Elternzeit Beitragsfrei?
Moderator: Czauderna
Elternzeit Beitragsfrei?
Hallo,
kurze Frage.
Person A war über die Eltern Familienversichert. Danach bezog A ALG2 aufgrund einer Schwangerschaft,blieb allerdings Familenversichert.
Die Familienversicherung und das ALG 2 lief nun aus und Person A musste sich freiwillig PFLICHTversichern.
So gesehen ist doch A in Erziehungsurlaub und müsste doch eigentlich beitragsfrei versichert werden für den Zeitraum des Erziehungsgeldbezuges,oder?
MFG
kurze Frage.
Person A war über die Eltern Familienversichert. Danach bezog A ALG2 aufgrund einer Schwangerschaft,blieb allerdings Familenversichert.
Die Familienversicherung und das ALG 2 lief nun aus und Person A musste sich freiwillig PFLICHTversichern.
So gesehen ist doch A in Erziehungsurlaub und müsste doch eigentlich beitragsfrei versichert werden für den Zeitraum des Erziehungsgeldbezuges,oder?
MFG
Hi Meya,
da liegst Du leider falsch.
Während des Bezuges von Mutterschaftsgeld, Elterngeld oder bei Elternzeit besteht nur die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger beitragsfrei weiter.
Person A war aber in dem von Dir geschilderten Sachverhalt nie versicherungspflichtig - deshalb kann o. g. Regelung hier nicht greifen.
Grüße, Agion
da liegst Du leider falsch.
Während des Bezuges von Mutterschaftsgeld, Elterngeld oder bei Elternzeit besteht nur die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger beitragsfrei weiter.
Person A war aber in dem von Dir geschilderten Sachverhalt nie versicherungspflichtig - deshalb kann o. g. Regelung hier nicht greifen.
Grüße, Agion
Vielen dank für deine Antwort.
Ist es denn nicht so das man als Familienversicherter auch Versicherungspflichtig ist?
Oder versteh ich jetzt "nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht" falsch?
§10 Familienversicherung 1,Abs 3.
Ist es denn nicht so das man als Familienversicherter auch Versicherungspflichtig ist?
Oder versteh ich jetzt "nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht" falsch?
§10 Familienversicherung 1,Abs 3.
Hallo,
vielen dank euch beiden.
Ich muss leider nochmal genauer Nachfragen.
Person A ist laut der Krankenkasse nach §5 Abs 1.Nr 13 SBG V pflichtversichert.
Handelt es sich nun um eine Freiwillige Versicherung oder um eine Pflichtversicherung?
Würde nicht bei einer Pflichtversicherung die Beitragsfreiheit in Elternzeit gelten?
Vielen dank!
vielen dank euch beiden.
Ich muss leider nochmal genauer Nachfragen.
Person A ist laut der Krankenkasse nach §5 Abs 1.Nr 13 SBG V pflichtversichert.
Handelt es sich nun um eine Freiwillige Versicherung oder um eine Pflichtversicherung?
Würde nicht bei einer Pflichtversicherung die Beitragsfreiheit in Elternzeit gelten?
Vielen dank!
Es ist definitv eine Pflichtversicherung im Sinne von § 5 SGB V. Eine freiwillige Versicherung ergibt sich aus § 9 SGB V.
Was woll verwirrend ist, dass für diese Pflichtversicherung ein Beitrag zu zahlen ist, der sich wie bei den freiwillig Versicherten errechnet.
Die Beitragsfreiheit während des Erziehungsurlaubes bzw. Elterngeldbezuges richtet sich nach § 224 SGB V.
Hier heist es:
§ 224 Beitragsfreiheit bei Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Erziehungsgeld oder Elterngeld
(1) Beitragsfrei ist ein Mitglied für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld. Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nur auf die in Satz 1 genannten Leistungen.
Wörtlich gesehen, muss sie keine Beiträge aus dem Erziehungs- oder Elterngeld zahlen. Wohl aber aus der Pflichtversicherung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V; hier gilt nämlich § 240 SGB V (freiwillig Versicherte)
Was woll verwirrend ist, dass für diese Pflichtversicherung ein Beitrag zu zahlen ist, der sich wie bei den freiwillig Versicherten errechnet.
Die Beitragsfreiheit während des Erziehungsurlaubes bzw. Elterngeldbezuges richtet sich nach § 224 SGB V.
