nebenberuflich selbständig Tätigkeit - bis 19,25 Stunden
Moderator: Czauderna
nebenberuflich selbständig Tätigkeit - bis 19,25 Stunden
Guten Tag ich bin neu hier und möchte fragen, woher diese 19,25 wöchentliche Stunden Grenze für nebenberuflich Selbständige der gesetzlichen Krankenkassen in der Familienversicherung stammt.
Ich suche die Quelle, in Gesetzestexten habe ich bisher nichts gefunden.
Wer gibt diese Angabe heraus?
Von welcher Grundlage wird diese errechnet?
Danke für die Infos
Guest
Ich suche die Quelle, in Gesetzestexten habe ich bisher nichts gefunden.
Wer gibt diese Angabe heraus?
Von welcher Grundlage wird diese errechnet?
Danke für die Infos
Guest
Hallo Czauderna,
danke für deine Nachricht. In dem Rundschreiben steht was von 20 Wochenstunden...wie kommt dann die TK auf 19,25 Wochenstunden?
das Rundschreiben ist von 2010. Ich glaub bis einschl. 2012 galten 18 ?Wochenstunden.
Für mich immer noch nicht klar wie die 19,25 Stunden errechnet werden.
Gruss Guest
danke für deine Nachricht. In dem Rundschreiben steht was von 20 Wochenstunden...wie kommt dann die TK auf 19,25 Wochenstunden?
das Rundschreiben ist von 2010. Ich glaub bis einschl. 2012 galten 18 ?Wochenstunden.
Für mich immer noch nicht klar wie die 19,25 Stunden errechnet werden.
Gruss Guest
keine Ahnung:
tk.de/tk/bei-der-tk-versichert/selbststaendige/nebenberuflich-selbststaendig/463392
Grundsätzlich nebenberuflich selbstständig
Besteht kein festes Beschäftigungsverhältnis gilt eine selbstständige Tätigkeit grundsätzlich als nebenberuflich, wenn Sie diese halbtags mit weniger als 19,25 Stunden in der Woche ausüben. Sind Sie mehr als 19,25 Stunden die Woche selbstständig tätig, prüft die TK, wie hoch die wirtschaftliche Bedeutung der Tätigkeit ist.
tk.de/tk/bei-der-tk-versichert/selbststaendige/nebenberuflich-selbststaendig/463392
Grundsätzlich nebenberuflich selbstständig
Besteht kein festes Beschäftigungsverhältnis gilt eine selbstständige Tätigkeit grundsätzlich als nebenberuflich, wenn Sie diese halbtags mit weniger als 19,25 Stunden in der Woche ausüben. Sind Sie mehr als 19,25 Stunden die Woche selbstständig tätig, prüft die TK, wie hoch die wirtschaftliche Bedeutung der Tätigkeit ist.
Hallo,Guest hat geschrieben:"halbtags selbständig ist nebenberuflich selbständig" wer hat dies rausgegeben?
und wo ist dieser Grundsatz verankert?
prüfen die Krankenkassen nach den gleichen Grundsätzen? oder sind Unterschiede möglich?
eigentlich werden solche Rundschreiben (siehe oben) deshalb erstellt, damit sich auch alle daran halten, aber leider sieht die Praxis eben auch mal anders aus.
Allerdings meine ich auch im Rundschreiben gelesen zu haben, dass jeder Fall individuell beurteilt werden sollte, was natürlich dann wieder entsprechenden "Spielraum" gibt.
Gruss
Czauderna
Guest,
1.
der gesetzliche Grundsatz ist § 5 Abs. 5 SGB V. Dies ist vom Gesetzgeber.
Nun hat aber der Gesetzgeber mal einfach so den Begriff "hauptberuflich selbstständig" ins Gesetzt geschrieben
UND dann mal einfach so vergessen (oh, dies war boshaftig von )
bzw. den Krankenkassen überlassen, was sie mit diesem Begriff anstellen.
Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkasse hat dann Ausführungen gemacht, damit möglichst einheitliche Entscheidungen bei allen Krankenkassen getroffen werden
2.
19,25 Stunden. Dies ist nicht mehr richtig. Da hat die entsprechenden Krankenkasse diese Seite wohl noch nicht akualisiert.
Wenn Du weitere Fragen hast, solltest Du mal konkrete Dinge vortragen.
1.
der gesetzliche Grundsatz ist § 5 Abs. 5 SGB V. Dies ist vom Gesetzgeber.
Nun hat aber der Gesetzgeber mal einfach so den Begriff "hauptberuflich selbstständig" ins Gesetzt geschrieben
UND dann mal einfach so vergessen (oh, dies war boshaftig von )
bzw. den Krankenkassen überlassen, was sie mit diesem Begriff anstellen.
Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkasse hat dann Ausführungen gemacht, damit möglichst einheitliche Entscheidungen bei allen Krankenkassen getroffen werden
2.
