlt und nicht die Krankenkasse.Müssen die Krankheitszeiten die gleiche Diagnose haben wie in der Krankmeldung oder wie wird so was angerechnet.

Czauderna
Beiträge: 11322
Registriert: 10.12.2008, 14:25

Beitrag von Czauderna » 14.04.2013, 11:04

Hallo,
doch, das stimmt schon - denn in diesen Zeiten besteht der Krankengeldanspruch dem Grunde nach schon, er ruht aber wegen der Fortzahlung des Entgeltes bzw. der ALG-1 Leistung. Für die Dauer der Anspruchsberechtigung insgesamt werden solche Zeiten mitgerechnet.
Gruss
Czauderna

CiceroOWL
Beiträge: 5211
Registriert: 20.09.2008, 14:11

Beitrag von CiceroOWL » 14.04.2013, 11:09

Also du hast 6 Wochen Anspruch auf Entgletfortzahlung durch die Agentur für Arbeit

http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/ ... ID=0312600

der Krankengeldanspruch entsteht bei Fesstellung der Arbeitsunfähigkeit.

http://dejure.org/gesetze/SGB_V/46.html

Der Anspruch ruht solange du Arbeitslosengeld erhälst.

http://dejure.org/gesetze/SGB_V/49.html

Dabei wird denn die Zahlungen der Agentur für Arbeit mit in die Dauer der der KG Zahlungen mit eingerechnet heißt also 6 Wochen Entgeltfortzahlung durch die AfA und 72 Wochen Zahlung Krankengeld durch die Krankenkasse = 78 Wochen.

Hier noch ein Beispiel für die Blockfristenbildung

bkk.de/arbeitgeber/neu-lexikon-sv-und-steuerrecht/?tx_bkklexikon_pi1[bkkl-item]=159569,0

leser
Beiträge: 970
Registriert: 16.07.2010, 02:07

Beitrag von leser » 14.04.2013, 13:28

Hallo Sandy,
Du machst Dir vermutlich vorrangig Sorgen, wie es nach der Leistungsunterbrechung (LU) Krankengeld weitergeht? In den meisten Fällen besteht im Anschluss an die LU noch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach §145 SGB III (ALG bei Minderung der Leistungsfähigkeit), solange eine Erwerbsminderung (mögliche Voraussetzung für eine EM-Rente) noch nicht abschließend festgestellt wurde. Wurdest Du evtl zu einer Reha-Maßnahme durch die Kasse aufgefordert? Läuft hier noch Reha-Antrag oder wurde eine Reha schon durchgeführt?

Den ALG-Antrag nach §145 solltest Du auf jeden Fall stellen, sofern Du nach der LU weiter arbeitsunfähig bist (auch wenn Du Widerspruch bei der Kasse einreichst, ggf geht die Agentur für Arbeit in Vorleistung sofern die Voraussetzungen vorliegen)

Lg Leser

Machts Sinn

Beitrag von Machts Sinn » 14.04.2013, 18:59

Dieser Text wurde auf Wunsch des Nutzers entfernt.

Krankenkassenfee
Beiträge: 1958
Registriert: 18.09.2006, 18:32

Beitrag von Krankenkassenfee » 14.04.2013, 20:11

Hallo,

wobei man sich die Zeiten und Diagnosen genau ansehen muss. Denn sobald mehr als eine Erkrankung besteht (Hinzutritt einer oder mehrerer Erkankungen) wird es wirklich kompliziert.

Da braucht man ganz genaue Comuterausdrucke und Daten, die man mit dem entsprechenden BSG-Urteil abgleicht. Das kann und wird hier keiner leisten können.

Also im Zweifel einen Ausdruck des AU-Verzeichnisses bei der Kasse besorgen und damit zum Fachmann (VDK, Anwalt usw.)

LG, Fee

CiceroOWL
Beiträge: 5211
Registriert: 20.09.2008, 14:11

Beitrag von CiceroOWL » 14.04.2013, 20:35

Machts Sinn hat geschrieben:Hallo Sandy,

du hast geschrieben "dies waren verschiedene Krankheiten", es kommt aber zunächst darauf an, wann 78 Wochen "wegen AU für dieselbe Krankheit" voll sind (außer wenn Krankheiten hinzugetreten oder parallel gelaufen sind) bzw. wann du mit dieser Krankheit zum ersten mal arbeitsunfähig warst, denn ab diesem Zeitpunkt reihen sich feste (starre) Blockfristen (3-Jahres-Fristen) aneinander.

Soweit mir bekannt ist, "vertun" sich die Krankenkassen bei der Aussteuerung häufig. Schaue dir die Infos von Cicero genau an.

Gruß!
Machts sinn
Ich denke mal die Kasse hat da Ihre Daten abgeglichen:

http://www.krankenkassenforum.de/an-all ... ght=#55430

Weiter kann ich mich da nur den Rat Fee anschließen. Allerdings sollte die Frist korrekt berechent sein, endet der KG Anspruch tatsächlich.

Antworten