Hier heist es:
§ 224 Beitragsfreiheit bei Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Erziehungsgeld oder Elterngeld
(1) Beitragsfrei ist ein Mitglied für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld. Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nur auf die in Satz 1 genannten Leistungen.
Wörtlich gesehen, muss sie keine Beiträge aus dem Erziehungs- oder Elterngeld zahlen. Wohl aber aus der Pflichtversicherung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V; hier gilt nämlich § 240 SGB V (freiwillig Versicherte)
Hallo,
die Beitragsfreiheit des § 224 SGB V ist nicht von der Art der Mitgliedschaft (Pflicht oder Freiwilligkeit) abhängig. Vielmehr bestimmt diese Rechtsvorschrift lediglich, dass das Elterngeld selbst nicht mit verbeitragt wird.
Ds BSG hat festgelegt, dass freiwillig Versicherte auch während des Bezuges von (damals noch) Erziehungsgeld weiter Beiträge zu zahlen haben. (BSG Urteil vom 26. Mai 2004 Az.: B 12 P 6/03 R)
Da sich –wie Rossi schon richtig darlegte – die Beitragspflicht und Beitragshöhe für die nach § 5/1/13 SGB 5 Versicherten nach den Bestimmungen der freiwillig Versicherten richtet, sind auch von ihnen während des Elterngeldbezuges Beiträge zu zahlen. Das gilt natürlich erst Recht für die Zeit danach, zumal es eine Elternzeit für die Person mangels eines Beschäftigungsverhältnisses nicht gibt.
Freundliche Grüße
Ratte1
die Beitragsfreiheit des § 224 SGB V ist nicht von der Art der Mitgliedschaft (Pflicht oder Freiwilligkeit) abhängig. Vielmehr bestimmt diese Rechtsvorschrift lediglich, dass das Elterngeld selbst nicht mit verbeitragt wird.
Ds BSG hat festgelegt, dass freiwillig Versicherte auch während des Bezuges von (damals noch) Erziehungsgeld weiter Beiträge zu zahlen haben. (BSG Urteil vom 26. Mai 2004 Az.: B 12 P 6/03 R)
Da sich –wie Rossi schon richtig darlegte – die Beitragspflicht und Beitragshöhe für die nach § 5/1/13 SGB 5 Versicherten nach den Bestimmungen der freiwillig Versicherten richtet, sind auch von ihnen während des Elterngeldbezuges Beiträge zu zahlen. Das gilt natürlich erst Recht für die Zeit danach, zumal es eine Elternzeit für die Person mangels eines Beschäftigungsverhältnisses nicht gibt.
Freundliche Grüße
Ratte1
Ja Ratte1 - völlig richtig - das BSG hat sich schon mit so einer Klamotte beschäftigt.
Allerdings passt das heute nicht mehr so ganz richtig.
Der Tenor des BSG-Urteils war, dass das damalige Erziehungsgeld für den Versicherten keine wirtschaftliche Bedeutung hatte. Es waren ja immer nur max. die 300,00 Euro, mehr nicht.
Aber heute kann es anders sein. Es gibt ja heute das Elterngeld, welches sich nach dem vorigen Verdienst richtet.
Vergleichen wir die Klamotte mal mit dem Krankengeld, weil die Beitragsfreiheit sowohl für das Krankengeld als auch für das Elterngeld gilt.
Es gibt in der GKV freiwillig Versicherte (oberhalb der JAG), die bspw. Krankengeld erhalten. Was ist dann mit der Beitragszahlung für die freiwillige KV.
Es gibt hier nämlich unterschiedliche Standpunkte zwischen dem BMG und dem Bundesversicherungsamt.
Das BMG vertritt die Auffassung, dass bei einem freiwillig Versicherten während des Krankengeldbezuges kein Mindestbeitrag zu zahlen ist. Er ist während des Krankengeldbezuges beitragsfrei freiwillig versichert. Dies mit dem Hintergrund der BSG Rechtsprechung, weil das zuvor gezahlte Arbeitsentgelt eine wirtschaftliche Bedeutung hatte. Sooh und nu kommt das Elterngeld, es wird als Ersatzleistung für den vorigen Lohn gezahlt, welcher auch eine wirtschaftliche Bedeutung hatte.
Allerdings passt das heute nicht mehr so ganz richtig.
Der Tenor des BSG-Urteils war, dass das damalige Erziehungsgeld für den Versicherten keine wirtschaftliche Bedeutung hatte. Es waren ja immer nur max. die 300,00 Euro, mehr nicht.