19,25 Stunden. Dies ist nicht mehr richtig. Da hat die entsprechenden Krankenkasse diese Seite wohl noch nicht akualisiert.
Wenn Du weitere Fragen hast, solltest Du mal konkrete Dinge vortragen.
Danke euch beiden,
1. Heinrich...konkret ist es so, dass sich meine Frau selbständig machen will. Für mich ist nun die Frage...was muss sie berücksichtigen, damit sie in der Familienversicherung bleiben kann, weil den Normalbeitrag für selbständige verdient sie ja nichtmal. Der Verdienst ist klar jetzt geht es nur noch um die Stundenzahl.
Was stimmt eigentlich an den 19,25 Stunden nicht? Letztes Jahr waren es glaub 18 Stunden...Welche Angabe ist deiner Meinung nach richtig? ...und wo ist das für mich nachvollziehbar verankert.
1. Heinrich...konkret ist es so, dass sich meine Frau selbständig machen will. Für mich ist nun die Frage...was muss sie berücksichtigen, damit sie in der Familienversicherung bleiben kann, weil den Normalbeitrag für selbständige verdient sie ja nichtmal. Der Verdienst ist klar jetzt geht es nur noch um die Stundenzahl.
Was stimmt eigentlich an den 19,25 Stunden nicht? Letztes Jahr waren es glaub 18 Stunden...Welche Angabe ist deiner Meinung nach richtig? ...und wo ist das für mich nachvollziehbar verankert.
Familienversicherung, das sit schon wieder eine andere Feldpostnummer.
Da wären wir denn bei § 10 SGB V
Mal hier eine Übersicht
Es gilt § 10 SGB V
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__10.html
bkk.de/arbeitgeber/neu-lexikon-sv-und-steuerrecht/?tx_bkklexikon_pi1[bkkl-item]=159268&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub0]=0000001:263129_bv&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub1]=0000004:263129_bv&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub2]=0000005:263129_bv
vdek.com/content/vdeksite/vertragspartner/mitgliedschaftsrecht_beitragsrecht/familienversicherung/gr_gesamteinkommen.pdf
bkk.de/arbeitgeber/neu-lexikon-sv-und-steuerrecht/?tx_bkklexikon_pi1[bkkl-item]=420585,0
zur Abgrenzung dient den weiter die 20 Stunden Grenze mit Vor- und Nacharbeiten usw. sowie das nicht mehr als1 - 2 geringfügig Beschäftigte vorhanden sind.
die-schwenninger.de/privatkunden/447.htm
Nicht mehr als 385,- € Gesamteinkommen im Monat.
Allerdings will ich mal hoffen das nicht noch ein Minijob ausgeübt wird. Das liegt denn dei Grenze bei 450 € im Monat.
Also nicht mehr als 385 € Gesamteinkommen im Monat Gewinn aus der Tätigkeit.
Nicht mehr als 20 Stunden ( 19.55 stunden) für diese Tätigkeit und jedes Jahr trudelt denn der Bestandspflegebogen der Krankenkasse zur Familienversicherung ein. Jedes Jahr erfolgt denn die Prüfung.
Da wären wir denn bei § 10 SGB V
Mal hier eine Übersicht
Es gilt § 10 SGB V
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__10.html
bkk.de/arbeitgeber/neu-lexikon-sv-und-steuerrecht/?tx_bkklexikon_pi1[bkkl-item]=159268&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub0]=0000001:263129_bv&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub1]=0000004:263129_bv&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub2]=0000005:263129_bv
vdek.com/content/vdeksite/vertragspartner/mitgliedschaftsrecht_beitragsrecht/familienversicherung/gr_gesamteinkommen.pdf
bkk.de/arbeitgeber/neu-lexikon-sv-und-steuerrecht/?tx_bkklexikon_pi1[bkkl-item]=420585,0
zur Abgrenzung dient den weiter die 20 Stunden Grenze mit Vor- und Nacharbeiten usw. sowie das nicht mehr als1 - 2 geringfügig Beschäftigte vorhanden sind.
die-schwenninger.de/privatkunden/447.htm
Nicht mehr als 385,- € Gesamteinkommen im Monat.
Allerdings will ich mal hoffen das nicht noch ein Minijob ausgeübt wird. Das liegt denn dei Grenze bei 450 € im Monat.
Also nicht mehr als 385 € Gesamteinkommen im Monat Gewinn aus der Tätigkeit.
Nicht mehr als 20 Stunden ( 19.55 stunden) für diese Tätigkeit und jedes Jahr trudelt denn der Bestandspflegebogen der Krankenkasse zur Familienversicherung ein. Jedes Jahr erfolgt denn die Prüfung.
Zuletzt geändert von CiceroOWL am 13.04.2013, 17:17, insgesamt 3-mal geändert.