Aber heute kann es anders sein. Es gibt ja heute das Elterngeld, welches sich nach dem vorigen Verdienst richtet.
Vergleichen wir die Klamotte mal mit dem Krankengeld, weil die Beitragsfreiheit sowohl für das Krankengeld als auch für das Elterngeld gilt.
Es gibt in der GKV freiwillig Versicherte (oberhalb der JAG), die bspw. Krankengeld erhalten. Was ist dann mit der Beitragszahlung für die freiwillige KV.
Es gibt hier nämlich unterschiedliche Standpunkte zwischen dem BMG und dem Bundesversicherungsamt.
Das BMG vertritt die Auffassung, dass bei einem freiwillig Versicherten während des Krankengeldbezuges kein Mindestbeitrag zu zahlen ist. Er ist während des Krankengeldbezuges beitragsfrei freiwillig versichert. Dies mit dem Hintergrund der BSG Rechtsprechung, weil das zuvor gezahlte Arbeitsentgelt eine wirtschaftliche Bedeutung hatte. Sooh und nu kommt das Elterngeld, es wird als Ersatzleistung für den vorigen Lohn gezahlt, welcher auch eine wirtschaftliche Bedeutung hatte.
Hallo Rossi,
Deine Ausführungen sind sicher interessant und bedenkenswert und vllt. beschäftigt sich ja das BSG ja irgendwann mal erneut damit.
Allerdings wird das im geschilderten Fall nicht zu einem anderem Ergebnis führen. Schließlich ist das Eltengeld hier wohl auch nicht viel höher als 300,- EURO, da auf Grund der Familienversicherung maximal eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt worden sein konnte.
Freundliche Grüße
ratte1
Deine Ausführungen sind sicher interessant und bedenkenswert und vllt. beschäftigt sich ja das BSG ja irgendwann mal erneut damit.
Allerdings wird das im geschilderten Fall nicht zu einem anderem Ergebnis führen. Schließlich ist das Eltengeld hier wohl auch nicht viel höher als 300,- EURO, da auf Grund der Familienversicherung maximal eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt worden sein konnte.
Freundliche Grüße
ratte1
Viiielen, lieben dank euch allen.
Ich muss zugeben nur zur Hälfte durch eure Antworten durchzusteigen, und würde doch jemanden bitten mir nochmal gaanz kurz zu sagen ob es jetzt gut aussieht für Person A oder eher schlecht?!
Aber wie gesagt, vielen lieben dank!
Es handelt sich übrigens um das gute alte Erziehungsgeld in diesem Fall. Nicht um das neue Elterngeld.
Ich muss zugeben nur zur Hälfte durch eure Antworten durchzusteigen, und würde doch jemanden bitten mir nochmal gaanz kurz zu sagen ob es jetzt gut aussieht für Person A oder eher schlecht?!
Aber wie gesagt, vielen lieben dank!
Es handelt sich übrigens um das gute alte Erziehungsgeld in diesem Fall. Nicht um das neue Elterngeld.
Hallo Meya,Meya hat geschrieben:..mir nochmal gaanz kurz zu sagen ob es jetzt gut aussieht für Person A oder eher schlecht?!
um die Beitragszahlung wirst Du nicht herum kommen. Ohne Beschäftigungsverhältnis keine Elternzeit. Und davon unabhängig: Als freiwillig Versicherte bleibst Du selbst beim Erziehungs- oder Elterngeldbezug beitragspflichtig. Eine Beitragsfreiheit gibt es hier nicht.
Freundliche Grüße
ratte1
Halloc Meya,
es handelt sich un eine Pflichtversicherung, da hat die KK Recht. Allerdings wird bei der Erhebung der Beiträge explizit auf die freiwilligen Beiträge gemäß " 240 SGB 5 verwiesen.
Du hast schon Recht: die Versicherung nach § 1 Abs.1Nr.13 SGB V ist schon ein merkwürdiges Ding...
Freundliche Sonnengrüße
ratte1
es handelt sich un eine Pflichtversicherung, da hat die KK Recht. Allerdings wird bei der Erhebung der Beiträge explizit auf die freiwilligen Beiträge gemäß " 240 SGB 5 verwiesen.
Du hast schon Recht: die Versicherung nach § 1 Abs.1Nr.13 SGB V ist schon ein merkwürdiges Ding...
Freundliche Sonnengrüße
ratte1